[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.I. Kinderhaus u. Accouchier-Hospital ihn zu beleidigen. Es erhält auch der-selbe ein vom Pupillen-Rath unterschriebenes und besiegeltes Attestat, und wird solches, wie oben angezeigt ist, auch in den Zeitun- gen bekannt gemacht. Falls nun eine solche Person über denjenigen, der sie beleidigt, bei dessen Vorgesetzten seine Klage anbringt: so sollen diese noch denselbigen Tag, ohne den geringsten Aufschub, und ohne die gewönli- chen Gerichts-Formalitäten zu beobachten, beide Parteien auf ihr Gewissen der Sache wegen befragen, nötigen Falls auch durch Zeugen untersuchen und abmachen. Soll- ten sie dem Beleidigten in Zeit von einer Woche keine Genugtuung verschaffen: so sollen der Pupillen-Rath und die Pfleger auf die Abmachung der Sache und die Ge- nugtuung dringen. Würde die Sache aber dem ohngeachtet noch länger verzögert: so soll der Ober-Curator solches Jhrer Kaiserl. Majt. vortragen. §. 12. Damit das Kinderhaus von allen weit- soll
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital ihn zu beleidigen. Es erhaͤlt auch der-ſelbe ein vom Pupillen-Rath unterſchriebenes und beſiegeltes Atteſtat, und wird ſolches, wie oben angezeigt iſt, auch in den Zeitun- gen bekannt gemacht. Falls nun eine ſolche Perſon uͤber denjenigen, der ſie beleidigt, bei deſſen Vorgeſetzten ſeine Klage anbringt: ſo ſollen dieſe noch denſelbigen Tag, ohne den geringſten Aufſchub, und ohne die gewoͤnli- chen Gerichts-Formalitaͤten zu beobachten, beide Parteien auf ihr Gewiſſen der Sache wegen befragen, noͤtigen Falls auch durch Zeugen unterſuchen und abmachen. Soll- ten ſie dem Beleidigten in Zeit von einer Woche keine Genugtuung verſchaffen: ſo ſollen der Pupillen-Rath und die Pfleger auf die Abmachung der Sache und die Ge- nugtuung dringen. Wuͤrde die Sache aber dem ohngeachtet noch laͤnger verzoͤgert: ſo ſoll der Ober-Curator ſolches Jhrer Kaiſerl. Majt. vortragen. §. 12. Damit das Kinderhaus von allen weit- ſoll
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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
ihn zu beleidigen. Es erhaͤlt auch der-
ſelbe ein vom Pupillen-Rath unterſchriebenes
und beſiegeltes Atteſtat, und wird ſolches,
wie oben angezeigt iſt, auch in den Zeitun-
gen bekannt gemacht. Falls nun eine ſolche
Perſon uͤber denjenigen, der ſie beleidigt, bei
deſſen Vorgeſetzten ſeine Klage anbringt: ſo
ſollen dieſe noch denſelbigen Tag, ohne den
geringſten Aufſchub, und ohne die gewoͤnli-
chen Gerichts-Formalitaͤten zu beobachten,
beide Parteien auf ihr Gewiſſen der Sache
wegen befragen, noͤtigen Falls auch durch
Zeugen unterſuchen und abmachen. Soll-
ten ſie dem Beleidigten in Zeit von einer
Woche keine Genugtuung verſchaffen: ſo
ſollen der Pupillen-Rath und die Pfleger
auf die Abmachung der Sache und die Ge-
nugtuung dringen. Wuͤrde die Sache aber
dem ohngeachtet noch laͤnger verzoͤgert: ſo
ſoll der Ober-Curator ſolches Jhrer Kaiſerl.
Majt. vortragen.
§. 12.
Damit das Kinderhaus von allen weit-
laͤuftigen Gerichts-Formalitaͤten befreit ſei;
ſoll
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