[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Leben Catharinä der zweyten den Namen des zu allererst angelangten Edel-manns abrufen, legt nach diesem selbst seine Kugel in das Kästchen, und läßt auch alle übrige Edelleute die ihrigen in eins von den 2 Fächern, wohin ein jeder will, hineinlegen, nimmt sie nachher heraus, überzählet und schreibt sie auf, und verfährt überhaupt dabey eben so, wie bey seiner eignen, nämlich der Mar- schallswahl, dem Befehlshaber vorgeschrieben worden: nur mit dem Unterschiede, daß auch ein abwesender Edelmann desselben Districts zum Deputirten gewählt werden kann, wenn er sich nur nicht außerhalb des Reichs befindet, und nicht unter 25 Jahr alt ist. d. Alles dieß geschiehet mit derselben §. 21. a. Der Marschall muß die Wahl so viel b. Ein Deputirter zur oftgedachten me
Leben Catharinaͤ der zweyten den Namen des zu allererſt angelangten Edel-manns abrufen, legt nach dieſem ſelbſt ſeine Kugel in das Kaͤſtchen, und laͤßt auch alle uͤbrige Edelleute die ihrigen in eins von den 2 Faͤchern, wohin ein jeder will, hineinlegen, nimmt ſie nachher heraus, uͤberzaͤhlet und ſchreibt ſie auf, und verfaͤhrt uͤberhaupt dabey eben ſo, wie bey ſeiner eignen, naͤmlich der Mar- ſchallswahl, dem Befehlshaber vorgeſchrieben worden: nur mit dem Unterſchiede, daß auch ein abweſender Edelmann deſſelben Diſtricts zum Deputirten gewaͤhlt werden kann, wenn er ſich nur nicht außerhalb des Reichs befindet, und nicht unter 25 Jahr alt iſt. d. Alles dieß geſchiehet mit derſelben §. 21. a. Der Marſchall muß die Wahl ſo viel b. Ein Deputirter zur oftgedachten me
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Leben Catharinaͤ der zweyten
den Namen des zu allererſt angelangten Edel-
manns abrufen, legt nach dieſem ſelbſt ſeine
Kugel in das Kaͤſtchen, und laͤßt auch alle
uͤbrige Edelleute die ihrigen in eins von den 2
Faͤchern, wohin ein jeder will, hineinlegen,
nimmt ſie nachher heraus, uͤberzaͤhlet und
ſchreibt ſie auf, und verfaͤhrt uͤberhaupt dabey
eben ſo, wie bey ſeiner eignen, naͤmlich der Mar-
ſchallswahl, dem Befehlshaber vorgeſchrieben
worden: nur mit dem Unterſchiede, daß auch
ein abweſender Edelmann deſſelben Diſtricts
zum Deputirten gewaͤhlt werden kann, wenn
er ſich nur nicht außerhalb des Reichs befindet,
und nicht unter 25 Jahr alt iſt.
d. Alles dieß geſchiehet mit derſelben
guten Ordnung, Stille, und Beſcheidenheit,
wie vorhin.
§. 21.
a. Der Marſchall muß die Wahl ſo viel
nur immer moͤglich zu beſchleunigen, und ſie
hoͤchſtens in 6 Tagen zu Ende zu bringen ſuchen,
wenn auch gleich an einigen Orten die Anzahl
der Edelleute ſehr anſehnlich ſeyn ſollte. Waͤh-
rend dieſer Zeit verfuͤgt ſich der Adel jedesmal
aus ſeiner Wohnung gerade nach dem zur Wahl
beſtimmten Orte.
b. Ein Deputirter zur oftgedachten
Commiſſion kann nicht mehr denn Eine Stim-
me
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