tirten von dem Tage der geschehenen Wahl an in keinem Falle, es sei denn Schulden halber, confisciret werden.
Wer einen Deputirten, so lange als an dem Gesetzbuche gearbeitet wird, anfällt, plün- dert, schlägt, oder tödtet; der soll doppelt so schwer, als sonst in dergleichen Fällen gewöhn- lich ist, gestraft werden.
Wenn ein Deputirter einen andern De- putirten während der Versammlung und Be- rathschlagung über die Geschäfte durch Schelt- worte, oder auf eine andre ungeziemende Art beleidigt: so strafen die Deputirten den Schul- digen nach ihrem Gutdünken, schließen ihn aus der Versammlung entweder auf eine Zeit- lang, oder auf immer, aus.
Damit man die Mitglieder der Commission erkennen könne: so sollen sie alle einerlei von Uns dazu bestimmte Zeichen tragen, welche ihnen, so lang sie leben, gelassen werden.
Den Adelichen Deputirten ist erlaubt, nach Endigung dieser Sache, aber eher nicht, diese Zeichen in ihre Wapen zu setzen, damit die Nachkommen wissen mögen, an was für einem großen Werke sie Anteil gehabt haben. Alles dies verstehet sich von denjenigen, die wirklich an dieser Sache gearbeitet haben, und
deren
XII. Fortſetzung der Acten,
tirten von dem Tage der geſchehenen Wahl an in keinem Falle, es ſei denn Schulden halber, confiſciret werden.
Wer einen Deputirten, ſo lange als an dem Geſetzbuche gearbeitet wird, anfaͤllt, pluͤn- dert, ſchlaͤgt, oder toͤdtet; der ſoll doppelt ſo ſchwer, als ſonſt in dergleichen Faͤllen gewoͤhn- lich iſt, geſtraft werden.
Wenn ein Deputirter einen andern De- putirten waͤhrend der Verſammlung und Be- rathſchlagung uͤber die Geſchaͤfte durch Schelt- worte, oder auf eine andre ungeziemende Art beleidigt: ſo ſtrafen die Deputirten den Schul- digen nach ihrem Gutduͤnken, ſchließen ihn aus der Verſammlung entweder auf eine Zeit- lang, oder auf immer, aus.
Damit man die Mitglieder der Commiſſion erkennen koͤnne: ſo ſollen ſie alle einerlei von Uns dazu beſtimmte Zeichen tragen, welche ihnen, ſo lang ſie leben, gelaſſen werden.
Den Adelichen Deputirten iſt erlaubt, nach Endigung dieſer Sache, aber eher nicht, dieſe Zeichen in ihre Wapen zu ſetzen, damit die Nachkommen wiſſen moͤgen, an was fuͤr einem großen Werke ſie Anteil gehabt haben. Alles dies verſtehet ſich von denjenigen, die wirklich an dieſer Sache gearbeitet haben, und
deren
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[112[312]/0336]
XII. Fortſetzung der Acten,
tirten von dem Tage der geſchehenen Wahl an
in keinem Falle, es ſei denn Schulden halber,
confiſciret werden.
Wer einen Deputirten, ſo lange als an
dem Geſetzbuche gearbeitet wird, anfaͤllt, pluͤn-
dert, ſchlaͤgt, oder toͤdtet; der ſoll doppelt ſo
ſchwer, als ſonſt in dergleichen Faͤllen gewoͤhn-
lich iſt, geſtraft werden.
Wenn ein Deputirter einen andern De-
putirten waͤhrend der Verſammlung und Be-
rathſchlagung uͤber die Geſchaͤfte durch Schelt-
worte, oder auf eine andre ungeziemende Art
beleidigt: ſo ſtrafen die Deputirten den Schul-
digen nach ihrem Gutduͤnken, ſchließen ihn
aus der Verſammlung entweder auf eine Zeit-
lang, oder auf immer, aus.
Damit man die Mitglieder der Commiſſion
erkennen koͤnne: ſo ſollen ſie alle einerlei von
Uns dazu beſtimmte Zeichen tragen, welche
ihnen, ſo lang ſie leben, gelaſſen werden.
Den Adelichen Deputirten iſt erlaubt,
nach Endigung dieſer Sache, aber eher nicht,
dieſe Zeichen in ihre Wapen zu ſetzen, damit
die Nachkommen wiſſen moͤgen, an was fuͤr
einem großen Werke ſie Anteil gehabt haben.
Alles dies verſtehet ſich von denjenigen, die
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deren
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 112[312]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/336>, abgerufen am 22.11.2024.
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