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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr.

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Die Reichsfinanzreform 5959-20

die sogenannten Ertragsteuern (vom Grundvermögen und Gewerbebetrieb). Dabei
greift das Reich so weit in die Finanzhoheit dieser Verbände ein, daß sie ein¬
zelne Steuern erheben müssen, zum Beispiel die Vergnügungssteuer. Begegnet
uns insoweit einfach die rechtliche Fixierung eines seither schon vereinzelt wirk¬
samen politischen Prinzips, so wandelt der zweite Teil des Gesetzes ganz in den
Spuren der Vergangenheit, wenn Länder beziehungsweise Gemeinden an den
Erträgen bestimmter Steuern (Einkommen- und Körpcrschaftssteuer zu ^, Erb¬
schaftssteuer zu Gmnderwcrbfleuer zu V?, Umsatzsteuer zu Vn>) teilnehmen.
Ebenso findet sich hier die seither schon vereinzelt vorgesehene Erhebung von
Zuschlägen zu Neichssteuern geregelt. Der dritte Teil des Gesetzes bezweckt
den Lastenausgleich zwischen den einzelnen Verbänden, und hierher gehört auch
die Übergangsbestimmung, nach der das Reich Ländern und Kommunalverbänden
gewisse Lasten erstattet (Familienunterstützung, Aufwendungen für Kriegswohl¬
fahrtspflege und Beamte). -- --

Um es zu wiederholen: man wird über die Reform im ganzen sowohl wie
im einzelnen geteilter Ansicht sein können. Das ändert aber nichts daran, daß
hier der Versuch gemacht worden ist, aus den seitherigen unsicheren in gesicherte
finanzielle Verhältnisse zu gelangen. Die seitherige Unsicherheit hat letzten Endes
ihren Grund in jener bequemen Staatskunst, die nicht sieht oder sehen will, daß
auch für den Staat der Obersatz jeder soliden Wirtschaft gilt, wanach sich das
Maß des Könnens nach den vorhandenen Mitteln und Möglichkeiten bestimmt.
Die Neichsfinanznot rührt ganz allein von da her; man hat einfach Ausgaben
gemacht und dann verlangt, daß sich automatisch die Einnahmen nach jenen zu
richten hätten. Man hat die -- bei der seitherigen Struktur des Reiches, den
seither wirkenden politischen Kräften und der Verbindung von Finanz- und Wirt¬
schaftspolitik recht engen -- Grenzen des Möglichen im richtigen Augenblick nicht
gesehen; darüber sind wir zu der Schraube ohne Ende gekommen, an der wir
heute kranken: maßlose Preissteigerung, Verschuldung Md Einnahmeerschließung
samt deren gegenseitiger Rückwirkung. Weil man mit dieser bequemen Staats¬
kunst seither nicht zu brechen gewagt hat, ist bisher noch jeder Versuch einer
Neichsfinanzreform gescheitert. Heute will man das Übel an der Wurzel anpacken,
und vielleicht liegt hier der Hauptgrund für den starken Widerstand, den der
Reformversuch gefunden hat. Es soll jetzt reiner Tisch gemacht werden, auf daß
wir in absehbarer Zeit zu einer soliden Wirtschafts- und Finanzgebarrmg
gelangen. Dazu bedürfte es zunächst der Schaffung der geeigneten formellen
Unterlage: Reichsabgabenordnung und Landessteucrgesetz, auf der dann inhaltlich
die Sanierung vor sich gehen mag. Das ist die eigentliche Neichsfinanzreform'
an die sich dann gedanklich die Einnahmeerschließung oder Einncihmcreform an¬
schließt, auch wenn praktisch die Dinge umgekehrt zu liegen scheinen. Das
nächste Ziel lautet in der Formulierung des Neichsfinanzministers: Klarheit in
den steuerlichen Zuständigkeiten, Ökonomie im Sinne der Erzielung
eines bestmöglichen Ertrags unter möglichst geringen Kosten, Sicher¬
stellung der öffentlichen Aufgaben. Man darf der Reform das Zeugnis
ausstellen, daß sie diese dreifache Aufgabe ernsthaft in Angriff genommen und im
Rahmen des heute Möglichen eine Grundlage zu schaffen versucht hat, die bei
vernünftiger Gesetzesanwendung ein Weg in die Zukunft sein kann. Mehr hat
sie nicht gewollt und will sie nicht.


Die Reichsfinanzreform 5959-20

die sogenannten Ertragsteuern (vom Grundvermögen und Gewerbebetrieb). Dabei
greift das Reich so weit in die Finanzhoheit dieser Verbände ein, daß sie ein¬
zelne Steuern erheben müssen, zum Beispiel die Vergnügungssteuer. Begegnet
uns insoweit einfach die rechtliche Fixierung eines seither schon vereinzelt wirk¬
samen politischen Prinzips, so wandelt der zweite Teil des Gesetzes ganz in den
Spuren der Vergangenheit, wenn Länder beziehungsweise Gemeinden an den
Erträgen bestimmter Steuern (Einkommen- und Körpcrschaftssteuer zu ^, Erb¬
schaftssteuer zu Gmnderwcrbfleuer zu V?, Umsatzsteuer zu Vn>) teilnehmen.
Ebenso findet sich hier die seither schon vereinzelt vorgesehene Erhebung von
Zuschlägen zu Neichssteuern geregelt. Der dritte Teil des Gesetzes bezweckt
den Lastenausgleich zwischen den einzelnen Verbänden, und hierher gehört auch
die Übergangsbestimmung, nach der das Reich Ländern und Kommunalverbänden
gewisse Lasten erstattet (Familienunterstützung, Aufwendungen für Kriegswohl¬
fahrtspflege und Beamte). — —

Um es zu wiederholen: man wird über die Reform im ganzen sowohl wie
im einzelnen geteilter Ansicht sein können. Das ändert aber nichts daran, daß
hier der Versuch gemacht worden ist, aus den seitherigen unsicheren in gesicherte
finanzielle Verhältnisse zu gelangen. Die seitherige Unsicherheit hat letzten Endes
ihren Grund in jener bequemen Staatskunst, die nicht sieht oder sehen will, daß
auch für den Staat der Obersatz jeder soliden Wirtschaft gilt, wanach sich das
Maß des Könnens nach den vorhandenen Mitteln und Möglichkeiten bestimmt.
Die Neichsfinanznot rührt ganz allein von da her; man hat einfach Ausgaben
gemacht und dann verlangt, daß sich automatisch die Einnahmen nach jenen zu
richten hätten. Man hat die — bei der seitherigen Struktur des Reiches, den
seither wirkenden politischen Kräften und der Verbindung von Finanz- und Wirt¬
schaftspolitik recht engen — Grenzen des Möglichen im richtigen Augenblick nicht
gesehen; darüber sind wir zu der Schraube ohne Ende gekommen, an der wir
heute kranken: maßlose Preissteigerung, Verschuldung Md Einnahmeerschließung
samt deren gegenseitiger Rückwirkung. Weil man mit dieser bequemen Staats¬
kunst seither nicht zu brechen gewagt hat, ist bisher noch jeder Versuch einer
Neichsfinanzreform gescheitert. Heute will man das Übel an der Wurzel anpacken,
und vielleicht liegt hier der Hauptgrund für den starken Widerstand, den der
Reformversuch gefunden hat. Es soll jetzt reiner Tisch gemacht werden, auf daß
wir in absehbarer Zeit zu einer soliden Wirtschafts- und Finanzgebarrmg
gelangen. Dazu bedürfte es zunächst der Schaffung der geeigneten formellen
Unterlage: Reichsabgabenordnung und Landessteucrgesetz, auf der dann inhaltlich
die Sanierung vor sich gehen mag. Das ist die eigentliche Neichsfinanzreform'
an die sich dann gedanklich die Einnahmeerschließung oder Einncihmcreform an¬
schließt, auch wenn praktisch die Dinge umgekehrt zu liegen scheinen. Das
nächste Ziel lautet in der Formulierung des Neichsfinanzministers: Klarheit in
den steuerlichen Zuständigkeiten, Ökonomie im Sinne der Erzielung
eines bestmöglichen Ertrags unter möglichst geringen Kosten, Sicher¬
stellung der öffentlichen Aufgaben. Man darf der Reform das Zeugnis
ausstellen, daß sie diese dreifache Aufgabe ernsthaft in Angriff genommen und im
Rahmen des heute Möglichen eine Grundlage zu schaffen versucht hat, die bei
vernünftiger Gesetzesanwendung ein Weg in die Zukunft sein kann. Mehr hat
sie nicht gewollt und will sie nicht.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_337236/257>, abgerufen am 27.09.2024.