trauen gemäß, verwaltet wird, ohne die ge- wönlichen Gerichts-Formalien zu beobachten: so sollen auch alle hohe und niedere Gerichts- Orte im ganzen Reiche demselben allen Schutz und Beistand angedeihen lassen.
§. 2.
Das ganze Kinderhaus mit allem, was dazu gehöret, ist so wol von Polizeidien- sten, sie mögen Namen haben, wie sie wol- len, als auch von allen Einquartirungen völ- lig frei, welche Freiheit auch der Ober-Cu- rator und die wirklichen Vormünder, in ih- ren eigenen oder auch in denen Häusern, in welchen sie wonen, zu genießen haben. Doch versteht sich dieses bloß von ihren eigenen so wol als gemieteten Häusern, die sie selbst be- wonen; und zwar auch bei ihrer Abwe- senheit, so lang sie dieses Amt verwalten werden.
§. 3.
Keiner von den Bedienten des Kinder- hauses soll wegen eines begangnen Versehens an irgend einem andern Orte vor Gericht ge- zogen werden dürfen. Falls auch jemand
von
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
trauen gemaͤß, verwaltet wird, ohne die ge- woͤnlichen Gerichts-Formalien zu beobachten: ſo ſollen auch alle hohe und niedere Gerichts- Orte im ganzen Reiche demſelben allen Schutz und Beiſtand angedeihen laſſen.
§. 2.
Das ganze Kinderhaus mit allem, was dazu gehoͤret, iſt ſo wol von Polizeidien- ſten, ſie moͤgen Namen haben, wie ſie wol- len, als auch von allen Einquartirungen voͤl- lig frei, welche Freiheit auch der Ober-Cu- rator und die wirklichen Vormuͤnder, in ih- ren eigenen oder auch in denen Haͤuſern, in welchen ſie wonen, zu genießen haben. Doch verſteht ſich dieſes bloß von ihren eigenen ſo wol als gemieteten Haͤuſern, die ſie ſelbſt be- wonen; und zwar auch bei ihrer Abwe- ſenheit, ſo lang ſie dieſes Amt verwalten werden.
§. 3.
Keiner von den Bedienten des Kinder- hauſes ſoll wegen eines begangnen Verſehens an irgend einem andern Orte vor Gericht ge- zogen werden duͤrfen. Falls auch jemand
von
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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
trauen gemaͤß, verwaltet wird, ohne die ge-
woͤnlichen Gerichts-Formalien zu beobachten:
ſo ſollen auch alle hohe und niedere Gerichts-
Orte im ganzen Reiche demſelben allen Schutz
und Beiſtand angedeihen laſſen.
§. 2.
Das ganze Kinderhaus mit allem, was
dazu gehoͤret, iſt ſo wol von Polizeidien-
ſten, ſie moͤgen Namen haben, wie ſie wol-
len, als auch von allen Einquartirungen voͤl-
lig frei, welche Freiheit auch der Ober-Cu-
rator und die wirklichen Vormuͤnder, in ih-
ren eigenen oder auch in denen Haͤuſern, in
welchen ſie wonen, zu genießen haben. Doch
verſteht ſich dieſes bloß von ihren eigenen ſo
wol als gemieteten Haͤuſern, die ſie ſelbſt be-
wonen; und zwar auch bei ihrer Abwe-
ſenheit, ſo lang ſie dieſes Amt verwalten
werden.
§. 3.
Keiner von den Bedienten des Kinder-
hauſes ſoll wegen eines begangnen Verſehens
an irgend einem andern Orte vor Gericht ge-
zogen werden duͤrfen. Falls auch jemand
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/90>, abgerufen am 24.11.2024.
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