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Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Drittes Vierteljahr.

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Deutschlands Einkreisung in West und Ost

Belgien den französischen Wünschen gefügig machte. Das Abkommen ist ein Ge¬
heimbündnis, das in seinen Einzelheiten weder den beiden Parlamenten noch dem
Völkerbund mitgeteilt werden wird. Man fürchtet einmal eine nicht unerhebliche
Einbuße seines Wertes, dann aber auch durch ein Bekanntwerden vor allen Dingen
unliebsame Erörterungen in der Öffentlichkeit. Aus dem Inhalt des Abkommens
sind daher nur Bruchstücke bekannt geworden, die aber doch, aneinander gereiht,
ein ziemlich einwandfreies Bild des Vertrages in seinem Ganzen geben.

Das Abkommen ist auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen. Es sollte
ursprünglich nur dem Schutz der Grenzen Frankreichs und Belgiens dienen und
lediglich bei einem nicht durch die beiden Bundesgenossen verursachten Kriege in
Kraft treten. Belgien wurde volle Freiheit hinsichtlich der Einberufung seine"
Jahrgänge, des Kriegsmaterials und seiner Festungen gelassen, es mußte sich
jedoch verpflichten, ein stärkeres Heer wie vor dem Kriege zu unterhalten und
Antwerpen und die übrigen befestigten Plätze so schnell wie möglich in einen guten
Verteidigungszustand zu setzen. Das Aufmarschgebiet des belgischen Heeres sollte
nicht im Dreieck Mecheln--Brüssel--Lüttich, fondern weiter östlich liegen und
durch Befestigungen auf der Höhenlinie des "Hohen Fern" gesichert werden, die
rückwärtige Basis für die belgische Armee nicht mehr Antwerpen, sondern Paris
sein. Ein Teil der belgischen Ostgrenze wird bei einem deutscheu Angriff sofort
von den Franzosen übernommen, die mit den Belgiern zusammen eine besondere
Heeresgruppe unter dem Oberbefehl des Königs von Belgien zu bilden haben.
Wie groß der den Franzosen überlassene Verteidiguugsabschnitt Belgiens ist, ist
nicht bekannt geworden. Schließlich sieht das Abkommen besondere Vorkehrungen
für den Fall vor, daß der Einfall des feindlichen Heeres nicht abgewiesen werden¬
kann und man wie im Jahre 1914 zurück muß. Diese Abmachungen scheinen nun¬
mehr in dem oben erwähnten Zusatzverträge eine recht erhebliche Erweiterung da¬
hingehend erfahren zu haben, daß nicht nur die belgischen Besatzungstruppen in
Deutschland, sondern auch die gesamte belgische Armee im Ernstfalle einheitlich
einem französischen Oberbefehl unterstellt wird, und daß Frankreich nicht nur auf
die Festsetzung der Stärken der Besatzungstruppen im Rheinlande, sondern auch des
ganzen belgischen Heeres entscheidenden Einfluß zugesprochen erhält. Jedenfalls
ist die belgische Hceresstärke innerhalb eines Jahres auffallenderweise zum zweiten
Male festgesetzt und dabei auf über das Doppelte des Friedensstandes von 1914
heraufgesetzt worden. Gleichzeitig wurde die Dauer der Dienstpflicht von früher
13 Jahren auf 25 Jahre erhöht. Das siud Maßnahmen, die zweifellos mit
den letzten, zwischen dein französischen und belgischen Generalstab geführten Ver¬
handlungen zusammenhängen.

Nächst Belgien haben die Franzosen auch die Holländer auf die Strecke ihres
Jagdgebietes zu bringen, das belgisch-französische Bündnis durch eine französisch¬
belgisch-holländische Militärkonvention zu ergänzen gesucht. Diese Versuche siud
bis auf den heutigen Tag mißlungen. Das zwischen Frankreich und Belgien ab¬
geschlossene Militärabkommen hat die Holländer hinsichtlich der Pläne der beiden
Länder in der Wielingeu-, Scheide- und Limburg-Frage nur noch mißtrauischer
gemacht, als sie es zuvor schon waren. So erhielten Franzosen wie Belgier seitens
der Holländer eine Abfuhr, wie sie es nicht erwartet hatten. Die holländische Re¬
gierung antwortete klipp und klar, sie denke nicht daran, sich zum Vorteil Frank-


Deutschlands Einkreisung in West und Ost

Belgien den französischen Wünschen gefügig machte. Das Abkommen ist ein Ge¬
heimbündnis, das in seinen Einzelheiten weder den beiden Parlamenten noch dem
Völkerbund mitgeteilt werden wird. Man fürchtet einmal eine nicht unerhebliche
Einbuße seines Wertes, dann aber auch durch ein Bekanntwerden vor allen Dingen
unliebsame Erörterungen in der Öffentlichkeit. Aus dem Inhalt des Abkommens
sind daher nur Bruchstücke bekannt geworden, die aber doch, aneinander gereiht,
ein ziemlich einwandfreies Bild des Vertrages in seinem Ganzen geben.

Das Abkommen ist auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen. Es sollte
ursprünglich nur dem Schutz der Grenzen Frankreichs und Belgiens dienen und
lediglich bei einem nicht durch die beiden Bundesgenossen verursachten Kriege in
Kraft treten. Belgien wurde volle Freiheit hinsichtlich der Einberufung seine«
Jahrgänge, des Kriegsmaterials und seiner Festungen gelassen, es mußte sich
jedoch verpflichten, ein stärkeres Heer wie vor dem Kriege zu unterhalten und
Antwerpen und die übrigen befestigten Plätze so schnell wie möglich in einen guten
Verteidigungszustand zu setzen. Das Aufmarschgebiet des belgischen Heeres sollte
nicht im Dreieck Mecheln—Brüssel—Lüttich, fondern weiter östlich liegen und
durch Befestigungen auf der Höhenlinie des „Hohen Fern" gesichert werden, die
rückwärtige Basis für die belgische Armee nicht mehr Antwerpen, sondern Paris
sein. Ein Teil der belgischen Ostgrenze wird bei einem deutscheu Angriff sofort
von den Franzosen übernommen, die mit den Belgiern zusammen eine besondere
Heeresgruppe unter dem Oberbefehl des Königs von Belgien zu bilden haben.
Wie groß der den Franzosen überlassene Verteidiguugsabschnitt Belgiens ist, ist
nicht bekannt geworden. Schließlich sieht das Abkommen besondere Vorkehrungen
für den Fall vor, daß der Einfall des feindlichen Heeres nicht abgewiesen werden¬
kann und man wie im Jahre 1914 zurück muß. Diese Abmachungen scheinen nun¬
mehr in dem oben erwähnten Zusatzverträge eine recht erhebliche Erweiterung da¬
hingehend erfahren zu haben, daß nicht nur die belgischen Besatzungstruppen in
Deutschland, sondern auch die gesamte belgische Armee im Ernstfalle einheitlich
einem französischen Oberbefehl unterstellt wird, und daß Frankreich nicht nur auf
die Festsetzung der Stärken der Besatzungstruppen im Rheinlande, sondern auch des
ganzen belgischen Heeres entscheidenden Einfluß zugesprochen erhält. Jedenfalls
ist die belgische Hceresstärke innerhalb eines Jahres auffallenderweise zum zweiten
Male festgesetzt und dabei auf über das Doppelte des Friedensstandes von 1914
heraufgesetzt worden. Gleichzeitig wurde die Dauer der Dienstpflicht von früher
13 Jahren auf 25 Jahre erhöht. Das siud Maßnahmen, die zweifellos mit
den letzten, zwischen dein französischen und belgischen Generalstab geführten Ver¬
handlungen zusammenhängen.

Nächst Belgien haben die Franzosen auch die Holländer auf die Strecke ihres
Jagdgebietes zu bringen, das belgisch-französische Bündnis durch eine französisch¬
belgisch-holländische Militärkonvention zu ergänzen gesucht. Diese Versuche siud
bis auf den heutigen Tag mißlungen. Das zwischen Frankreich und Belgien ab¬
geschlossene Militärabkommen hat die Holländer hinsichtlich der Pläne der beiden
Länder in der Wielingeu-, Scheide- und Limburg-Frage nur noch mißtrauischer
gemacht, als sie es zuvor schon waren. So erhielten Franzosen wie Belgier seitens
der Holländer eine Abfuhr, wie sie es nicht erwartet hatten. Die holländische Re¬
gierung antwortete klipp und klar, sie denke nicht daran, sich zum Vorteil Frank-


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[0336] Deutschlands Einkreisung in West und Ost Belgien den französischen Wünschen gefügig machte. Das Abkommen ist ein Ge¬ heimbündnis, das in seinen Einzelheiten weder den beiden Parlamenten noch dem Völkerbund mitgeteilt werden wird. Man fürchtet einmal eine nicht unerhebliche Einbuße seines Wertes, dann aber auch durch ein Bekanntwerden vor allen Dingen unliebsame Erörterungen in der Öffentlichkeit. Aus dem Inhalt des Abkommens sind daher nur Bruchstücke bekannt geworden, die aber doch, aneinander gereiht, ein ziemlich einwandfreies Bild des Vertrages in seinem Ganzen geben. Das Abkommen ist auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen. Es sollte ursprünglich nur dem Schutz der Grenzen Frankreichs und Belgiens dienen und lediglich bei einem nicht durch die beiden Bundesgenossen verursachten Kriege in Kraft treten. Belgien wurde volle Freiheit hinsichtlich der Einberufung seine« Jahrgänge, des Kriegsmaterials und seiner Festungen gelassen, es mußte sich jedoch verpflichten, ein stärkeres Heer wie vor dem Kriege zu unterhalten und Antwerpen und die übrigen befestigten Plätze so schnell wie möglich in einen guten Verteidigungszustand zu setzen. Das Aufmarschgebiet des belgischen Heeres sollte nicht im Dreieck Mecheln—Brüssel—Lüttich, fondern weiter östlich liegen und durch Befestigungen auf der Höhenlinie des „Hohen Fern" gesichert werden, die rückwärtige Basis für die belgische Armee nicht mehr Antwerpen, sondern Paris sein. Ein Teil der belgischen Ostgrenze wird bei einem deutscheu Angriff sofort von den Franzosen übernommen, die mit den Belgiern zusammen eine besondere Heeresgruppe unter dem Oberbefehl des Königs von Belgien zu bilden haben. Wie groß der den Franzosen überlassene Verteidiguugsabschnitt Belgiens ist, ist nicht bekannt geworden. Schließlich sieht das Abkommen besondere Vorkehrungen für den Fall vor, daß der Einfall des feindlichen Heeres nicht abgewiesen werden¬ kann und man wie im Jahre 1914 zurück muß. Diese Abmachungen scheinen nun¬ mehr in dem oben erwähnten Zusatzverträge eine recht erhebliche Erweiterung da¬ hingehend erfahren zu haben, daß nicht nur die belgischen Besatzungstruppen in Deutschland, sondern auch die gesamte belgische Armee im Ernstfalle einheitlich einem französischen Oberbefehl unterstellt wird, und daß Frankreich nicht nur auf die Festsetzung der Stärken der Besatzungstruppen im Rheinlande, sondern auch des ganzen belgischen Heeres entscheidenden Einfluß zugesprochen erhält. Jedenfalls ist die belgische Hceresstärke innerhalb eines Jahres auffallenderweise zum zweiten Male festgesetzt und dabei auf über das Doppelte des Friedensstandes von 1914 heraufgesetzt worden. Gleichzeitig wurde die Dauer der Dienstpflicht von früher 13 Jahren auf 25 Jahre erhöht. Das siud Maßnahmen, die zweifellos mit den letzten, zwischen dein französischen und belgischen Generalstab geführten Ver¬ handlungen zusammenhängen. Nächst Belgien haben die Franzosen auch die Holländer auf die Strecke ihres Jagdgebietes zu bringen, das belgisch-französische Bündnis durch eine französisch¬ belgisch-holländische Militärkonvention zu ergänzen gesucht. Diese Versuche siud bis auf den heutigen Tag mißlungen. Das zwischen Frankreich und Belgien ab¬ geschlossene Militärabkommen hat die Holländer hinsichtlich der Pläne der beiden Länder in der Wielingeu-, Scheide- und Limburg-Frage nur noch mißtrauischer gemacht, als sie es zuvor schon waren. So erhielten Franzosen wie Belgier seitens der Holländer eine Abfuhr, wie sie es nicht erwartet hatten. Die holländische Re¬ gierung antwortete klipp und klar, sie denke nicht daran, sich zum Vorteil Frank-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341913_339148/336>, abgerufen am 24.07.2024.