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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr.

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Landes- und Reichssteuern in der deutschen Geschichte

unes noch besonders von den Landständen bewilligt, gelegentlich schon in der
zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, öfters im 17., jährliche Steuern wurden.
Das Werk des Absolutismus war es dann, die Steuerbewilligung in die Seen:r-
pflicht umzusetzen und die außerordentlichen Steuern in ganz regelmäßige, jähr¬
liche umzuwandeln. Zugleich baut er sachlich die Steuerverfassung umfassend
aus, alles im Verein rin den höheren Zielen, die der Territorialstaat sich jetzt
stellte, und der großartigen Erweiterung der staatlichen Verwaltung. Freilich
war dies eine Steuerverfassung, die dasselbe bunte Bild gewährte, wie die Ver¬
fassungen der Territorien überhaupt.

Nachdem das alte Reich im Jahre 1806 aufgelöst worden war, wurden die
Einzelstaaten durch den Wiener Kongreß im "Deutschen Bund" wieder lose
zusammengefügt. Diesem losen Band entsprach die Steuerverfassung des Bundes.
Seine finanziellen Bedürfnisse wurden durch Beiträge der Bundesmitglieder gedeckt,
und sein finanzieller Bedarf war höchst bescheiden. Während des Bestehens des
Deutschen Bundes wurde die Steuerverfassung der Einzelstaaten um so kräftiger
ausgebaut. Der kräftigste deutsche Einzelstaat, Preußen, schreitet dann dazu, im
Gegensatz zu dem lockern Band des Deutschen Bundes Deutschland zu einer wirt¬
schaftlichen Einheit zusammenzufassen, durch den preußisch-deutschen Zollverein.
Das Ziel wird überwiegend schon 1834 erreicht. Vollendet wird das Werk durch
weiteren Ausbau des Vereins und schließlich durch das neue Deutsche Reich (mit
dein Zollanschluß der Hansestädte als letzter Etappe 1888).

Das im Jahre 1871 begründete Deutsche Reich erhielt von vornherein eigene
Einnahmen. Sie gliedern sich in 1. privatrechtliche Einnahmen (zum Beispiel die
Betriebserträge der Reichseiseubahnsu in Elsaß-Lothringen, den Gewinn aus
der Münzprägung), 2. Gebühren für gewisse Handlungen des Reichsgebiets (zum
Beispiel der Konsuln, des Reichsgerichts, des Neichspatentamts, sowie namentlich
die Post- und Telegraphengebühren), Steuern und zwar zunächst Zölle und
Verbrauchssteuern (von Bier, Branntwein, Salz. Tabak und Zucker). Neben den
eigenen Einnahmen hielt das Reich auch die alten Mairikularumlagen fest.
Dieses dem Stuatsrecht des alten Reichs und des deutschen Bundes entlehnte
System sollte uach der ursprünglichen Absicht der Reichsverfassung nur subsidiäre
und sogar nur vorübergehende Bedeutung haben, nämlich nur so lange bestehen,
als entsprechende Neichssteuern nicht eingeführt waren. Tatsächlich indessen wurden
die Mairikularumlagen eine dauernde Einrichtung und zwar die, wenigstens in
den ersten acht Jahren des neuen Reichs, wichtigere Einnahmequelle des Reichs.
Deun einerseits behielten die Einzelstaaten ihre direkten Steuern, gaben keine von
ihnen an das Reich ab (woran man bei der Schaffung der Reichsverfassung ge¬
dacht hatte). Andererseits war der Ertrag der Zölle, der dem Reich zufloß, bei
der damaligen überwiegend freihändlerischen Wirtschaftspolitik Deutschlands acht
sonderlich hoch.

Immerhin hatte das Reich jetzt eigene Einnahmen, und mit dem Ueber¬
gang Deutschlands zu der von Bismarck seit 1879 vertretenen Schutzpolitik
erhöhten sie sich gewaltig. Jetzt wurde die dem Reich durch die Verfassung ein¬
räumte Einnahmequelle wirtschaftlich kräftig ausgenutzt. Das ist die große
verfassungsgeschichtliche Bedeutung des Jahres 1879. Damals veröffentlichte
eine Gruppe konservativer und freikonservativer Politiker (unter ihnen Treitschke)


Landes- und Reichssteuern in der deutschen Geschichte

unes noch besonders von den Landständen bewilligt, gelegentlich schon in der
zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, öfters im 17., jährliche Steuern wurden.
Das Werk des Absolutismus war es dann, die Steuerbewilligung in die Seen:r-
pflicht umzusetzen und die außerordentlichen Steuern in ganz regelmäßige, jähr¬
liche umzuwandeln. Zugleich baut er sachlich die Steuerverfassung umfassend
aus, alles im Verein rin den höheren Zielen, die der Territorialstaat sich jetzt
stellte, und der großartigen Erweiterung der staatlichen Verwaltung. Freilich
war dies eine Steuerverfassung, die dasselbe bunte Bild gewährte, wie die Ver¬
fassungen der Territorien überhaupt.

Nachdem das alte Reich im Jahre 1806 aufgelöst worden war, wurden die
Einzelstaaten durch den Wiener Kongreß im „Deutschen Bund" wieder lose
zusammengefügt. Diesem losen Band entsprach die Steuerverfassung des Bundes.
Seine finanziellen Bedürfnisse wurden durch Beiträge der Bundesmitglieder gedeckt,
und sein finanzieller Bedarf war höchst bescheiden. Während des Bestehens des
Deutschen Bundes wurde die Steuerverfassung der Einzelstaaten um so kräftiger
ausgebaut. Der kräftigste deutsche Einzelstaat, Preußen, schreitet dann dazu, im
Gegensatz zu dem lockern Band des Deutschen Bundes Deutschland zu einer wirt¬
schaftlichen Einheit zusammenzufassen, durch den preußisch-deutschen Zollverein.
Das Ziel wird überwiegend schon 1834 erreicht. Vollendet wird das Werk durch
weiteren Ausbau des Vereins und schließlich durch das neue Deutsche Reich (mit
dein Zollanschluß der Hansestädte als letzter Etappe 1888).

Das im Jahre 1871 begründete Deutsche Reich erhielt von vornherein eigene
Einnahmen. Sie gliedern sich in 1. privatrechtliche Einnahmen (zum Beispiel die
Betriebserträge der Reichseiseubahnsu in Elsaß-Lothringen, den Gewinn aus
der Münzprägung), 2. Gebühren für gewisse Handlungen des Reichsgebiets (zum
Beispiel der Konsuln, des Reichsgerichts, des Neichspatentamts, sowie namentlich
die Post- und Telegraphengebühren), Steuern und zwar zunächst Zölle und
Verbrauchssteuern (von Bier, Branntwein, Salz. Tabak und Zucker). Neben den
eigenen Einnahmen hielt das Reich auch die alten Mairikularumlagen fest.
Dieses dem Stuatsrecht des alten Reichs und des deutschen Bundes entlehnte
System sollte uach der ursprünglichen Absicht der Reichsverfassung nur subsidiäre
und sogar nur vorübergehende Bedeutung haben, nämlich nur so lange bestehen,
als entsprechende Neichssteuern nicht eingeführt waren. Tatsächlich indessen wurden
die Mairikularumlagen eine dauernde Einrichtung und zwar die, wenigstens in
den ersten acht Jahren des neuen Reichs, wichtigere Einnahmequelle des Reichs.
Deun einerseits behielten die Einzelstaaten ihre direkten Steuern, gaben keine von
ihnen an das Reich ab (woran man bei der Schaffung der Reichsverfassung ge¬
dacht hatte). Andererseits war der Ertrag der Zölle, der dem Reich zufloß, bei
der damaligen überwiegend freihändlerischen Wirtschaftspolitik Deutschlands acht
sonderlich hoch.

Immerhin hatte das Reich jetzt eigene Einnahmen, und mit dem Ueber¬
gang Deutschlands zu der von Bismarck seit 1879 vertretenen Schutzpolitik
erhöhten sie sich gewaltig. Jetzt wurde die dem Reich durch die Verfassung ein¬
räumte Einnahmequelle wirtschaftlich kräftig ausgenutzt. Das ist die große
verfassungsgeschichtliche Bedeutung des Jahres 1879. Damals veröffentlichte
eine Gruppe konservativer und freikonservativer Politiker (unter ihnen Treitschke)


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_337236/266>, abgerufen am 05.02.2025.