Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen, mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 1. Altenburg, 1787.Von der ursprünglichen Gleichheit nichts weiter zu hören gewesen h]. Der herzoglichsavoyischen Widersprüche gegen den kurfürstlichen Vor- rang soll nachher noch einige Erwähnung geschehen. Der Rang der Kurfürsten unter sich in Reichsangele- Ausser der Reichsverbindung beobachten die Kurfür- Vermöge uralten Herkommens genießen endlich sämt- seyn,
Von der urſpruͤnglichen Gleichheit nichts weiter zu hoͤren geweſen h]. Der herzoglichſavoyiſchen Widerſpruͤche gegen den kurfuͤrſtlichen Vor- rang ſoll nachher noch einige Erwaͤhnung geſchehen. Der Rang der Kurfuͤrſten unter ſich in Reichsangele- Auſſer der Reichsverbindung beobachten die Kurfuͤr- Vermoͤge uralten Herkommens genießen endlich ſaͤmt- ſeyn,
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Von der urſpruͤnglichen Gleichheit
nichts weiter zu hoͤren geweſen h]. Der herzoglich
ſavoyiſchen Widerſpruͤche gegen den kurfuͤrſtlichen Vor-
rang ſoll nachher noch einige Erwaͤhnung geſchehen.
Der Rang der Kurfuͤrſten unter ſich in Reichsangele-
genheiten war ehemals zuweilen auch ſtreitig. Gegen-
waͤrtig iſt er durch Grundgeſetze und Vertraͤge nach der
Lineal-, Lateral- und Proceſſionsordnung auf alle
Faͤlle entſchieden, wohin hauptſaͤchlich die Tit. III. IV.
XXI. und XXII. der goldnen Bulle, der Kollegialſchluß
vom 11. Maͤrz 1653 und einige neuere Concluſa zu
rechnen, deren umſtaͤndlichere Erwaͤhnung aber mehr ins
teutſche Staatsrecht gehoͤrt. Nur ſo viel will ich noch
bemerken, daß die koͤnigliche Wuͤrde, womit einige Kur-
fuͤrſten zugleich bekleidet ſind, auf Wahl-, Reichs-,
Kreis-, Deputations-, Kollegial- und andern Taͤgen,
auch Friedens- und dergleichen Konventen, wo die
Koͤnige blos als Kurfuͤrſten und ihre Geſandte als Kur-
fuͤrſtliche erſcheinen, keinen Vorrang oder Vorrecht weiter
bewuͤrke. Dahin muſte nicht nur Kurbrandenburg bey
Annehmung der preuſſiſchen Krone, ſondern auch Boͤh-
men bey ſeiner Readmiſſion 1708 ſich verbinden i], und
in der Wahlkapitulation verſpricht der Kaiſer Art. III.
§. 21.: “nirgendwo zwiſchen denen Kurfuͤrſten unter
einander in Ceremoniali einen Unterſchied einzufuͤhren,
noch einfuͤhren zu laſſen.
Auſſer der Reichsverbindung beobachten die Kurfuͤr-
ſten unter ſich, nach Moſers Meinung, bey Zuſamen-
kuͤnften zwar gemeiniglich auch den in kurfuͤrſtlichen Kol-
legien eingefuͤhrten Rang, iedoch erhellet aus dem oben-
angefuͤhrten, daß man dieſen Satz nicht als eine alge-
meine Regel annehmen koͤnne. Uebrigens iſt kein Zwei-
fel, daß die Kurfuͤrſten, welche zugleich Koͤnige ſind, und
als ſolche erſcheinen, den uͤbrigen vorgehen.
Vermoͤge uralten Herkommens genießen endlich ſaͤmt-
liche Kurfuͤrſten, ſie moͤgen zugleich Koͤnige oder nicht
ſeyn,
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