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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr.

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Parteipolitische Verhältnisse in der südafrikanischen Union

Hauptsache die burischen, deutschen und holländischen Elemente, die Südafrika als
ihre Heimat betrachten, umfaßte. Hofmehr war schon bei Beginn der Verhand¬
lungen über die Gründung der Union sehr kränklich und hat die Vollendung der
großen politischen Umwandlung Südafrikas nicht mehr erlebt. Er starb am 16. Ok¬
tober 1909.

Noch in letzter Stunde drohten die Verhandlungen an einer verhältnismäßig
nebensächlichen Frage zu scheitern. Die Kapkolonie, als die älteste Kolonie, ver¬
langte, daß Kapstadt die Unionshauptstadt sein sollte, während die Delegierten des
Transvaal, als der wirtschaftlich wichtigsten Kolonie, dieses Vorrecht für Pretoria
forderten. Ihr Führer, General Bodha, erklärte rundweg, daß er es gar nicht wagen
könne, nach dem Transvaal zurückzukehren (es wurde damals in Kapstadt ver¬
handelt), "ohne die Hauptstadt mitzubringen". Schließlich kam eine Einigung auf
der Basis zustande, daß Pretoria der Sitz der Regierung, Kapstadt der Sitz des
Parlaments sein solle: Die Minister müssen also zu jeder Parlamentssitzung, begleitet
von einem zahlreichen Stab von Beamten, von Pretoria nach Kapstadt übersiedeln.
Berücksichtigt man, daß die schnellsten zwischen den zwei Städten verkehrenden Züge
36 Stunden gebrauchen, so ergibt sich ein Verhältnis, wie wenn die deutsche Re¬
gierung in Berlin, der Reichstag aber etwa in Rom wäre! Ein ans die Dauer
unhaltbarer Zustand.

Nach der Verfassung setzt sich die gesetzgebende Körperschaft aus zwei Kammern
zusammen. Das Oberhaus, der Senat, hat 40 Mitglieder. Acht davon waren von
dem Generalgouvemeur mit Zustimmung der Unionsminister zu ernennen, und je
acht wurden von den Mitgliedern der vier früheren Einzelparlamente gewählt. Der
Senat behält seine ursprüngliche Zusammensetzung für zehn Jahre, nach dieser Zeit
kann das Unionsparlament die Zusammensetzung ändern und einen neuen Wahl¬
modus einführen. -- Das Unterhaus (englisch: House of Assemblh) hatte ur¬
sprünglich 121 Mitglieder, wovon 51 auf die Kapkolonie, 17 auf Natal, 1,7 auf die
Oranjeflußkolonie und 36 auf den Transvaal entfielen. Das Unterhaus hat eine
Dauer von fünf Jahren, wenn es nicht früher aufgelöst wird. Alle fünf Jahre
findet eine Zählung der Wähler statt und die Zahl der Abgeordneten wird auf
Grund der Zählergcbnisse revidiert und gegebenenfalls vergrößert, bis die Zahl 150
beträgt; diese soll nicht überschritten werden. Für die letzte Wahl, die am 10. März
dieses Jahres stattfand, war die Zahl der Abgeordneten auf 134 festgefetzt.

Die Regierungsform lehnt sich an die britische an. An der Spitze der Re¬
gierung steht der Generalgouvemeur als Vertreter des Königs; ihm zur Seite steht
e-in ausführender Rat (Executive Council), der sich aus den Ministern zusammen¬
setzt. Die Minister müssen Mitglieder des Senats oder des Unterhauses sein und
sind dem Parlament verantwortlich, sie behalten also ihr Amt nur so lange, als eine
Mehrheit im Parlament sie stützt. Die Zahl der in der Verfassung vorgesehenen
Ministerportefeuilles ist zehn.

Wie in einem Gebiet mit so weitgehender Selbstverwaltung, wie die Union sie
besitzt, nur natürlich, spielt der Generalgouvemeur im parlamentarischen Leben eine
ähnlich passive Rolle, wie der König von England. Er hat das Recht, ein Veto
gegen ein vom Parlament angenommenes Gesetz einzulegen, hat davon aber in den
zehn Jahren des Bestehens der Union noch nie Gebrauch gemacht. Er kann ebenso-


Parteipolitische Verhältnisse in der südafrikanischen Union

Hauptsache die burischen, deutschen und holländischen Elemente, die Südafrika als
ihre Heimat betrachten, umfaßte. Hofmehr war schon bei Beginn der Verhand¬
lungen über die Gründung der Union sehr kränklich und hat die Vollendung der
großen politischen Umwandlung Südafrikas nicht mehr erlebt. Er starb am 16. Ok¬
tober 1909.

Noch in letzter Stunde drohten die Verhandlungen an einer verhältnismäßig
nebensächlichen Frage zu scheitern. Die Kapkolonie, als die älteste Kolonie, ver¬
langte, daß Kapstadt die Unionshauptstadt sein sollte, während die Delegierten des
Transvaal, als der wirtschaftlich wichtigsten Kolonie, dieses Vorrecht für Pretoria
forderten. Ihr Führer, General Bodha, erklärte rundweg, daß er es gar nicht wagen
könne, nach dem Transvaal zurückzukehren (es wurde damals in Kapstadt ver¬
handelt), „ohne die Hauptstadt mitzubringen". Schließlich kam eine Einigung auf
der Basis zustande, daß Pretoria der Sitz der Regierung, Kapstadt der Sitz des
Parlaments sein solle: Die Minister müssen also zu jeder Parlamentssitzung, begleitet
von einem zahlreichen Stab von Beamten, von Pretoria nach Kapstadt übersiedeln.
Berücksichtigt man, daß die schnellsten zwischen den zwei Städten verkehrenden Züge
36 Stunden gebrauchen, so ergibt sich ein Verhältnis, wie wenn die deutsche Re¬
gierung in Berlin, der Reichstag aber etwa in Rom wäre! Ein ans die Dauer
unhaltbarer Zustand.

Nach der Verfassung setzt sich die gesetzgebende Körperschaft aus zwei Kammern
zusammen. Das Oberhaus, der Senat, hat 40 Mitglieder. Acht davon waren von
dem Generalgouvemeur mit Zustimmung der Unionsminister zu ernennen, und je
acht wurden von den Mitgliedern der vier früheren Einzelparlamente gewählt. Der
Senat behält seine ursprüngliche Zusammensetzung für zehn Jahre, nach dieser Zeit
kann das Unionsparlament die Zusammensetzung ändern und einen neuen Wahl¬
modus einführen. — Das Unterhaus (englisch: House of Assemblh) hatte ur¬
sprünglich 121 Mitglieder, wovon 51 auf die Kapkolonie, 17 auf Natal, 1,7 auf die
Oranjeflußkolonie und 36 auf den Transvaal entfielen. Das Unterhaus hat eine
Dauer von fünf Jahren, wenn es nicht früher aufgelöst wird. Alle fünf Jahre
findet eine Zählung der Wähler statt und die Zahl der Abgeordneten wird auf
Grund der Zählergcbnisse revidiert und gegebenenfalls vergrößert, bis die Zahl 150
beträgt; diese soll nicht überschritten werden. Für die letzte Wahl, die am 10. März
dieses Jahres stattfand, war die Zahl der Abgeordneten auf 134 festgefetzt.

Die Regierungsform lehnt sich an die britische an. An der Spitze der Re¬
gierung steht der Generalgouvemeur als Vertreter des Königs; ihm zur Seite steht
e-in ausführender Rat (Executive Council), der sich aus den Ministern zusammen¬
setzt. Die Minister müssen Mitglieder des Senats oder des Unterhauses sein und
sind dem Parlament verantwortlich, sie behalten also ihr Amt nur so lange, als eine
Mehrheit im Parlament sie stützt. Die Zahl der in der Verfassung vorgesehenen
Ministerportefeuilles ist zehn.

Wie in einem Gebiet mit so weitgehender Selbstverwaltung, wie die Union sie
besitzt, nur natürlich, spielt der Generalgouvemeur im parlamentarischen Leben eine
ähnlich passive Rolle, wie der König von England. Er hat das Recht, ein Veto
gegen ein vom Parlament angenommenes Gesetz einzulegen, hat davon aber in den
zehn Jahren des Bestehens der Union noch nie Gebrauch gemacht. Er kann ebenso-


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[0330] Parteipolitische Verhältnisse in der südafrikanischen Union Hauptsache die burischen, deutschen und holländischen Elemente, die Südafrika als ihre Heimat betrachten, umfaßte. Hofmehr war schon bei Beginn der Verhand¬ lungen über die Gründung der Union sehr kränklich und hat die Vollendung der großen politischen Umwandlung Südafrikas nicht mehr erlebt. Er starb am 16. Ok¬ tober 1909. Noch in letzter Stunde drohten die Verhandlungen an einer verhältnismäßig nebensächlichen Frage zu scheitern. Die Kapkolonie, als die älteste Kolonie, ver¬ langte, daß Kapstadt die Unionshauptstadt sein sollte, während die Delegierten des Transvaal, als der wirtschaftlich wichtigsten Kolonie, dieses Vorrecht für Pretoria forderten. Ihr Führer, General Bodha, erklärte rundweg, daß er es gar nicht wagen könne, nach dem Transvaal zurückzukehren (es wurde damals in Kapstadt ver¬ handelt), „ohne die Hauptstadt mitzubringen". Schließlich kam eine Einigung auf der Basis zustande, daß Pretoria der Sitz der Regierung, Kapstadt der Sitz des Parlaments sein solle: Die Minister müssen also zu jeder Parlamentssitzung, begleitet von einem zahlreichen Stab von Beamten, von Pretoria nach Kapstadt übersiedeln. Berücksichtigt man, daß die schnellsten zwischen den zwei Städten verkehrenden Züge 36 Stunden gebrauchen, so ergibt sich ein Verhältnis, wie wenn die deutsche Re¬ gierung in Berlin, der Reichstag aber etwa in Rom wäre! Ein ans die Dauer unhaltbarer Zustand. Nach der Verfassung setzt sich die gesetzgebende Körperschaft aus zwei Kammern zusammen. Das Oberhaus, der Senat, hat 40 Mitglieder. Acht davon waren von dem Generalgouvemeur mit Zustimmung der Unionsminister zu ernennen, und je acht wurden von den Mitgliedern der vier früheren Einzelparlamente gewählt. Der Senat behält seine ursprüngliche Zusammensetzung für zehn Jahre, nach dieser Zeit kann das Unionsparlament die Zusammensetzung ändern und einen neuen Wahl¬ modus einführen. — Das Unterhaus (englisch: House of Assemblh) hatte ur¬ sprünglich 121 Mitglieder, wovon 51 auf die Kapkolonie, 17 auf Natal, 1,7 auf die Oranjeflußkolonie und 36 auf den Transvaal entfielen. Das Unterhaus hat eine Dauer von fünf Jahren, wenn es nicht früher aufgelöst wird. Alle fünf Jahre findet eine Zählung der Wähler statt und die Zahl der Abgeordneten wird auf Grund der Zählergcbnisse revidiert und gegebenenfalls vergrößert, bis die Zahl 150 beträgt; diese soll nicht überschritten werden. Für die letzte Wahl, die am 10. März dieses Jahres stattfand, war die Zahl der Abgeordneten auf 134 festgefetzt. Die Regierungsform lehnt sich an die britische an. An der Spitze der Re¬ gierung steht der Generalgouvemeur als Vertreter des Königs; ihm zur Seite steht e-in ausführender Rat (Executive Council), der sich aus den Ministern zusammen¬ setzt. Die Minister müssen Mitglieder des Senats oder des Unterhauses sein und sind dem Parlament verantwortlich, sie behalten also ihr Amt nur so lange, als eine Mehrheit im Parlament sie stützt. Die Zahl der in der Verfassung vorgesehenen Ministerportefeuilles ist zehn. Wie in einem Gebiet mit so weitgehender Selbstverwaltung, wie die Union sie besitzt, nur natürlich, spielt der Generalgouvemeur im parlamentarischen Leben eine ähnlich passive Rolle, wie der König von England. Er hat das Recht, ein Veto gegen ein vom Parlament angenommenes Gesetz einzulegen, hat davon aber in den zehn Jahren des Bestehens der Union noch nie Gebrauch gemacht. Er kann ebenso-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_338022/330>, abgerufen am 01.07.2024.