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Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Erstes Vierteljahr.

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Sozialisiern""; der Justiz und der Rechtspflege?

in höherem Maße verlangen müssen, als dies bisher lediglich in einzelnen Neben -
gesehen geschehen ist.") Insbesondere muß der Schutz dieses Gutes in das Reichs¬
strafgesetzbuch selbst hineingenommen werden. Über weitere Einzelheiten sozialer
Gesetzgebung sich zu verbreiten, würde im Nahmen dieses Aufsatzes zu weit führen.

4. Ein Stück Sozialisierung der Justiz soll eS wohl auch sein, wenn die
Gehälter der höheren, mittleren und unteren Justizbeamtcn im Verhältnis zur
früheren Zeit einander wesentlich angenähert worden sind. Dagegen wäre an
sich nichts zu sagen, wenn nur alle Gehälter sich über das Existenzminimum
erheben würden. Es gilt, die richterliche Unabhängigkeit durch die wirtschaftliche
Unabhängigkeit zu stützen!

Ein vortragender Rat im Preußischen Justizministerium soll kürzlich die
Äußerung getan haben: "Früher haben wir dem Richter jede Nebenbeschäftigung
verboten, jetzt wird es bald so weit sein, daß wir ihm nahelegen werden, sich nach
Nebenbeschäftigung umzusehen."

Dieser Standpunkt wird den wirtschaftlichen Verhältnissen vollauf gerecht/
daß er notwendig ist, bleibt aber tief bedauerlich.

5. Eine Sozialisierung bereitet sich auch innerhalb der Nechtsanwaltschaft
vor. Bekannt ist die Resolution Grober, welche den Ausbau der freiwilligen
Einrichtung einer Kranken-, Lebens- und Witwenkasse der Anwälte zu einer
Zwangsorganisation im Wege der Gesetzgebung verlangte und die Mittel durch
gleiche Pflichtbeiträge aller Anwälte, Zuweisung der Gebühren in Armensachen,
Zuweisung eines progressiv abgestuften Prozentsatzes der Gebühren in bürger¬
lichen Rechtsstreitigkeiten (warum nicht auch in Strafsachen?) und durch Pflicht¬
beiträge bei besonders hohem Berufseinkommen aufbringen wollte. Es sind ja
gegen diese Vorschläge aus der Anwaltschaft heraus verschieden beachtliche Be¬
denken geäußert worden"). Aber die Resolution zeigt, in welcher Richtung hier
eine Besserung zum sozialen Zusammenschluß der größten Gruppe des Juristen¬
standes geht. Sehr beachtlich scheinen mir in dieser Hinsicht auch die Vorschläge
des Berliner Justizrath Hugo Sommerfeld"'). Er geht davon aus, daß erfahrungs¬
gemäß die Prozesse mit den besonders großen Objekten nicht gleichmäßig unter
die Rechtsanwälte verteilt sind. Es gibt Anwälte, die vorzugsweise ihre Klientel
in der Bankwelt oder der Schwerindustrie haben, und wieder andere, welche die
Berater der kleineren Gewerbetreibenden sind. Deshalb stellt es sich der Regel
nach so, daß ein Anwalt vorzugsweise große, der andere aber vorzugsweise kleine
Prozeß ob jette zu bearbeiten hat. Letztere Anwälte reichen angesichts der Ver-
^^ung aller Lebensbedürfnisse heute mit ihrem Einkommen nicht aus. Ihnen
wil im Wege der Gesetzgebung derart geholfen werden, daß von jeder Anwalts-
rarnmer ein Fonds ans Abschlägen der Anwaltsgebührcr" für Objekte bestimmter
Vohe gebildet werde. Es könnte z. B. bestimmt werden, daß bei Objekten von
^ WO Mark aufwärts 5 v. H. -- steigend -- der Anwaltsgcbühren in den Fonds
stießen. Diese 5 v. H. müßten als Gerichtskosten von der Gerichtskasse eingezogen





°) Vgl. Heinemann, Die Reform deS Deutschen Strafrechts, S. 23 ff.
°) Vgl. z. B Drucker, Jur. Wochenschr. 1918 S. 198, ebenda Weißler, S. 233, und
4Nedlander, ebenda S, 707.
") Gebühren und Selbsthilfe, Jur. Wochenschr. 1920 S. 360 f.
Sozialisiern»»; der Justiz und der Rechtspflege?

in höherem Maße verlangen müssen, als dies bisher lediglich in einzelnen Neben -
gesehen geschehen ist.») Insbesondere muß der Schutz dieses Gutes in das Reichs¬
strafgesetzbuch selbst hineingenommen werden. Über weitere Einzelheiten sozialer
Gesetzgebung sich zu verbreiten, würde im Nahmen dieses Aufsatzes zu weit führen.

4. Ein Stück Sozialisierung der Justiz soll eS wohl auch sein, wenn die
Gehälter der höheren, mittleren und unteren Justizbeamtcn im Verhältnis zur
früheren Zeit einander wesentlich angenähert worden sind. Dagegen wäre an
sich nichts zu sagen, wenn nur alle Gehälter sich über das Existenzminimum
erheben würden. Es gilt, die richterliche Unabhängigkeit durch die wirtschaftliche
Unabhängigkeit zu stützen!

Ein vortragender Rat im Preußischen Justizministerium soll kürzlich die
Äußerung getan haben: „Früher haben wir dem Richter jede Nebenbeschäftigung
verboten, jetzt wird es bald so weit sein, daß wir ihm nahelegen werden, sich nach
Nebenbeschäftigung umzusehen."

Dieser Standpunkt wird den wirtschaftlichen Verhältnissen vollauf gerecht/
daß er notwendig ist, bleibt aber tief bedauerlich.

5. Eine Sozialisierung bereitet sich auch innerhalb der Nechtsanwaltschaft
vor. Bekannt ist die Resolution Grober, welche den Ausbau der freiwilligen
Einrichtung einer Kranken-, Lebens- und Witwenkasse der Anwälte zu einer
Zwangsorganisation im Wege der Gesetzgebung verlangte und die Mittel durch
gleiche Pflichtbeiträge aller Anwälte, Zuweisung der Gebühren in Armensachen,
Zuweisung eines progressiv abgestuften Prozentsatzes der Gebühren in bürger¬
lichen Rechtsstreitigkeiten (warum nicht auch in Strafsachen?) und durch Pflicht¬
beiträge bei besonders hohem Berufseinkommen aufbringen wollte. Es sind ja
gegen diese Vorschläge aus der Anwaltschaft heraus verschieden beachtliche Be¬
denken geäußert worden"). Aber die Resolution zeigt, in welcher Richtung hier
eine Besserung zum sozialen Zusammenschluß der größten Gruppe des Juristen¬
standes geht. Sehr beachtlich scheinen mir in dieser Hinsicht auch die Vorschläge
des Berliner Justizrath Hugo Sommerfeld"'). Er geht davon aus, daß erfahrungs¬
gemäß die Prozesse mit den besonders großen Objekten nicht gleichmäßig unter
die Rechtsanwälte verteilt sind. Es gibt Anwälte, die vorzugsweise ihre Klientel
in der Bankwelt oder der Schwerindustrie haben, und wieder andere, welche die
Berater der kleineren Gewerbetreibenden sind. Deshalb stellt es sich der Regel
nach so, daß ein Anwalt vorzugsweise große, der andere aber vorzugsweise kleine
Prozeß ob jette zu bearbeiten hat. Letztere Anwälte reichen angesichts der Ver-
^^ung aller Lebensbedürfnisse heute mit ihrem Einkommen nicht aus. Ihnen
wil im Wege der Gesetzgebung derart geholfen werden, daß von jeder Anwalts-
rarnmer ein Fonds ans Abschlägen der Anwaltsgebührcr» für Objekte bestimmter
Vohe gebildet werde. Es könnte z. B. bestimmt werden, daß bei Objekten von
^ WO Mark aufwärts 5 v. H. — steigend — der Anwaltsgcbühren in den Fonds
stießen. Diese 5 v. H. müßten als Gerichtskosten von der Gerichtskasse eingezogen





°) Vgl. Heinemann, Die Reform deS Deutschen Strafrechts, S. 23 ff.
°) Vgl. z. B Drucker, Jur. Wochenschr. 1918 S. 198, ebenda Weißler, S. 233, und
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[0313] Sozialisiern»»; der Justiz und der Rechtspflege? in höherem Maße verlangen müssen, als dies bisher lediglich in einzelnen Neben - gesehen geschehen ist.») Insbesondere muß der Schutz dieses Gutes in das Reichs¬ strafgesetzbuch selbst hineingenommen werden. Über weitere Einzelheiten sozialer Gesetzgebung sich zu verbreiten, würde im Nahmen dieses Aufsatzes zu weit führen. 4. Ein Stück Sozialisierung der Justiz soll eS wohl auch sein, wenn die Gehälter der höheren, mittleren und unteren Justizbeamtcn im Verhältnis zur früheren Zeit einander wesentlich angenähert worden sind. Dagegen wäre an sich nichts zu sagen, wenn nur alle Gehälter sich über das Existenzminimum erheben würden. Es gilt, die richterliche Unabhängigkeit durch die wirtschaftliche Unabhängigkeit zu stützen! Ein vortragender Rat im Preußischen Justizministerium soll kürzlich die Äußerung getan haben: „Früher haben wir dem Richter jede Nebenbeschäftigung verboten, jetzt wird es bald so weit sein, daß wir ihm nahelegen werden, sich nach Nebenbeschäftigung umzusehen." Dieser Standpunkt wird den wirtschaftlichen Verhältnissen vollauf gerecht/ daß er notwendig ist, bleibt aber tief bedauerlich. 5. Eine Sozialisierung bereitet sich auch innerhalb der Nechtsanwaltschaft vor. Bekannt ist die Resolution Grober, welche den Ausbau der freiwilligen Einrichtung einer Kranken-, Lebens- und Witwenkasse der Anwälte zu einer Zwangsorganisation im Wege der Gesetzgebung verlangte und die Mittel durch gleiche Pflichtbeiträge aller Anwälte, Zuweisung der Gebühren in Armensachen, Zuweisung eines progressiv abgestuften Prozentsatzes der Gebühren in bürger¬ lichen Rechtsstreitigkeiten (warum nicht auch in Strafsachen?) und durch Pflicht¬ beiträge bei besonders hohem Berufseinkommen aufbringen wollte. Es sind ja gegen diese Vorschläge aus der Anwaltschaft heraus verschieden beachtliche Be¬ denken geäußert worden"). Aber die Resolution zeigt, in welcher Richtung hier eine Besserung zum sozialen Zusammenschluß der größten Gruppe des Juristen¬ standes geht. Sehr beachtlich scheinen mir in dieser Hinsicht auch die Vorschläge des Berliner Justizrath Hugo Sommerfeld"'). Er geht davon aus, daß erfahrungs¬ gemäß die Prozesse mit den besonders großen Objekten nicht gleichmäßig unter die Rechtsanwälte verteilt sind. Es gibt Anwälte, die vorzugsweise ihre Klientel in der Bankwelt oder der Schwerindustrie haben, und wieder andere, welche die Berater der kleineren Gewerbetreibenden sind. Deshalb stellt es sich der Regel nach so, daß ein Anwalt vorzugsweise große, der andere aber vorzugsweise kleine Prozeß ob jette zu bearbeiten hat. Letztere Anwälte reichen angesichts der Ver- ^^ung aller Lebensbedürfnisse heute mit ihrem Einkommen nicht aus. Ihnen wil im Wege der Gesetzgebung derart geholfen werden, daß von jeder Anwalts- rarnmer ein Fonds ans Abschlägen der Anwaltsgebührcr» für Objekte bestimmter Vohe gebildet werde. Es könnte z. B. bestimmt werden, daß bei Objekten von ^ WO Mark aufwärts 5 v. H. — steigend — der Anwaltsgcbühren in den Fonds stießen. Diese 5 v. H. müßten als Gerichtskosten von der Gerichtskasse eingezogen °) Vgl. Heinemann, Die Reform deS Deutschen Strafrechts, S. 23 ff. °) Vgl. z. B Drucker, Jur. Wochenschr. 1918 S. 198, ebenda Weißler, S. 233, und 4Nedlander, ebenda S, 707. ") Gebühren und Selbsthilfe, Jur. Wochenschr. 1920 S. 360 f.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 80, 1921, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341913_338432/313>, abgerufen am 24.07.2024.