deren Namen sich in der Unterschrift eines Tei- les von dem Entwurfe finden.
Wen die Deputirten aus der Versamm- lung ausschließen; der verliert alle Privile- gien, wie auch das Zeichen eines Deputirten.
§. 16.
Alle Strafgelder, die von den Schuldigen genommen werden, fallen dem Kinderhause (zu Moskau) anheim.
§. 17.
Ohne den Marschall oder den General- Procureur kann keine Versammlung etwas thun. Und wenn der Marschall mit seinem Stabe schlägt; so müssen alle schweigen, und sich auf ihre Plätze niedersetzen: siehet er, daß sie auf den ersten Schlag nicht folgen, so schlägt er zum zweitenmal: gehorchen sie auch als denn nicht, so nimmt er seinen Stab, und gehet davon, und vernichtet dadurch die ganze Si- tzung für selbigen Tag. Allein den andern Tag trägt der Marschall der Versammlung vor, daß sie über die Urheber des Lermens ein Urteil fälle, welches alsdenn der ganzen Ver- sammlung vorgelesen wird.
Jedoch müssen der Marschall und der Ge- neral-Procureur hierinnen vorsichtig verfah-
ren,
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die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.
deren Namen ſich in der Unterſchrift eines Tei- les von dem Entwurfe finden.
Wen die Deputirten aus der Verſamm- lung ausſchließen; der verliert alle Privile- gien, wie auch das Zeichen eines Deputirten.
§. 16.
Alle Strafgelder, die von den Schuldigen genommen werden, fallen dem Kinderhauſe (zu Moſkau) anheim.
§. 17.
Ohne den Marſchall oder den General- Procureur kann keine Verſammlung etwas thun. Und wenn der Marſchall mit ſeinem Stabe ſchlaͤgt; ſo muͤſſen alle ſchweigen, und ſich auf ihre Plaͤtze niederſetzen: ſiehet er, daß ſie auf den erſten Schlag nicht folgen, ſo ſchlaͤgt er zum zweitenmal: gehorchen ſie auch als denn nicht, ſo nimmt er ſeinen Stab, und gehet davon, und vernichtet dadurch die ganze Si- tzung fuͤr ſelbigen Tag. Allein den andern Tag traͤgt der Marſchall der Verſammlung vor, daß ſie uͤber die Urheber des Lermens ein Urteil faͤlle, welches alsdenn der ganzen Ver- ſammlung vorgeleſen wird.
Jedoch muͤſſen der Marſchall und der Ge- neral-Procureur hierinnen vorſichtig verfah-
ren,
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[113[313]/0337]
die neue Geſetz-Commiſ. betreffend.
deren Namen ſich in der Unterſchrift eines Tei-
les von dem Entwurfe finden.
Wen die Deputirten aus der Verſamm-
lung ausſchließen; der verliert alle Privile-
gien, wie auch das Zeichen eines Deputirten.
§. 16.
Alle Strafgelder, die von den Schuldigen
genommen werden, fallen dem Kinderhauſe
(zu Moſkau) anheim.
§. 17.
Ohne den Marſchall oder den General-
Procureur kann keine Verſammlung etwas
thun. Und wenn der Marſchall mit ſeinem
Stabe ſchlaͤgt; ſo muͤſſen alle ſchweigen, und
ſich auf ihre Plaͤtze niederſetzen: ſiehet er, daß
ſie auf den erſten Schlag nicht folgen, ſo ſchlaͤgt
er zum zweitenmal: gehorchen ſie auch als denn
nicht, ſo nimmt er ſeinen Stab, und gehet
davon, und vernichtet dadurch die ganze Si-
tzung fuͤr ſelbigen Tag. Allein den andern
Tag traͤgt der Marſchall der Verſammlung
vor, daß ſie uͤber die Urheber des Lermens ein
Urteil faͤlle, welches alsdenn der ganzen Ver-
ſammlung vorgeleſen wird.
Jedoch muͤſſen der Marſchall und der Ge-
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ren,
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 113[313]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/337>, abgerufen am 22.11.2024.
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