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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr.

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Die Reichsfinanzreform ^9-20

damit zusammen, daß man raschestens große Einnahmen erschließen wollte, was
über Monopole zurzeit nur bei lebenswichtigen Konsumartikeln (z. B. Getreide)
möglich gewesen wären, die man außer durch unvermeidliche Steuern nicht noch
mehr belasten wollte; begraben ist damit der Monopolgedanke keineswegs, wie das
Zündwarensteuergesetz vom 10. September 1919 deutlich erkennen läßt, das nur
ein Jnterimistikum bis zur Schaffung eines binnen IV2 Jahren zu schaffenden
Monopols sein will. Man wird also für später, sobald sich die Wirtschaftsver¬
hältnisse wieder etwas gefestigt haben werden, mit großen Monopolen rechnen
müssen. -- Einstweilen sollen Verbrauchs-, Vermögensverkehr- und Rechts¬
verkehrsteuern die indirekte Belastung erbringen. Neben die altbekannten Zölle
ist ein Ausbau der Umsatzsteuer (Gesetz vom 24. Dezember 1919) getreten, die
4 Milliarden erbringen und der Kern der indirekten Besteuerung werden soll.
Daneben ist die Tabaksteuer stark ausgebaut worden, ebenso die zur Grund¬
erwerbssteuer gewordene Befitzwechselllbgabö (Gesetze vom 12. September 1919).
Geblieben sind Kohlen- und Verkehrssteuern, sowie die sonstigen indirekten
Steuern (Börsen- und Getränkesteuern u. s. w., zum Teil ausgebaut, vgl. auch
die Erhöhung der Post- und Telegraphengebühren). Der Aufbau der indirekten
Abgaben ist so gedacht, daß auch hier die Hauptlast auf deu leistungsfähigeren
Vevölkerungsteilen ruht; die Materialien nehmen an, daß nur etwa 25 v. H. des
Gesamtbedarfs gleichmäßig alle Vevölkernngsteils treffen. In diesen: Zusammen¬
hang ist auch auf den Versuch der Reform zu verweisen, nach Möglichkeit der
subjektiven Leistungsfähigkeit des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Bei der Umsatz¬
steuer hat man sogar versucht, vermutlich in Anknüpfung an deren Konstruktion
als individuell zu veranlagende Steuer, diesen Gedanken mit einer indirekten,
also notwendig an objektive und generelle Tatbestände anknüpfenden Steuer zu
verbinden. Man rechnet hier mit einer halben Milliarde freizulassender Beträge
-- woraus wir schließen dürfen, daß man gern auch sonst weitergehende Zu¬
geständnisse gemacht hätte, wenn es der ungeheure Bedarf zugelassen hätte.

Wenn die Rechnung stimmt, dann wird man den: Reichsfinanzminifter be¬
stätigen dürfen, daß diese "Verteilung der Steuerlast sich sozial wohl sehen lassen
kann; ... die Gesamtmasse der Steuern wird getragen werden können, weil
ein jeder nach dem Maßstabe seiner Leistungsfähigkeit daran mitzutragen hat."
Man wird vielleicht sogar fragen dürfen, ob hier nicht des Guten zu viel getan
wird; wenn man z. B. die Sätze der Einkommensteuer (mit Ergänzungen) sieht,
wird man auch ohne einen weiteren Blick auf die obige erste Gruppe der direkten
Steuern zweifelhaft sein können, ob nicht etwa die Belastung des "Besitzes" zu
gunsten der "arbeitenden" Bevölkerung die Grenzen des Erträglichen überschreitet
und, zumal bei dem heutigen Geldwert, die so dringend notwendige Bildung neuen
Kapitals fast unmöglich-macht. Doch mögen diese Fragen hier ans sich beruhen,
da wir ja nicht polemisieren, sondern nur fragen wollen, was die Reichsfinanz¬
reform will.

Die Krönung der Reform bedeutet, wie schon angedeutet wurde, die Ab¬
grenzung der Steuergewalten des Reichs und der Länder, wobei gleichzeitig die
-Finanzen der Kommunalverbände berührt werden. Zum Teil behält sich das
Reich bestimmte Steuern ausschließlich vor, zum Beispiel die Einkommensteuer,
zum Teil weist es Ländern und Gemeinden bestimmte Steuern zu, zum Beispiel


Die Reichsfinanzreform ^9-20

damit zusammen, daß man raschestens große Einnahmen erschließen wollte, was
über Monopole zurzeit nur bei lebenswichtigen Konsumartikeln (z. B. Getreide)
möglich gewesen wären, die man außer durch unvermeidliche Steuern nicht noch
mehr belasten wollte; begraben ist damit der Monopolgedanke keineswegs, wie das
Zündwarensteuergesetz vom 10. September 1919 deutlich erkennen läßt, das nur
ein Jnterimistikum bis zur Schaffung eines binnen IV2 Jahren zu schaffenden
Monopols sein will. Man wird also für später, sobald sich die Wirtschaftsver¬
hältnisse wieder etwas gefestigt haben werden, mit großen Monopolen rechnen
müssen. — Einstweilen sollen Verbrauchs-, Vermögensverkehr- und Rechts¬
verkehrsteuern die indirekte Belastung erbringen. Neben die altbekannten Zölle
ist ein Ausbau der Umsatzsteuer (Gesetz vom 24. Dezember 1919) getreten, die
4 Milliarden erbringen und der Kern der indirekten Besteuerung werden soll.
Daneben ist die Tabaksteuer stark ausgebaut worden, ebenso die zur Grund¬
erwerbssteuer gewordene Befitzwechselllbgabö (Gesetze vom 12. September 1919).
Geblieben sind Kohlen- und Verkehrssteuern, sowie die sonstigen indirekten
Steuern (Börsen- und Getränkesteuern u. s. w., zum Teil ausgebaut, vgl. auch
die Erhöhung der Post- und Telegraphengebühren). Der Aufbau der indirekten
Abgaben ist so gedacht, daß auch hier die Hauptlast auf deu leistungsfähigeren
Vevölkerungsteilen ruht; die Materialien nehmen an, daß nur etwa 25 v. H. des
Gesamtbedarfs gleichmäßig alle Vevölkernngsteils treffen. In diesen: Zusammen¬
hang ist auch auf den Versuch der Reform zu verweisen, nach Möglichkeit der
subjektiven Leistungsfähigkeit des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Bei der Umsatz¬
steuer hat man sogar versucht, vermutlich in Anknüpfung an deren Konstruktion
als individuell zu veranlagende Steuer, diesen Gedanken mit einer indirekten,
also notwendig an objektive und generelle Tatbestände anknüpfenden Steuer zu
verbinden. Man rechnet hier mit einer halben Milliarde freizulassender Beträge
— woraus wir schließen dürfen, daß man gern auch sonst weitergehende Zu¬
geständnisse gemacht hätte, wenn es der ungeheure Bedarf zugelassen hätte.

Wenn die Rechnung stimmt, dann wird man den: Reichsfinanzminifter be¬
stätigen dürfen, daß diese „Verteilung der Steuerlast sich sozial wohl sehen lassen
kann; ... die Gesamtmasse der Steuern wird getragen werden können, weil
ein jeder nach dem Maßstabe seiner Leistungsfähigkeit daran mitzutragen hat."
Man wird vielleicht sogar fragen dürfen, ob hier nicht des Guten zu viel getan
wird; wenn man z. B. die Sätze der Einkommensteuer (mit Ergänzungen) sieht,
wird man auch ohne einen weiteren Blick auf die obige erste Gruppe der direkten
Steuern zweifelhaft sein können, ob nicht etwa die Belastung des „Besitzes" zu
gunsten der „arbeitenden" Bevölkerung die Grenzen des Erträglichen überschreitet
und, zumal bei dem heutigen Geldwert, die so dringend notwendige Bildung neuen
Kapitals fast unmöglich-macht. Doch mögen diese Fragen hier ans sich beruhen,
da wir ja nicht polemisieren, sondern nur fragen wollen, was die Reichsfinanz¬
reform will.

Die Krönung der Reform bedeutet, wie schon angedeutet wurde, die Ab¬
grenzung der Steuergewalten des Reichs und der Länder, wobei gleichzeitig die
-Finanzen der Kommunalverbände berührt werden. Zum Teil behält sich das
Reich bestimmte Steuern ausschließlich vor, zum Beispiel die Einkommensteuer,
zum Teil weist es Ländern und Gemeinden bestimmte Steuern zu, zum Beispiel


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[0256] Die Reichsfinanzreform ^9-20 damit zusammen, daß man raschestens große Einnahmen erschließen wollte, was über Monopole zurzeit nur bei lebenswichtigen Konsumartikeln (z. B. Getreide) möglich gewesen wären, die man außer durch unvermeidliche Steuern nicht noch mehr belasten wollte; begraben ist damit der Monopolgedanke keineswegs, wie das Zündwarensteuergesetz vom 10. September 1919 deutlich erkennen läßt, das nur ein Jnterimistikum bis zur Schaffung eines binnen IV2 Jahren zu schaffenden Monopols sein will. Man wird also für später, sobald sich die Wirtschaftsver¬ hältnisse wieder etwas gefestigt haben werden, mit großen Monopolen rechnen müssen. — Einstweilen sollen Verbrauchs-, Vermögensverkehr- und Rechts¬ verkehrsteuern die indirekte Belastung erbringen. Neben die altbekannten Zölle ist ein Ausbau der Umsatzsteuer (Gesetz vom 24. Dezember 1919) getreten, die 4 Milliarden erbringen und der Kern der indirekten Besteuerung werden soll. Daneben ist die Tabaksteuer stark ausgebaut worden, ebenso die zur Grund¬ erwerbssteuer gewordene Befitzwechselllbgabö (Gesetze vom 12. September 1919). Geblieben sind Kohlen- und Verkehrssteuern, sowie die sonstigen indirekten Steuern (Börsen- und Getränkesteuern u. s. w., zum Teil ausgebaut, vgl. auch die Erhöhung der Post- und Telegraphengebühren). Der Aufbau der indirekten Abgaben ist so gedacht, daß auch hier die Hauptlast auf deu leistungsfähigeren Vevölkerungsteilen ruht; die Materialien nehmen an, daß nur etwa 25 v. H. des Gesamtbedarfs gleichmäßig alle Vevölkernngsteils treffen. In diesen: Zusammen¬ hang ist auch auf den Versuch der Reform zu verweisen, nach Möglichkeit der subjektiven Leistungsfähigkeit des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Bei der Umsatz¬ steuer hat man sogar versucht, vermutlich in Anknüpfung an deren Konstruktion als individuell zu veranlagende Steuer, diesen Gedanken mit einer indirekten, also notwendig an objektive und generelle Tatbestände anknüpfenden Steuer zu verbinden. Man rechnet hier mit einer halben Milliarde freizulassender Beträge — woraus wir schließen dürfen, daß man gern auch sonst weitergehende Zu¬ geständnisse gemacht hätte, wenn es der ungeheure Bedarf zugelassen hätte. Wenn die Rechnung stimmt, dann wird man den: Reichsfinanzminifter be¬ stätigen dürfen, daß diese „Verteilung der Steuerlast sich sozial wohl sehen lassen kann; ... die Gesamtmasse der Steuern wird getragen werden können, weil ein jeder nach dem Maßstabe seiner Leistungsfähigkeit daran mitzutragen hat." Man wird vielleicht sogar fragen dürfen, ob hier nicht des Guten zu viel getan wird; wenn man z. B. die Sätze der Einkommensteuer (mit Ergänzungen) sieht, wird man auch ohne einen weiteren Blick auf die obige erste Gruppe der direkten Steuern zweifelhaft sein können, ob nicht etwa die Belastung des „Besitzes" zu gunsten der „arbeitenden" Bevölkerung die Grenzen des Erträglichen überschreitet und, zumal bei dem heutigen Geldwert, die so dringend notwendige Bildung neuen Kapitals fast unmöglich-macht. Doch mögen diese Fragen hier ans sich beruhen, da wir ja nicht polemisieren, sondern nur fragen wollen, was die Reichsfinanz¬ reform will. Die Krönung der Reform bedeutet, wie schon angedeutet wurde, die Ab¬ grenzung der Steuergewalten des Reichs und der Länder, wobei gleichzeitig die -Finanzen der Kommunalverbände berührt werden. Zum Teil behält sich das Reich bestimmte Steuern ausschließlich vor, zum Beispiel die Einkommensteuer, zum Teil weist es Ländern und Gemeinden bestimmte Steuern zu, zum Beispiel

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_337236/256>, abgerufen am 19.10.2024.