"lange Dienste und den von ihren Arbeiten "gezogenen Nutzen, durch gemeinschaftlichen "Schluß der academischen Versammlung, jähr- "liche Pensiones, sie mögen ihren Aufenthalt "haben, wo sie wollen, gereichet werden."
Endlich wird der Academie erlaubt, eine eigene Buchdruckerey anzulegen, und darinn nicht nur allerhand in die Künste und Kunst- handwerke einschlagende, sondern auch andere nützliche Bücher, drucken zu lassen: nur daß hierinnen, dem bisherigen Gebrauche gemäs, keine Buchdruckerey der andern Eintrag thue.
"Und damit diese Unsre allergnädigste Ge- "sinnung gegen die Künste, und die von Uns "denselben bewilligte Vorrechte, zu jedermanns "Wissen gelangen mögen: so befehlen Wir, "dieses Privilegium nebst dem Reglement der "Academie drucken zu lassen, und in Unserm "ganzen Reiche öffentlich bekannt zu machen."
Gegeben in St. Petersburg, den 4ten November 1764. Unsrer Regierung im 3ten Jahre. War von der Kayserinn eigenhän- dig unterzeichnet.
II. Von
Kayſerinn von Rußland.
„lange Dienſte und den von ihren Arbeiten „gezogenen Nutzen, durch gemeinſchaftlichen „Schluß der academiſchen Verſammlung, jaͤhr- „liche Penſiones, ſie moͤgen ihren Aufenthalt „haben, wo ſie wollen, gereichet werden.“
Endlich wird der Academie erlaubt, eine eigene Buchdruckerey anzulegen, und darinn nicht nur allerhand in die Kuͤnſte und Kunſt- handwerke einſchlagende, ſondern auch andere nuͤtzliche Buͤcher, drucken zu laſſen: nur daß hierinnen, dem bisherigen Gebrauche gemaͤs, keine Buchdruckerey der andern Eintrag thue.
„Und damit dieſe Unſre allergnaͤdigſte Ge- „ſinnung gegen die Kuͤnſte, und die von Uns „denſelben bewilligte Vorrechte, zu jedermanns „Wiſſen gelangen moͤgen: ſo befehlen Wir, „dieſes Privilegium nebſt dem Reglement der „Academie drucken zu laſſen, und in Unſerm „ganzen Reiche oͤffentlich bekannt zu machen.„
Gegeben in St. Petersburg, den 4ten November 1764. Unſrer Regierung im 3ten Jahre. War von der Kayſerinn eigenhaͤn- dig unterzeichnet.
II. Von
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[187/0211]
Kayſerinn von Rußland.
„lange Dienſte und den von ihren Arbeiten
„gezogenen Nutzen, durch gemeinſchaftlichen
„Schluß der academiſchen Verſammlung, jaͤhr-
„liche Penſiones, ſie moͤgen ihren Aufenthalt
„haben, wo ſie wollen, gereichet werden.“
Endlich wird der Academie erlaubt, eine
eigene Buchdruckerey anzulegen, und darinn
nicht nur allerhand in die Kuͤnſte und Kunſt-
handwerke einſchlagende, ſondern auch andere
nuͤtzliche Buͤcher, drucken zu laſſen: nur daß
hierinnen, dem bisherigen Gebrauche gemaͤs,
keine Buchdruckerey der andern Eintrag thue.
„Und damit dieſe Unſre allergnaͤdigſte Ge-
„ſinnung gegen die Kuͤnſte, und die von Uns
„denſelben bewilligte Vorrechte, zu jedermanns
„Wiſſen gelangen moͤgen: ſo befehlen Wir,
„dieſes Privilegium nebſt dem Reglement der
„Academie drucken zu laſſen, und in Unſerm
„ganzen Reiche oͤffentlich bekannt zu machen.„
Gegeben in St. Petersburg, den 4ten
November 1764.
Unſrer Regierung im 3ten Jahre.
War von der Kayſerinn eigenhaͤn-
dig unterzeichnet.
II. Von
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/211>, abgerufen am 16.07.2024.
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