[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Kayserinn von Rußland. me haben. Trüge es sich nun zu, daß einEdelmann, der in verschiedenen Districten Gü- ter besitzt, von mehrern Districten zugleich zum Deputirten gewählet würde: so steht es einem solchen alsdenn frey, bey seiner Ankunft in der Residenz seine Vollmachten, wenn er dieselben vorher im Senate vorgezeigt, mit Erlaubniß der Commission einem andern zu übertragen, zu dem er das Vertrauen hat, und den er als einen Mann vorstellen wird, der niemalen ei- niger gerichtlichen Untersuchung unterworfen gewesen, und alle zu einem Deputirten erfor- derliche Eigenschaften besitzt. Es übergiebt [also] ein Edelmann dem andern seine Vollmacht: und ein gleiches geschiehet auch, wenn jemand sich auf eine Zeitlang von der Commission wür- de entfernen wollen. §. 22. a. Ist die Wahl eines Deputirten sol- nige R 2
Kayſerinn von Rußland. me haben. Truͤge es ſich nun zu, daß einEdelmann, der in verſchiedenen Diſtricten Guͤ- ter beſitzt, von mehrern Diſtricten zugleich zum Deputirten gewaͤhlet wuͤrde: ſo ſteht es einem ſolchen alsdenn frey, bey ſeiner Ankunft in der Reſidenz ſeine Vollmachten, wenn er dieſelben vorher im Senate vorgezeigt, mit Erlaubniß der Commiſſion einem andern zu uͤbertragen, zu dem er das Vertrauen hat, und den er als einen Mann vorſtellen wird, der niemalen ei- niger gerichtlichen Unterſuchung unterworfen geweſen, und alle zu einem Deputirten erfor- derliche Eigenſchaften beſitzt. Es uͤbergiebt [alſo] ein Edelmann dem andern ſeine Vollmacht: und ein gleiches geſchiehet auch, wenn jemand ſich auf eine Zeitlang von der Commiſſion wuͤr- de entfernen wollen. §. 22. a. Iſt die Wahl eines Deputirten ſol- nige R 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0283" n="259"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Kayſerinn von Rußland.</hi></fw><lb/> me haben. Truͤge es ſich nun zu, daß ein<lb/> Edelmann, der in verſchiedenen Diſtricten Guͤ-<lb/> ter beſitzt, von mehrern Diſtricten zugleich zum<lb/> Deputirten gewaͤhlet wuͤrde: ſo ſteht es einem<lb/> ſolchen alsdenn frey, bey ſeiner Ankunft in der<lb/> Reſidenz ſeine Vollmachten, wenn er dieſelben<lb/> vorher im Senate vorgezeigt, mit Erlaubniß<lb/> der Commiſſion einem andern zu uͤbertragen,<lb/> zu dem er das Vertrauen hat, und den er als<lb/> einen Mann vorſtellen wird, der niemalen ei-<lb/> niger gerichtlichen Unterſuchung unterworfen<lb/> geweſen, und alle zu einem Deputirten erfor-<lb/> derliche Eigenſchaften beſitzt. Es uͤbergiebt<lb/><supplied>alſo</supplied> ein Edelmann dem andern ſeine Vollmacht:<lb/> und ein gleiches geſchiehet auch, wenn jemand<lb/> ſich auf eine Zeitlang von der Commiſſion wuͤr-<lb/> de entfernen wollen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 22.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">a.</hi> Iſt die Wahl eines Deputirten ſol-<lb/> chergeſtalt voͤllig geſchehen, ſo wird ſolches dem-<lb/> jenigen, auf den ſie ausgefallen, entweder muͤnd-<lb/> lich, wenn er zugegen iſt, oder durch den Mar-<lb/> ſchall ſchriftlich, wenn er abweſend iſt, kund<lb/> gethan. Zugleich ſtellt der Marſchall der Ver-<lb/> ſammlung des Adels vor, daß es noͤthig ſey,<lb/> den gewaͤhlten Deputirten mit einer Vollmacht<lb/> nach der unten vorgeſchriebenen Form zu ver-<lb/> ſehen, und daß man zu Abfaſſung derſelben ei-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">R 2</fw><fw place="bottom" type="catch">nige</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [259/0283]
Kayſerinn von Rußland.
me haben. Truͤge es ſich nun zu, daß ein
Edelmann, der in verſchiedenen Diſtricten Guͤ-
ter beſitzt, von mehrern Diſtricten zugleich zum
Deputirten gewaͤhlet wuͤrde: ſo ſteht es einem
ſolchen alsdenn frey, bey ſeiner Ankunft in der
Reſidenz ſeine Vollmachten, wenn er dieſelben
vorher im Senate vorgezeigt, mit Erlaubniß
der Commiſſion einem andern zu uͤbertragen,
zu dem er das Vertrauen hat, und den er als
einen Mann vorſtellen wird, der niemalen ei-
niger gerichtlichen Unterſuchung unterworfen
geweſen, und alle zu einem Deputirten erfor-
derliche Eigenſchaften beſitzt. Es uͤbergiebt
alſo ein Edelmann dem andern ſeine Vollmacht:
und ein gleiches geſchiehet auch, wenn jemand
ſich auf eine Zeitlang von der Commiſſion wuͤr-
de entfernen wollen.
§. 22.
a. Iſt die Wahl eines Deputirten ſol-
chergeſtalt voͤllig geſchehen, ſo wird ſolches dem-
jenigen, auf den ſie ausgefallen, entweder muͤnd-
lich, wenn er zugegen iſt, oder durch den Mar-
ſchall ſchriftlich, wenn er abweſend iſt, kund
gethan. Zugleich ſtellt der Marſchall der Ver-
ſammlung des Adels vor, daß es noͤthig ſey,
den gewaͤhlten Deputirten mit einer Vollmacht
nach der unten vorgeſchriebenen Form zu ver-
ſehen, und daß man zu Abfaſſung derſelben ei-
nige
R 2
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |