[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Leben Catharinä der zweyten züglich untersuchen, ihre Arbeit taxiren, undihnen behörigen Ortes zu ihrem Rechte ver- helfen. Falls aber dieses keine Wirkung hätte, so soll die Academie nach Masgabe der Umstän- de, so wie auch bey allen andern Beeinträchti- gungen, ihre Vermittelung bey denjenigen Ge- richten anwenden, wohin die Sache gehört, und solchergestalt dem Beleidigten den Gesetzen gemäs schleunige Genugthuung verschaffen. Macht sich ein zu dieser Academie gehöri- §. 8. "Zu noch stärkerem Beweise Unsrer gnä- "lange
Leben Catharinaͤ der zweyten zuͤglich unterſuchen, ihre Arbeit taxiren, undihnen behoͤrigen Ortes zu ihrem Rechte ver- helfen. Falls aber dieſes keine Wirkung haͤtte, ſo ſoll die Academie nach Masgabe der Umſtaͤn- de, ſo wie auch bey allen andern Beeintraͤchti- gungen, ihre Vermittelung bey denjenigen Ge- richten anwenden, wohin die Sache gehoͤrt, und ſolchergeſtalt dem Beleidigten den Geſetzen gemaͤs ſchleunige Genugthuung verſchaffen. Macht ſich ein zu dieſer Academie gehoͤri- §. 8. „Zu noch ſtaͤrkerem Beweiſe Unſrer gnaͤ- „lange
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Leben Catharinaͤ der zweyten
zuͤglich unterſuchen, ihre Arbeit taxiren, und
ihnen behoͤrigen Ortes zu ihrem Rechte ver-
helfen. Falls aber dieſes keine Wirkung haͤtte,
ſo ſoll die Academie nach Masgabe der Umſtaͤn-
de, ſo wie auch bey allen andern Beeintraͤchti-
gungen, ihre Vermittelung bey denjenigen Ge-
richten anwenden, wohin die Sache gehoͤrt,
und ſolchergeſtalt dem Beleidigten den Geſetzen
gemaͤs ſchleunige Genugthuung verſchaffen.
Macht ſich ein zu dieſer Academie gehoͤri-
ger eines Verbrechens ſchuldig: ſo ſoll ihn,
wenn die Sache nicht von Erheblichkeit iſt,
auch die Academie richten, bey wichtigeren
Verbrechen aber ihn demjenigen Gerichte uͤber-
liefern, wo die Sache hingehoͤret. Kein Ge-
richt aber ſoll befugt ſeyn, einen ſolchen ohne
Vorwiſſen der Academie, und bevor es daruͤ-
ber mit derſelben correſpondiret hat, gefaͤng-
lich anzuhalten.
§. 8.
„Zu noch ſtaͤrkerem Beweiſe Unſrer gnaͤ-
„digſten Geſinnung gegen die Kuͤnſte verſtat-
„ten Wir, daß den Rectoren, Adjunctrectoren, und
„Profeſſoren der Kuͤnſte, dem Secretaͤr, den
„Acad, mieraͤthen, wie auch dem Inſpector,
„aus der im Etat feſtgeſetzten Summe, zur
„Belohnung fuͤr ihre der Academie geleiſtete
„lange
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