Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Sozialisierung der Justiz und der Rechtspflege?

Schwurgerichte durch große Schöffengerichte ersetzen. Aber was sich für die
Strafjustiz empfiehlt, ist deshalb noch nicht für die Ziviljustiz geeignet. Der
Aufbau unseres bürgerlichen Rechts ist viel zu kunstvoll und fein gegliedert, als
daß ein ungeschulter Geist in ihn eindringen und sich für die einzelnen Ent¬
scheidungsfälle in den allerlei in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen und
dem Zusammenhange unter diesen immer zurechtfinden könnten. Wenn Neichs-
gerichtsrat niedrer sagt,") dann müßten eben die Gesetze und der ganze Aufbau
des bürgerlichen Rechts volkstümlicher gestaltet werden, so ist dies eine Unmög¬
lichkeit. Unser Rechts- und Wirtschaftsleben ist so verwickelt geworden, daß es
auf primitive Formeln einfacherer Zeiten nicht zurückgeschraubt werden kann.'')
Aber, so wird von anderer Seite eingewendet, in den Kammern für Handels¬
sachen und den Gewerbe- und Kaufmannsgerichten bewähren sich ja die Laien¬
richter durchaus. Dem ist entgegenzuhalten, daß es sich bei den Kammern für
Handelssachen um eine Auswahl aus der hochstehendsten Schicht unserer Kauf¬
mannschaft handelt, daß uns aber ähnlich vorgebildete Laien für die Zivil¬
abteilungen des Amtsgerichts, die Zivilkammern und nun auch die Zivilsenate
nicht oder nur in beschränktem Maße zur Verfügung stehen würden. Was aber
die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte angeht, so entscheiden diese über außer¬
ordentlich einfache Fragen aus einem noch dazu ganz engen Gebiete, in dem sich
die gleichen Fragen immer wiederholen. Außerdem wird in weiten Kreisen
bestritten, daß die Beisitzer dieser Sondergerichte von einem unparteiischen Nechts-
standpunkt aus Recht sprechen. Überdies glaube man bloß nicht, daß das Volk
sich zum Amt des Beisitzers im Strafgericht oder nun gar im Zivilgericht drängt.
Die Kämpfe gehen heute um wirtschaftliche Fragen, um die wirtschaftliche Macht.
Mitglied eines Betriebsrats zu werden, wird den meisten erstrebenswerter
erscheinen als Geschworener. Die Anziehungskraft der Justiz ist gesunken.

3. Einer Sozialisierung der Justiz in dem Sinne kann gewiß beigestimmt
werden, daß der Teil des Richtertums, welchem soziale Gesinnung und soziales
Verständnis bisher abgeht, sich mit diesen Anschauungen durchdringe. Hierzu
wird wohl der Geist der neuen Zeit das Seinige beitragen. Die Haupthoffnung
auf ein soziologischer gerichtetes Richtertum werden wir auf den Nachwuchs zu
setzen und die Rechtsbeflissenen in diesem Sinne zu erziehen haben. Dazu
gehören freilich Rechtslehrer, welche selbst in diesem Geiste leben, was man
nicht von allen Mitgliedern der gegenwärtigen Generation der Professoren
behaupten kann.

Weiter aber wird in der Hinsicht einen segensreichen Einfluß eine Gesetz¬
gebung haben, welche den sozialen Neformforderungen in weitem Umfange
Rechnung trägt. Für viele der vermeintlichen oder wirklichen Fehlsprüche, für
manchen Vorwurf der unsozialen Gesinnung, für welche die Richter verantwortlich
gemacht wurden, war die Gesetzgebung verantwortlich. Insbesondere Gelegen¬
heitsgesetze laufen die präsumtive Gefahr, unsozial zu sein. Bei einer Reform
des Strafgesetzbuchs werden wir, um nur ein Beispiel heranzuziehen, einen
Schutz der Arbeitskraft, des wesentlichsten Gutes, welches der Unbemittelte besitzt/




") Niednev, Sozialisierung der Rechtspflege. Leipzig t!)1", S. II.
') Auch Radbruch a, a, O. hält die Einfügung der Laien in die Ziviljustiz nicht
durchweg für durchführbar.
Sozialisierung der Justiz und der Rechtspflege?

Schwurgerichte durch große Schöffengerichte ersetzen. Aber was sich für die
Strafjustiz empfiehlt, ist deshalb noch nicht für die Ziviljustiz geeignet. Der
Aufbau unseres bürgerlichen Rechts ist viel zu kunstvoll und fein gegliedert, als
daß ein ungeschulter Geist in ihn eindringen und sich für die einzelnen Ent¬
scheidungsfälle in den allerlei in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen und
dem Zusammenhange unter diesen immer zurechtfinden könnten. Wenn Neichs-
gerichtsrat niedrer sagt,«) dann müßten eben die Gesetze und der ganze Aufbau
des bürgerlichen Rechts volkstümlicher gestaltet werden, so ist dies eine Unmög¬
lichkeit. Unser Rechts- und Wirtschaftsleben ist so verwickelt geworden, daß es
auf primitive Formeln einfacherer Zeiten nicht zurückgeschraubt werden kann.'')
Aber, so wird von anderer Seite eingewendet, in den Kammern für Handels¬
sachen und den Gewerbe- und Kaufmannsgerichten bewähren sich ja die Laien¬
richter durchaus. Dem ist entgegenzuhalten, daß es sich bei den Kammern für
Handelssachen um eine Auswahl aus der hochstehendsten Schicht unserer Kauf¬
mannschaft handelt, daß uns aber ähnlich vorgebildete Laien für die Zivil¬
abteilungen des Amtsgerichts, die Zivilkammern und nun auch die Zivilsenate
nicht oder nur in beschränktem Maße zur Verfügung stehen würden. Was aber
die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte angeht, so entscheiden diese über außer¬
ordentlich einfache Fragen aus einem noch dazu ganz engen Gebiete, in dem sich
die gleichen Fragen immer wiederholen. Außerdem wird in weiten Kreisen
bestritten, daß die Beisitzer dieser Sondergerichte von einem unparteiischen Nechts-
standpunkt aus Recht sprechen. Überdies glaube man bloß nicht, daß das Volk
sich zum Amt des Beisitzers im Strafgericht oder nun gar im Zivilgericht drängt.
Die Kämpfe gehen heute um wirtschaftliche Fragen, um die wirtschaftliche Macht.
Mitglied eines Betriebsrats zu werden, wird den meisten erstrebenswerter
erscheinen als Geschworener. Die Anziehungskraft der Justiz ist gesunken.

3. Einer Sozialisierung der Justiz in dem Sinne kann gewiß beigestimmt
werden, daß der Teil des Richtertums, welchem soziale Gesinnung und soziales
Verständnis bisher abgeht, sich mit diesen Anschauungen durchdringe. Hierzu
wird wohl der Geist der neuen Zeit das Seinige beitragen. Die Haupthoffnung
auf ein soziologischer gerichtetes Richtertum werden wir auf den Nachwuchs zu
setzen und die Rechtsbeflissenen in diesem Sinne zu erziehen haben. Dazu
gehören freilich Rechtslehrer, welche selbst in diesem Geiste leben, was man
nicht von allen Mitgliedern der gegenwärtigen Generation der Professoren
behaupten kann.

Weiter aber wird in der Hinsicht einen segensreichen Einfluß eine Gesetz¬
gebung haben, welche den sozialen Neformforderungen in weitem Umfange
Rechnung trägt. Für viele der vermeintlichen oder wirklichen Fehlsprüche, für
manchen Vorwurf der unsozialen Gesinnung, für welche die Richter verantwortlich
gemacht wurden, war die Gesetzgebung verantwortlich. Insbesondere Gelegen¬
heitsgesetze laufen die präsumtive Gefahr, unsozial zu sein. Bei einer Reform
des Strafgesetzbuchs werden wir, um nur ein Beispiel heranzuziehen, einen
Schutz der Arbeitskraft, des wesentlichsten Gutes, welches der Unbemittelte besitzt/




«) Niednev, Sozialisierung der Rechtspflege. Leipzig t!)1», S. II.
') Auch Radbruch a, a, O. hält die Einfügung der Laien in die Ziviljustiz nicht
durchweg für durchführbar.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0312" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/338745"/>
          <fw type="header" place="top"> Sozialisierung der Justiz und der Rechtspflege?</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1122" prev="#ID_1121"> Schwurgerichte durch große Schöffengerichte ersetzen. Aber was sich für die<lb/>
Strafjustiz empfiehlt, ist deshalb noch nicht für die Ziviljustiz geeignet. Der<lb/>
Aufbau unseres bürgerlichen Rechts ist viel zu kunstvoll und fein gegliedert, als<lb/>
daß ein ungeschulter Geist in ihn eindringen und sich für die einzelnen Ent¬<lb/>
scheidungsfälle in den allerlei in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen und<lb/>
dem Zusammenhange unter diesen immer zurechtfinden könnten. Wenn Neichs-<lb/>
gerichtsrat niedrer sagt,«) dann müßten eben die Gesetze und der ganze Aufbau<lb/>
des bürgerlichen Rechts volkstümlicher gestaltet werden, so ist dies eine Unmög¬<lb/>
lichkeit. Unser Rechts- und Wirtschaftsleben ist so verwickelt geworden, daß es<lb/>
auf primitive Formeln einfacherer Zeiten nicht zurückgeschraubt werden kann.'')<lb/>
Aber, so wird von anderer Seite eingewendet, in den Kammern für Handels¬<lb/>
sachen und den Gewerbe- und Kaufmannsgerichten bewähren sich ja die Laien¬<lb/>
richter durchaus. Dem ist entgegenzuhalten, daß es sich bei den Kammern für<lb/>
Handelssachen um eine Auswahl aus der hochstehendsten Schicht unserer Kauf¬<lb/>
mannschaft handelt, daß uns aber ähnlich vorgebildete Laien für die Zivil¬<lb/>
abteilungen des Amtsgerichts, die Zivilkammern und nun auch die Zivilsenate<lb/>
nicht oder nur in beschränktem Maße zur Verfügung stehen würden. Was aber<lb/>
die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte angeht, so entscheiden diese über außer¬<lb/>
ordentlich einfache Fragen aus einem noch dazu ganz engen Gebiete, in dem sich<lb/>
die gleichen Fragen immer wiederholen. Außerdem wird in weiten Kreisen<lb/>
bestritten, daß die Beisitzer dieser Sondergerichte von einem unparteiischen Nechts-<lb/>
standpunkt aus Recht sprechen. Überdies glaube man bloß nicht, daß das Volk<lb/>
sich zum Amt des Beisitzers im Strafgericht oder nun gar im Zivilgericht drängt.<lb/>
Die Kämpfe gehen heute um wirtschaftliche Fragen, um die wirtschaftliche Macht.<lb/>
Mitglied eines Betriebsrats zu werden, wird den meisten erstrebenswerter<lb/>
erscheinen als Geschworener. Die Anziehungskraft der Justiz ist gesunken.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1123"> 3. Einer Sozialisierung der Justiz in dem Sinne kann gewiß beigestimmt<lb/>
werden, daß der Teil des Richtertums, welchem soziale Gesinnung und soziales<lb/>
Verständnis bisher abgeht, sich mit diesen Anschauungen durchdringe. Hierzu<lb/>
wird wohl der Geist der neuen Zeit das Seinige beitragen. Die Haupthoffnung<lb/>
auf ein soziologischer gerichtetes Richtertum werden wir auf den Nachwuchs zu<lb/>
setzen und die Rechtsbeflissenen in diesem Sinne zu erziehen haben. Dazu<lb/>
gehören freilich Rechtslehrer, welche selbst in diesem Geiste leben, was man<lb/>
nicht von allen Mitgliedern der gegenwärtigen Generation der Professoren<lb/>
behaupten kann.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1124" next="#ID_1125"> Weiter aber wird in der Hinsicht einen segensreichen Einfluß eine Gesetz¬<lb/>
gebung haben, welche den sozialen Neformforderungen in weitem Umfange<lb/>
Rechnung trägt. Für viele der vermeintlichen oder wirklichen Fehlsprüche, für<lb/>
manchen Vorwurf der unsozialen Gesinnung, für welche die Richter verantwortlich<lb/>
gemacht wurden, war die Gesetzgebung verantwortlich. Insbesondere Gelegen¬<lb/>
heitsgesetze laufen die präsumtive Gefahr, unsozial zu sein. Bei einer Reform<lb/>
des Strafgesetzbuchs werden wir, um nur ein Beispiel heranzuziehen, einen<lb/>
Schutz der Arbeitskraft, des wesentlichsten Gutes, welches der Unbemittelte besitzt/</p><lb/>
          <note xml:id="FID_42" place="foot"> «) Niednev, Sozialisierung der Rechtspflege. Leipzig t!)1», S. II.</note><lb/>
          <note xml:id="FID_43" place="foot"> ') Auch Radbruch a, a, O. hält die Einfügung der Laien in die Ziviljustiz nicht<lb/>
durchweg für durchführbar.</note><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0312] Sozialisierung der Justiz und der Rechtspflege? Schwurgerichte durch große Schöffengerichte ersetzen. Aber was sich für die Strafjustiz empfiehlt, ist deshalb noch nicht für die Ziviljustiz geeignet. Der Aufbau unseres bürgerlichen Rechts ist viel zu kunstvoll und fein gegliedert, als daß ein ungeschulter Geist in ihn eindringen und sich für die einzelnen Ent¬ scheidungsfälle in den allerlei in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen und dem Zusammenhange unter diesen immer zurechtfinden könnten. Wenn Neichs- gerichtsrat niedrer sagt,«) dann müßten eben die Gesetze und der ganze Aufbau des bürgerlichen Rechts volkstümlicher gestaltet werden, so ist dies eine Unmög¬ lichkeit. Unser Rechts- und Wirtschaftsleben ist so verwickelt geworden, daß es auf primitive Formeln einfacherer Zeiten nicht zurückgeschraubt werden kann.'') Aber, so wird von anderer Seite eingewendet, in den Kammern für Handels¬ sachen und den Gewerbe- und Kaufmannsgerichten bewähren sich ja die Laien¬ richter durchaus. Dem ist entgegenzuhalten, daß es sich bei den Kammern für Handelssachen um eine Auswahl aus der hochstehendsten Schicht unserer Kauf¬ mannschaft handelt, daß uns aber ähnlich vorgebildete Laien für die Zivil¬ abteilungen des Amtsgerichts, die Zivilkammern und nun auch die Zivilsenate nicht oder nur in beschränktem Maße zur Verfügung stehen würden. Was aber die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte angeht, so entscheiden diese über außer¬ ordentlich einfache Fragen aus einem noch dazu ganz engen Gebiete, in dem sich die gleichen Fragen immer wiederholen. Außerdem wird in weiten Kreisen bestritten, daß die Beisitzer dieser Sondergerichte von einem unparteiischen Nechts- standpunkt aus Recht sprechen. Überdies glaube man bloß nicht, daß das Volk sich zum Amt des Beisitzers im Strafgericht oder nun gar im Zivilgericht drängt. Die Kämpfe gehen heute um wirtschaftliche Fragen, um die wirtschaftliche Macht. Mitglied eines Betriebsrats zu werden, wird den meisten erstrebenswerter erscheinen als Geschworener. Die Anziehungskraft der Justiz ist gesunken. 3. Einer Sozialisierung der Justiz in dem Sinne kann gewiß beigestimmt werden, daß der Teil des Richtertums, welchem soziale Gesinnung und soziales Verständnis bisher abgeht, sich mit diesen Anschauungen durchdringe. Hierzu wird wohl der Geist der neuen Zeit das Seinige beitragen. Die Haupthoffnung auf ein soziologischer gerichtetes Richtertum werden wir auf den Nachwuchs zu setzen und die Rechtsbeflissenen in diesem Sinne zu erziehen haben. Dazu gehören freilich Rechtslehrer, welche selbst in diesem Geiste leben, was man nicht von allen Mitgliedern der gegenwärtigen Generation der Professoren behaupten kann. Weiter aber wird in der Hinsicht einen segensreichen Einfluß eine Gesetz¬ gebung haben, welche den sozialen Neformforderungen in weitem Umfange Rechnung trägt. Für viele der vermeintlichen oder wirklichen Fehlsprüche, für manchen Vorwurf der unsozialen Gesinnung, für welche die Richter verantwortlich gemacht wurden, war die Gesetzgebung verantwortlich. Insbesondere Gelegen¬ heitsgesetze laufen die präsumtive Gefahr, unsozial zu sein. Bei einer Reform des Strafgesetzbuchs werden wir, um nur ein Beispiel heranzuziehen, einen Schutz der Arbeitskraft, des wesentlichsten Gutes, welches der Unbemittelte besitzt/ «) Niednev, Sozialisierung der Rechtspflege. Leipzig t!)1», S. II. ') Auch Radbruch a, a, O. hält die Einfügung der Laien in die Ziviljustiz nicht durchweg für durchführbar.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341913_338432
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341913_338432/312
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341913_338432/312>, abgerufen am 29.12.2024.