Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr.Landes- und Neichssteuern in der deutschen Geschichte Verfassung nicht dar. Die Streitigkeiten über die "Ungerechtigkeit" der Matrikel, Im 1(>. Jahrhundert, noch im Zusammenhang mit jener großen "Rucks- Der große Plan wurde freilich zu Fall gebracht, hauptsächlich durch den Im stärkste" Gegensatz zur schwächlichen Ausbildung der Neichssteuern in 17"
Landes- und Neichssteuern in der deutschen Geschichte Verfassung nicht dar. Die Streitigkeiten über die „Ungerechtigkeit" der Matrikel, Im 1(>. Jahrhundert, noch im Zusammenhang mit jener großen „Rucks- Der große Plan wurde freilich zu Fall gebracht, hauptsächlich durch den Im stärkste» Gegensatz zur schwächlichen Ausbildung der Neichssteuern in 17»
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0265" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/337502"/> <fw type="header" place="top"> Landes- und Neichssteuern in der deutschen Geschichte</fw><lb/> <p xml:id="ID_899" prev="#ID_898"> Verfassung nicht dar. Die Streitigkeiten über die „Ungerechtigkeit" der Matrikel,<lb/> die Klagen einzelner Reichsstände, daß sie in ihr zu hoch angeschlagen seien,<lb/> hörten nicht auf. Es fehlte der Reichssteuerverfasfung ferner die rechte Beweglich¬<lb/> keit. Endlich war der Gesamtbetrag, der durch die Neichssteuern aufkam, nicht<lb/> groß. Die NeichSsteuer blieb — abgesehen von den für die Unterhaltung des<lb/> Reichskammergerichts gezählten Beiträgen (die übrigens auch nicht zu allen Zeiten<lb/> pünktlich eingingen) — außerordentliche, nur in besondern Fällen, insbesondere<lb/> für kriegerische Zwecke bewilligte Steuer. Man bewilligte das Mehrfache des<lb/> Steuersnnplums eines „Römermomus", so benannt von dem geplanten Römerzug<lb/> Karls V. her. Die außerordentliche Reichssteusr stand in der Häufigkeit der<lb/> Bewilligung und der Vielseitigkeit des Vewilligungszwecks beträchtlich hinter der<lb/> außerordentliche!! landständischen Steuer zurück. Wofür bedürfte denn aber auch<lb/> das Reich Steinen? Die Dürftigkeit seiner staatlichen Zwecke erklärt seinen<lb/> dürftigen Steucrbedarf.</p><lb/> <p xml:id="ID_900"> Im 1(>. Jahrhundert, noch im Zusammenhang mit jener großen „Rucks-<lb/> reform", ist einmal ein bedeutungsvoller Plan zur Vervollständigung der Reichs¬<lb/> steuerverfassung aufgetaucht. Auf dem Nürnberger Reichstag von 1S22/23 wird<lb/> der Vorschlag gemacht, einen allgemeinen Neichsgreuzzoll zu erheben und dem¬<lb/> gemäß das Reich an allen Grenzen mit Zollstätten zu versehen. In zweierlei<lb/> Hinsicht haben wir hier einen bedeutungsvollen Plan vor uns. Die mittelalter¬<lb/> liche» Zölle Ware» keineswegs vornehmlich Grenzzölle. Man schuf vielmehr Zvll-<lb/> stellen, wo man gerade de» Handel am besten treffen zu können meinte, mitten<lb/> im Lande, namentlich auch in den milde» im Land gelegenen Städten. Auch die<lb/> Territorien habe» ihre Zollstätten nicht an den Grenzen organisiert, am wenigsten<lb/> ab?r das Reich. Jetzt schwingt man sich zu dem kühnen Gedanken eines Reichs-<lb/> grenzzolls auf-, daß Reich wird zum ersten Male als eine wirtschaftliche Einheit<lb/> aufgefaßt. Die andere bedeutungsvolle Neuerung liegt darin, daß mit diesem<lb/> Grcnzzoll dem Reich eine eigene Steuer zur Verfügung gestellt wurde. Es sollte<lb/> l'me selbständige Steuer sein wie der „gemeine Pfennig". Wenn dieser aber in<lb/> Folge des Mangels eines Neichsbeamtentum scheiterte, so nahm man jetzt besondere<lb/> Zollbeamte in Aussicht (die aus dem Zollertrag besoldet werde» sollten).</p><lb/> <p xml:id="ID_901"> Der große Plan wurde freilich zu Fall gebracht, hauptsächlich durch den<lb/> Widerspruch des durch die Reichsstädte vertretenen großen Handels. Deren<lb/> Abgesandte wußten durch geschickten diplomatischen Schachzug den in Spanien<lb/> wnlenoen Kaiser Karl V. auf ihre Seite zu bringen, welcher nun den Reichszoll<lb/> ablehnte, weil er von dein ihm unbequemen und überdies den kirchlichen<lb/> Neuerungen geneigten „Neichsregiment", einer ständischen Versammlung, ausging.<lb/> Erst im 19. Jahrhundert ist der große Gedanke, Deutschland als wirtschaftliche<lb/> Einheit zu behandeln, verwirklicht worden, im preußisch-deutschen Zollverein und<lb/> b"um im deutsche» Reich Vismarcks, während Frankreich dem Gedanken der<lb/> Wirtschaftseinheit schon im 17. Jahrhundert unter Colbert näher kommt. Und<lb/> erst im 19. Jahrhundert hat Deutschland mit der Bismarckschen Zollpolitik große<lb/> eigene Einnahmen erhalten.</p><lb/> <p xml:id="ID_902" next="#ID_903"> Im stärkste» Gegensatz zur schwächlichen Ausbildung der Neichssteuern in<lb/> 6«n alten Jahrhunderten stand die territoriale Steuerverfassung. Die außer¬<lb/> ordentlichen landstüudischen Steuern wurden immer häufiger, so daß sie, wenn</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> 17»</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0265]
Landes- und Neichssteuern in der deutschen Geschichte
Verfassung nicht dar. Die Streitigkeiten über die „Ungerechtigkeit" der Matrikel,
die Klagen einzelner Reichsstände, daß sie in ihr zu hoch angeschlagen seien,
hörten nicht auf. Es fehlte der Reichssteuerverfasfung ferner die rechte Beweglich¬
keit. Endlich war der Gesamtbetrag, der durch die Neichssteuern aufkam, nicht
groß. Die NeichSsteuer blieb — abgesehen von den für die Unterhaltung des
Reichskammergerichts gezählten Beiträgen (die übrigens auch nicht zu allen Zeiten
pünktlich eingingen) — außerordentliche, nur in besondern Fällen, insbesondere
für kriegerische Zwecke bewilligte Steuer. Man bewilligte das Mehrfache des
Steuersnnplums eines „Römermomus", so benannt von dem geplanten Römerzug
Karls V. her. Die außerordentliche Reichssteusr stand in der Häufigkeit der
Bewilligung und der Vielseitigkeit des Vewilligungszwecks beträchtlich hinter der
außerordentliche!! landständischen Steuer zurück. Wofür bedürfte denn aber auch
das Reich Steinen? Die Dürftigkeit seiner staatlichen Zwecke erklärt seinen
dürftigen Steucrbedarf.
Im 1(>. Jahrhundert, noch im Zusammenhang mit jener großen „Rucks-
reform", ist einmal ein bedeutungsvoller Plan zur Vervollständigung der Reichs¬
steuerverfassung aufgetaucht. Auf dem Nürnberger Reichstag von 1S22/23 wird
der Vorschlag gemacht, einen allgemeinen Neichsgreuzzoll zu erheben und dem¬
gemäß das Reich an allen Grenzen mit Zollstätten zu versehen. In zweierlei
Hinsicht haben wir hier einen bedeutungsvollen Plan vor uns. Die mittelalter¬
liche» Zölle Ware» keineswegs vornehmlich Grenzzölle. Man schuf vielmehr Zvll-
stellen, wo man gerade de» Handel am besten treffen zu können meinte, mitten
im Lande, namentlich auch in den milde» im Land gelegenen Städten. Auch die
Territorien habe» ihre Zollstätten nicht an den Grenzen organisiert, am wenigsten
ab?r das Reich. Jetzt schwingt man sich zu dem kühnen Gedanken eines Reichs-
grenzzolls auf-, daß Reich wird zum ersten Male als eine wirtschaftliche Einheit
aufgefaßt. Die andere bedeutungsvolle Neuerung liegt darin, daß mit diesem
Grcnzzoll dem Reich eine eigene Steuer zur Verfügung gestellt wurde. Es sollte
l'me selbständige Steuer sein wie der „gemeine Pfennig". Wenn dieser aber in
Folge des Mangels eines Neichsbeamtentum scheiterte, so nahm man jetzt besondere
Zollbeamte in Aussicht (die aus dem Zollertrag besoldet werde» sollten).
Der große Plan wurde freilich zu Fall gebracht, hauptsächlich durch den
Widerspruch des durch die Reichsstädte vertretenen großen Handels. Deren
Abgesandte wußten durch geschickten diplomatischen Schachzug den in Spanien
wnlenoen Kaiser Karl V. auf ihre Seite zu bringen, welcher nun den Reichszoll
ablehnte, weil er von dein ihm unbequemen und überdies den kirchlichen
Neuerungen geneigten „Neichsregiment", einer ständischen Versammlung, ausging.
Erst im 19. Jahrhundert ist der große Gedanke, Deutschland als wirtschaftliche
Einheit zu behandeln, verwirklicht worden, im preußisch-deutschen Zollverein und
b"um im deutsche» Reich Vismarcks, während Frankreich dem Gedanken der
Wirtschaftseinheit schon im 17. Jahrhundert unter Colbert näher kommt. Und
erst im 19. Jahrhundert hat Deutschland mit der Bismarckschen Zollpolitik große
eigene Einnahmen erhalten.
Im stärkste» Gegensatz zur schwächlichen Ausbildung der Neichssteuern in
6«n alten Jahrhunderten stand die territoriale Steuerverfassung. Die außer¬
ordentlichen landstüudischen Steuern wurden immer häufiger, so daß sie, wenn
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