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Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Erstes Vierteljahr.

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Sozialisierung der Justiz "ut der Rechtspflege?

Aus dem vorzitierten Aussatze Silbersteins erfahren wir auch die interessante
Tatsache, daß der verstorbene bekannte Verteidiger Sello trotz seiner großen
Erfolge beim Schwurgericht ein Gegner dieser Einrichtung war. Der ebenso in
Zivil- und Strafsachen reich erfahrene Justizrat Sommerfeld lehnt in einem Auf¬
satze "Zur Rechtspflege im neuen Deutschland" ^) die Wahl der Richter durch das
Volk mit sehr beachtenswerter Begründung ab) er befürchtet, daß diese einen
unheilvollen Einfluß von Interessenten auf die Zusammensetzung der Gerichte
bedeuten würde. An Stelle der Volkswahl will er eine solche durch die Standes¬
genossen gesetzt wissen, welche die Leistungen ihrer Mitglieder am besten beurteilen
können. Alle Juristen, die das Assessorexamen bestanden haben, sollen in sogenannten
Rechtskammern -- für jeden Oberlandesgerichtsbezirk je eine Kammer -- zusammen¬
gefaßt werden. Diese stellen die Richter wie die Anwälte. Jedes Mitglied kann
als Anwalt tätig werden, muß aber mindestens einmal wöchentlich als Richter
ansitzen. Aus der Reihe dieser Mitglieder werden dann die Vorsitzenden der
Rechtskammern auf Lebzeit gewählt.

Ich habe gegen diese, der Volkswahl gewiß vorzuziehende Wahlmethode,
das Bedenken, daß auch damit Cliquen und Koterien großgezogen würden, und
daß vielfach nicht die tüchtigsten, sondern die bei der Kollegenfchast beliebtesten
Juristen zu Macht und Beförderung kämen. Alle die Schäden, die wir in der
deutschen Gelehrtenrepublik der Professoren beklagen, würden auch dann bei der
Justiz praktisch werden.

Sehr interessant ist ein Eingeständnis^ des Sozialdemokraten Professor
Radbruch, °) daß man zwischen Forderungen sozialistischer und oppositioneller Art
unterscheide" müsse. An ersteren müsse die Sozialdemokratie auch jetzt noch fest¬
halten. Letztere könne sie fallen lassen, nachdem sie gesiegt habe. Zu den
Forderungen der oppositionellen Art gehöre auch die einer Rechtsprechung durch vom
Volke erwählte Richter, sie sei lediglich ein Kampfmittel gewesen, um den Klassen¬
staat zu stürzen.' Das Volkswohl würde aber aufs schwerste gefährdet, wenn
Ulan die Unabhängigkeit der Richter abschaffte) denn für keine Tätigkeit sei die
Abhängigkeit von der Volksstimmung gefährlicher, weil es ja im Berufe des
Richters läge, daß er im Zivilprozesse es mindestens der Hälfte aller vor ihn
kommenden Parteien nicht recht mache, im Strafprozeß aber keiner Partei.

Diese Art der Sozialisierung hat hiernach so große Bedenken gegen sich,
^ß dem bisherigen System der Richterernennung durch die Justizverwaltung der
Vorzug zu geben ist.

2. Eine andere Richtung versteht unter Sozialisierung der Justiz die
Durchsetzung sämtlicher Gerichte mit Laien unter Beibehaltung der Berufsrichter
Verhandlungsleiter und Urteilsfertiger.

Der Anfang 1920 veröffentlichte Entwurf der neuen Strafprozeßordnung
rweitert die Zuziehung der Laien zu den Strafgerichten. Dem wird man bei-
reten, soweit es sich um ein Zusammenarbeiten von Laien und Juristen, wie es
^^en^Schöffengerichten geschieht, handelt. Dann sollte man aber auch die




Glocke vom 4. Januar 1919.
-z^.. ^ Das Programm der Sozialdemokratie, Vorschlage fiir eine Erneuerung, 1920.
6"Un der Aufsatz. "Rechtsfragen" S. 92 ff.
Sozialisierung der Justiz »ut der Rechtspflege?

Aus dem vorzitierten Aussatze Silbersteins erfahren wir auch die interessante
Tatsache, daß der verstorbene bekannte Verteidiger Sello trotz seiner großen
Erfolge beim Schwurgericht ein Gegner dieser Einrichtung war. Der ebenso in
Zivil- und Strafsachen reich erfahrene Justizrat Sommerfeld lehnt in einem Auf¬
satze „Zur Rechtspflege im neuen Deutschland" ^) die Wahl der Richter durch das
Volk mit sehr beachtenswerter Begründung ab) er befürchtet, daß diese einen
unheilvollen Einfluß von Interessenten auf die Zusammensetzung der Gerichte
bedeuten würde. An Stelle der Volkswahl will er eine solche durch die Standes¬
genossen gesetzt wissen, welche die Leistungen ihrer Mitglieder am besten beurteilen
können. Alle Juristen, die das Assessorexamen bestanden haben, sollen in sogenannten
Rechtskammern — für jeden Oberlandesgerichtsbezirk je eine Kammer — zusammen¬
gefaßt werden. Diese stellen die Richter wie die Anwälte. Jedes Mitglied kann
als Anwalt tätig werden, muß aber mindestens einmal wöchentlich als Richter
ansitzen. Aus der Reihe dieser Mitglieder werden dann die Vorsitzenden der
Rechtskammern auf Lebzeit gewählt.

Ich habe gegen diese, der Volkswahl gewiß vorzuziehende Wahlmethode,
das Bedenken, daß auch damit Cliquen und Koterien großgezogen würden, und
daß vielfach nicht die tüchtigsten, sondern die bei der Kollegenfchast beliebtesten
Juristen zu Macht und Beförderung kämen. Alle die Schäden, die wir in der
deutschen Gelehrtenrepublik der Professoren beklagen, würden auch dann bei der
Justiz praktisch werden.

Sehr interessant ist ein Eingeständnis^ des Sozialdemokraten Professor
Radbruch, °) daß man zwischen Forderungen sozialistischer und oppositioneller Art
unterscheide» müsse. An ersteren müsse die Sozialdemokratie auch jetzt noch fest¬
halten. Letztere könne sie fallen lassen, nachdem sie gesiegt habe. Zu den
Forderungen der oppositionellen Art gehöre auch die einer Rechtsprechung durch vom
Volke erwählte Richter, sie sei lediglich ein Kampfmittel gewesen, um den Klassen¬
staat zu stürzen.' Das Volkswohl würde aber aufs schwerste gefährdet, wenn
Ulan die Unabhängigkeit der Richter abschaffte) denn für keine Tätigkeit sei die
Abhängigkeit von der Volksstimmung gefährlicher, weil es ja im Berufe des
Richters läge, daß er im Zivilprozesse es mindestens der Hälfte aller vor ihn
kommenden Parteien nicht recht mache, im Strafprozeß aber keiner Partei.

Diese Art der Sozialisierung hat hiernach so große Bedenken gegen sich,
^ß dem bisherigen System der Richterernennung durch die Justizverwaltung der
Vorzug zu geben ist.

2. Eine andere Richtung versteht unter Sozialisierung der Justiz die
Durchsetzung sämtlicher Gerichte mit Laien unter Beibehaltung der Berufsrichter
Verhandlungsleiter und Urteilsfertiger.

Der Anfang 1920 veröffentlichte Entwurf der neuen Strafprozeßordnung
rweitert die Zuziehung der Laien zu den Strafgerichten. Dem wird man bei-
reten, soweit es sich um ein Zusammenarbeiten von Laien und Juristen, wie es
^^en^Schöffengerichten geschieht, handelt. Dann sollte man aber auch die




Glocke vom 4. Januar 1919.
-z^.. ^ Das Programm der Sozialdemokratie, Vorschlage fiir eine Erneuerung, 1920.
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[0311] Sozialisierung der Justiz »ut der Rechtspflege? Aus dem vorzitierten Aussatze Silbersteins erfahren wir auch die interessante Tatsache, daß der verstorbene bekannte Verteidiger Sello trotz seiner großen Erfolge beim Schwurgericht ein Gegner dieser Einrichtung war. Der ebenso in Zivil- und Strafsachen reich erfahrene Justizrat Sommerfeld lehnt in einem Auf¬ satze „Zur Rechtspflege im neuen Deutschland" ^) die Wahl der Richter durch das Volk mit sehr beachtenswerter Begründung ab) er befürchtet, daß diese einen unheilvollen Einfluß von Interessenten auf die Zusammensetzung der Gerichte bedeuten würde. An Stelle der Volkswahl will er eine solche durch die Standes¬ genossen gesetzt wissen, welche die Leistungen ihrer Mitglieder am besten beurteilen können. Alle Juristen, die das Assessorexamen bestanden haben, sollen in sogenannten Rechtskammern — für jeden Oberlandesgerichtsbezirk je eine Kammer — zusammen¬ gefaßt werden. Diese stellen die Richter wie die Anwälte. Jedes Mitglied kann als Anwalt tätig werden, muß aber mindestens einmal wöchentlich als Richter ansitzen. Aus der Reihe dieser Mitglieder werden dann die Vorsitzenden der Rechtskammern auf Lebzeit gewählt. Ich habe gegen diese, der Volkswahl gewiß vorzuziehende Wahlmethode, das Bedenken, daß auch damit Cliquen und Koterien großgezogen würden, und daß vielfach nicht die tüchtigsten, sondern die bei der Kollegenfchast beliebtesten Juristen zu Macht und Beförderung kämen. Alle die Schäden, die wir in der deutschen Gelehrtenrepublik der Professoren beklagen, würden auch dann bei der Justiz praktisch werden. Sehr interessant ist ein Eingeständnis^ des Sozialdemokraten Professor Radbruch, °) daß man zwischen Forderungen sozialistischer und oppositioneller Art unterscheide» müsse. An ersteren müsse die Sozialdemokratie auch jetzt noch fest¬ halten. Letztere könne sie fallen lassen, nachdem sie gesiegt habe. Zu den Forderungen der oppositionellen Art gehöre auch die einer Rechtsprechung durch vom Volke erwählte Richter, sie sei lediglich ein Kampfmittel gewesen, um den Klassen¬ staat zu stürzen.' Das Volkswohl würde aber aufs schwerste gefährdet, wenn Ulan die Unabhängigkeit der Richter abschaffte) denn für keine Tätigkeit sei die Abhängigkeit von der Volksstimmung gefährlicher, weil es ja im Berufe des Richters läge, daß er im Zivilprozesse es mindestens der Hälfte aller vor ihn kommenden Parteien nicht recht mache, im Strafprozeß aber keiner Partei. Diese Art der Sozialisierung hat hiernach so große Bedenken gegen sich, ^ß dem bisherigen System der Richterernennung durch die Justizverwaltung der Vorzug zu geben ist. 2. Eine andere Richtung versteht unter Sozialisierung der Justiz die Durchsetzung sämtlicher Gerichte mit Laien unter Beibehaltung der Berufsrichter Verhandlungsleiter und Urteilsfertiger. Der Anfang 1920 veröffentlichte Entwurf der neuen Strafprozeßordnung rweitert die Zuziehung der Laien zu den Strafgerichten. Dem wird man bei- reten, soweit es sich um ein Zusammenarbeiten von Laien und Juristen, wie es ^^en^Schöffengerichten geschieht, handelt. Dann sollte man aber auch die Glocke vom 4. Januar 1919. -z^.. ^ Das Programm der Sozialdemokratie, Vorschlage fiir eine Erneuerung, 1920. 6«Un der Aufsatz. „Rechtsfragen" S. 92 ff.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341913_338432/311>, abgerufen am 24.07.2024.