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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr.

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Die Reichsfinanzreform 1959-20

1919 erzielten Vermögenszuwachses über 172 000 M.) das Gesetz über das
Neichsnotopfer vom 31. Dezember 1919, das dein "Besitz" eine in jährlichen
Raten von etwa 2,2 Milliarden zu entrichtende Last von 45 Milliarden auferlegt.

In die zweite Gruppe gehören die Gesetze, die sür die Zukunft die Be¬
steuerung nach der Leistungsfähigkeit ordnen wollen. Im Mittelpunkt steht hier
das Einkommensteuergesetz vom 29. März 1920, das 7--8 Milliarden bringen soll,
also die Hälfte der direkten Belastung. Es bedeutet insofern einen Bruch gegenüber
den seitherigen gliedstaatlichen Einkomnienbcsteuerungen, als einmal mit der seit¬
herigen Quellcntheorie preußischer Type gebrochen wird! nicht mehr wird be¬
steuert das aus bestimmten Quellen fließende und sich für die einzelnen Quellen
verschieden berechnende Einkommen, sondern umgekehrt sind steuerpflichtig
die gesamten Jahreseinkünfte, soweit sie nicht das Gesetz ausdrücklich auf-
nimmt; wir müssen es unserem Vorsatz entsprechend hier dahin gestellt sein
lassen, ob die Folgerungen aus dieser Neuerung in vollem Umfange gezogen
worden sind. Eine zweite wesentliche Verschiebung gegen seither bedeutet es,
wenn sich das Einkoinmenfleuergesetz nur um natürliche Personen wendet. Eine
dritte Verschiebung liegt in der alljährlichen Einmaligkeit der Einkommens-
besteucrung durch ausschließlich das Reich, was die seitherigen, durch die
kommunalen Zuschlage bedingten, örtlichen Ungleichheiten beseitigt und damit
eine im ganzen Reiche gleichmäßige Progression ermöglicht. -- Ergänzt wird
die Einkommensteuer durch verschiedene Steuern, nämlich einmal durch die
Einkommensteuer für nicht physische Steuersubjekte des Körperschaftssteuergesetzes
vom 30. März 1920, sodann durch die 10 prozentige Vorwegbelastung des
Zinseinkommens durch das Kapitalertragsteuergesetz vom 29. März 1920.
Deutlich kommt in diesen beiden Ergänzungsgesetzen zum Ausdruck, daß
die, ja schon durch das Notopfer getroffene, Leistungsfähigkeit, soweit sie im
Besitz selbst liegt, nicht weiter besteuert werden soll, als dies schon durch das am
10. September 1919 (u. a. durch die Einbeziehung von Ehegatten und Deszendenten)
in stärkstem Maße aufgebaute Erbschaftsstcuergesetz, sowie durch das Vesitzsteuer-
gesetz vom 3. Juli 1913 vorgesehen ist. Man will den Vermögensstamm darüber
hinaus nicht weiter antasten und beschränkt sich auf die Besteuerung des Er¬
trags. Es lag deshalb Folgerichtigkeit darin, daß man eine dritte Ergänzun-
dnrch eine Sonderbesteuerung des über ein Existenzmiuimum hinausgehenden
und des uichtverbrauchten Einkommens anstrebte-, diese ist jedoch von der Na¬
tionalversammlung abgelehnt worden, an ihre Stelle soll nun ein Ausbau der
Besitzsteuer treten. -- Als steuerliches Novum sind bei diesen direkten Steuern
schließlich noch die Versuche zu nennen, im Interesse des Eingangs des Steuer-
solls die Erhebung der Steuer an die Quelle zu verlegen, wo der Ertrag fließt.
In weiterem Umfang ist dies der Fall bei der Kapitalertragsteuer, soweit hier
der Schuldner bei der Zinszahlung die Steuer dem Gläubiger kürzt; in be¬
schränkterem Umfang bei den Arbeiteinkommen, wo über die Einrichtung einer
Steuerkarte der Arbeitgeber 10 Prozent des Arbeitverdienstes zu steuerlichen
Zwecken einbehält.

Hinsichtlich der bei dem Niesenbedarf unentbehrlichen indirekten Lasten, bei
denen im Beharrungszustaud 10--11 Milliarden erwartet werden, vermißt man die
während des Krieges prognostizierten großen Monopole. Vermutlich hängt dies


Die Reichsfinanzreform 1959-20

1919 erzielten Vermögenszuwachses über 172 000 M.) das Gesetz über das
Neichsnotopfer vom 31. Dezember 1919, das dein „Besitz" eine in jährlichen
Raten von etwa 2,2 Milliarden zu entrichtende Last von 45 Milliarden auferlegt.

In die zweite Gruppe gehören die Gesetze, die sür die Zukunft die Be¬
steuerung nach der Leistungsfähigkeit ordnen wollen. Im Mittelpunkt steht hier
das Einkommensteuergesetz vom 29. März 1920, das 7—8 Milliarden bringen soll,
also die Hälfte der direkten Belastung. Es bedeutet insofern einen Bruch gegenüber
den seitherigen gliedstaatlichen Einkomnienbcsteuerungen, als einmal mit der seit¬
herigen Quellcntheorie preußischer Type gebrochen wird! nicht mehr wird be¬
steuert das aus bestimmten Quellen fließende und sich für die einzelnen Quellen
verschieden berechnende Einkommen, sondern umgekehrt sind steuerpflichtig
die gesamten Jahreseinkünfte, soweit sie nicht das Gesetz ausdrücklich auf-
nimmt; wir müssen es unserem Vorsatz entsprechend hier dahin gestellt sein
lassen, ob die Folgerungen aus dieser Neuerung in vollem Umfange gezogen
worden sind. Eine zweite wesentliche Verschiebung gegen seither bedeutet es,
wenn sich das Einkoinmenfleuergesetz nur um natürliche Personen wendet. Eine
dritte Verschiebung liegt in der alljährlichen Einmaligkeit der Einkommens-
besteucrung durch ausschließlich das Reich, was die seitherigen, durch die
kommunalen Zuschlage bedingten, örtlichen Ungleichheiten beseitigt und damit
eine im ganzen Reiche gleichmäßige Progression ermöglicht. — Ergänzt wird
die Einkommensteuer durch verschiedene Steuern, nämlich einmal durch die
Einkommensteuer für nicht physische Steuersubjekte des Körperschaftssteuergesetzes
vom 30. März 1920, sodann durch die 10 prozentige Vorwegbelastung des
Zinseinkommens durch das Kapitalertragsteuergesetz vom 29. März 1920.
Deutlich kommt in diesen beiden Ergänzungsgesetzen zum Ausdruck, daß
die, ja schon durch das Notopfer getroffene, Leistungsfähigkeit, soweit sie im
Besitz selbst liegt, nicht weiter besteuert werden soll, als dies schon durch das am
10. September 1919 (u. a. durch die Einbeziehung von Ehegatten und Deszendenten)
in stärkstem Maße aufgebaute Erbschaftsstcuergesetz, sowie durch das Vesitzsteuer-
gesetz vom 3. Juli 1913 vorgesehen ist. Man will den Vermögensstamm darüber
hinaus nicht weiter antasten und beschränkt sich auf die Besteuerung des Er¬
trags. Es lag deshalb Folgerichtigkeit darin, daß man eine dritte Ergänzun-
dnrch eine Sonderbesteuerung des über ein Existenzmiuimum hinausgehenden
und des uichtverbrauchten Einkommens anstrebte-, diese ist jedoch von der Na¬
tionalversammlung abgelehnt worden, an ihre Stelle soll nun ein Ausbau der
Besitzsteuer treten. — Als steuerliches Novum sind bei diesen direkten Steuern
schließlich noch die Versuche zu nennen, im Interesse des Eingangs des Steuer-
solls die Erhebung der Steuer an die Quelle zu verlegen, wo der Ertrag fließt.
In weiterem Umfang ist dies der Fall bei der Kapitalertragsteuer, soweit hier
der Schuldner bei der Zinszahlung die Steuer dem Gläubiger kürzt; in be¬
schränkterem Umfang bei den Arbeiteinkommen, wo über die Einrichtung einer
Steuerkarte der Arbeitgeber 10 Prozent des Arbeitverdienstes zu steuerlichen
Zwecken einbehält.

Hinsichtlich der bei dem Niesenbedarf unentbehrlichen indirekten Lasten, bei
denen im Beharrungszustaud 10—11 Milliarden erwartet werden, vermißt man die
während des Krieges prognostizierten großen Monopole. Vermutlich hängt dies


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_337236/255>, abgerufen am 27.09.2024.