seinem Tode, in den Kirchengebetern des Kinderhauses gedacht werden.
Wenn jemand auf ewig oder nur auf ge- wisse Jare dem Kinderhause Geld vermacht, damit solches die Renten davon ziehe, oder sich dasselbe auf eine andre Weise nach Vor- schrift des Gebers zu Nutze mache; oder aber Gelder bei dem Kinderhause deponirt, und dergleichen: so wird man alles dieses zum Vorteil des Kinderhauses gehörig an- wenden.
§. 11.
Wenn ein Kaufmann oder ein andrer von geringem Stande, Leibeigene ausge- nommen, nach eigenem Wolgefallen entwe- der auf einmal, oder durch verschiedene von Zeit zu Zeit vermehrte Gaben, von 25 Ru- bel bis 1000 und drüber, dem Kinderhause schenket: so bekömmt er für seine etwanige Befchimpfung eben so viel, als er dem Kin- derhause geschenkt hat; doppelt so viel aber, wenn jemand gar Hand an ihn gelegt hat: daher ein jeder gewarnt wird, sich an einem solchen im geringsten nicht zu vergreifen, oder
ihn
Neuv. Rußl.II.Th. F
in Moſkau.
ſeinem Tode, in den Kirchengebetern des Kinderhauſes gedacht werden.
Wenn jemand auf ewig oder nur auf ge- wiſſe Jare dem Kinderhauſe Geld vermacht, damit ſolches die Renten davon ziehe, oder ſich daſſelbe auf eine andre Weiſe nach Vor- ſchrift des Gebers zu Nutze mache; oder aber Gelder bei dem Kinderhauſe deponirt, und dergleichen: ſo wird man alles dieſes zum Vorteil des Kinderhauſes gehoͤrig an- wenden.
§. 11.
Wenn ein Kaufmann oder ein andrer von geringem Stande, Leibeigene ausge- nommen, nach eigenem Wolgefallen entwe- der auf einmal, oder durch verſchiedene von Zeit zu Zeit vermehrte Gaben, von 25 Ru- bel bis 1000 und druͤber, dem Kinderhauſe ſchenket: ſo bekoͤmmt er fuͤr ſeine etwanige Befchimpfung eben ſo viel, als er dem Kin- derhauſe geſchenkt hat; doppelt ſo viel aber, wenn jemand gar Hand an ihn gelegt hat: daher ein jeder gewarnt wird, ſich an einem ſolchen im geringſten nicht zu vergreifen, oder
ihn
Neuv. Rußl.II.Th. F
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0101"n="81"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">in Moſkau.</hi></fw><lb/>ſeinem Tode, in den Kirchengebetern des<lb/>
Kinderhauſes gedacht werden.</p><lb/><p>Wenn jemand auf ewig oder nur auf ge-<lb/>
wiſſe Jare dem Kinderhauſe Geld vermacht,<lb/>
damit ſolches die Renten davon ziehe, oder<lb/>ſich daſſelbe auf eine andre Weiſe nach Vor-<lb/>ſchrift des Gebers zu Nutze mache; oder<lb/>
aber Gelder bei dem Kinderhauſe deponirt,<lb/>
und dergleichen: ſo wird man alles dieſes<lb/>
zum Vorteil des Kinderhauſes gehoͤrig an-<lb/>
wenden.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 11.</head><lb/><p>Wenn ein Kaufmann oder ein andrer<lb/>
von geringem Stande, Leibeigene ausge-<lb/>
nommen, nach eigenem Wolgefallen entwe-<lb/>
der auf einmal, oder durch verſchiedene von<lb/>
Zeit zu Zeit vermehrte Gaben, von 25 Ru-<lb/>
bel bis 1000 und druͤber, dem Kinderhauſe<lb/>ſchenket: ſo bekoͤmmt er fuͤr ſeine etwanige<lb/><hirendition="#fr">Befchimpfung</hi> eben ſo viel, als er dem Kin-<lb/>
derhauſe geſchenkt hat; doppelt ſo viel aber,<lb/>
wenn jemand gar Hand an ihn gelegt hat:<lb/>
daher ein jeder gewarnt wird, ſich an einem<lb/>ſolchen im geringſten nicht zu vergreifen, oder<lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#fr">Neuv. Rußl.</hi><hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#fr">Th.</hi> F</fw><fwplace="bottom"type="catch">ihn</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[81/0101]
in Moſkau.
ſeinem Tode, in den Kirchengebetern des
Kinderhauſes gedacht werden.
Wenn jemand auf ewig oder nur auf ge-
wiſſe Jare dem Kinderhauſe Geld vermacht,
damit ſolches die Renten davon ziehe, oder
ſich daſſelbe auf eine andre Weiſe nach Vor-
ſchrift des Gebers zu Nutze mache; oder
aber Gelder bei dem Kinderhauſe deponirt,
und dergleichen: ſo wird man alles dieſes
zum Vorteil des Kinderhauſes gehoͤrig an-
wenden.
§. 11.
Wenn ein Kaufmann oder ein andrer
von geringem Stande, Leibeigene ausge-
nommen, nach eigenem Wolgefallen entwe-
der auf einmal, oder durch verſchiedene von
Zeit zu Zeit vermehrte Gaben, von 25 Ru-
bel bis 1000 und druͤber, dem Kinderhauſe
ſchenket: ſo bekoͤmmt er fuͤr ſeine etwanige
Befchimpfung eben ſo viel, als er dem Kin-
derhauſe geſchenkt hat; doppelt ſo viel aber,
wenn jemand gar Hand an ihn gelegt hat:
daher ein jeder gewarnt wird, ſich an einem
ſolchen im geringſten nicht zu vergreifen, oder
ihn
Neuv. Rußl. II. Th. F
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/101>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.