ren, und vor allen Dingen darauf sehen, daß bei der Versammlung kein Aufenthalt und keine Verzögerung der Sachen entstehe: als welches sie beide durch alle die Mittel, die ihnen gegeben sind, zu verhüten sich angelegen seyn lassen müssen.
§. 18.
Bei der Directions-Commission sagt jedes Mitglied seine Meinung: und wenn der General-Procureur sieht, wohin ihre Mei- nungen abzielen; so muß er sagen, was ihm von denselben dünket. Sind sie mit ihm einstimmig: so wird solche Meinung protocol- lirt, und gehet in Erfüllung. Stimmen aber einige nicht mit ein, so wird der Marschall her- bei gerufen: dann giebt dieser nebst dem Ge- neral-Procureur seine Stimme, die streitigen Stimmen werden ins Journal eingetragen, und nebst den Acten der Vorschrift gemäß an ihre Behörden versandt. Die Mehrheit der Stimmen aber wird für die Meinung der ganzen Commission geachtet.
Auch bei den Special-Commissionen wird alles nach der Mehrheit abgethan: jedoch wer- den die streitigen Stimmen mit angemerkt, und jederzeit den Acten beigelegt.
§. 19.
XII. Fortſetzung der Acten,
ren, und vor allen Dingen darauf ſehen, daß bei der Verſammlung kein Aufenthalt und keine Verzoͤgerung der Sachen entſtehe: als welches ſie beide durch alle die Mittel, die ihnen gegeben ſind, zu verhuͤten ſich angelegen ſeyn laſſen muͤſſen.
§. 18.
Bei der Directions-Commiſſion ſagt jedes Mitglied ſeine Meinung: und wenn der General-Procureur ſieht, wohin ihre Mei- nungen abzielen; ſo muß er ſagen, was ihm von denſelben duͤnket. Sind ſie mit ihm einſtimmig: ſo wird ſolche Meinung protocol- lirt, und gehet in Erfuͤllung. Stimmen aber einige nicht mit ein, ſo wird der Marſchall her- bei gerufen: dann giebt dieſer nebſt dem Ge- neral-Procureur ſeine Stimme, die ſtreitigen Stimmen werden ins Journal eingetragen, und nebſt den Acten der Vorſchrift gemaͤß an ihre Behoͤrden verſandt. Die Mehrheit der Stimmen aber wird fuͤr die Meinung der ganzen Commiſſion geachtet.
Auch bei den Special-Commiſſionen wird alles nach der Mehrheit abgethan: jedoch wer- den die ſtreitigen Stimmen mit angemerkt, und jederzeit den Acten beigelegt.
§. 19.
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[114[314]/0338]
XII. Fortſetzung der Acten,
ren, und vor allen Dingen darauf ſehen, daß
bei der Verſammlung kein Aufenthalt und
keine Verzoͤgerung der Sachen entſtehe: als
welches ſie beide durch alle die Mittel, die
ihnen gegeben ſind, zu verhuͤten ſich angelegen
ſeyn laſſen muͤſſen.
§. 18.
Bei der Directions-Commiſſion ſagt
jedes Mitglied ſeine Meinung: und wenn der
General-Procureur ſieht, wohin ihre Mei-
nungen abzielen; ſo muß er ſagen, was ihm
von denſelben duͤnket. Sind ſie mit ihm
einſtimmig: ſo wird ſolche Meinung protocol-
lirt, und gehet in Erfuͤllung. Stimmen aber
einige nicht mit ein, ſo wird der Marſchall her-
bei gerufen: dann giebt dieſer nebſt dem Ge-
neral-Procureur ſeine Stimme, die ſtreitigen
Stimmen werden ins Journal eingetragen,
und nebſt den Acten der Vorſchrift gemaͤß an
ihre Behoͤrden verſandt. Die Mehrheit der
Stimmen aber wird fuͤr die Meinung der
ganzen Commiſſion geachtet.
Auch bei den Special-Commiſſionen wird
alles nach der Mehrheit abgethan: jedoch wer-
den die ſtreitigen Stimmen mit angemerkt,
und jederzeit den Acten beigelegt.
§. 19.
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 114[314]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/338>, abgerufen am 25.11.2024.
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