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Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr.

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Dit: Reichsfinnnzreform ^y^9-2o

Über diese Erwägungen hält die Reform seit 1379 für die Reichsfinanzen
an der charakteristischen engen Verbindung von Steuer- und Wirtschaftspolitik fest.
Wir müssen es hier dahingestellt sein lassen, ob die notwendige Folgerung der
Einordnung der anderen Ressorts in die damit gegebenen Richtlinien auch Tat¬
sache sei und werde. Für unsere Aufgabe genügt die .Feststellung, daß die
Steuerpolitik jedenfalls auf den Versuch eingestellt war, eine Steuerordnung auf- -
zubauen, die in dem Sinne sozial gerecht sein wollte, als sie den durch Krieg
und Revolution samt allen ihren Folgen bedingten sozialen -- man wird statt dieses
Ausdrucks der Materialien besser sagen: politischen -- Verhältnissen Rechnung
trug. Dein entscheidenden Gedanken hatte da schon Schiffer Ausdruck gegeben,
als er sagte, direkte Steuern (das heißt solche von Einkommen und Vermögen)
müßten die Hauptlasten aufbringen. Das bedeutete sachlich die endliche Durch¬
führung des ursprünglichen Programms der alten Reichsverfassung, welches bis¬
her an der historischen Tatsache der Priorität der Gliedstaaten auch auf finan¬
ziellem Gebiet gescheitert war: Die Gliedstaaten und ihre Kommunalverbände
beanspruchten seither mit etwa 60 v. H. den Hauptteil aller deutschen Steuer¬
einnahmen und hatten sich darüber mit Erfolg um die direkten Steuern bis
zuletzt wehren können. Immerhin hatten schon die letzten Jahre der Reichs¬
finanzgeschichte gezeigt, daß diese Priorität der Gliedstaaten ein politisches Axiom
sei; Tantieme- und WertzuwachZsteuer, Wehrbeitrag, Besitzsteuer und Kriegs¬
abgaben hatten gewaltige Einbrüche des Reichs in dieses steuerliche "Reservat" der
Gliedstaaten gebracht. Jetzt erforderte das Gebot der Stunde die völlige Preis¬
gabe jenes Axioms: der Bedarf der obersten Stufe des deutschen Staates, der
Bedarf des Reiches beansprucht allein rund 75 v. H. des Gesamtbedarfes. Daraus
wird die notwendige Folgerung gezogen: das Reich legt die Hand auf die wichtigsten
Steuerquellen und damit auch die direkten Steuern', den Gliedstaaten verbleiben
nur diejenigen Steuern, die ihnen das Reich beläßt. Darüber ergibt sich die
Notwendigkeit der schon 1901 von den Gliedstaaten geforderten säuberlicher Aus¬
einandersetzung der beiderseitigen Finanzhoheiten, die im Landessteuergesetz vom
30. März 1920 erfolgt ist -- und deshalb mündet auch die Einnahmereform
in eine wirkiche Reichsfinanzreform aus.

Von dem Gesamtbedarf des Reiches, der Länder- und Kommunalverbände,
von 25 Milliarden sollen 15 Milliarden durch direkte Steuern aufgebracht werden,
wovon nach der ursprünglichen Berechnung auf die Gliedstaaten über ein Drittel
entfallen soll. Diese direkten Steuern gliedern sich in zwei große Gruppen, deren
erste gewissermaßen ein Übergang in die Zukunft sein will und deshalb sozusagen
cinenStrichunterdieVergangenheit setzt, und deren Steuern als einmalige Belastungen
(wenn auch zum Teil mit längerer Entlastung des Reichs) gedacht sind. Es
handelt sich hier um den Abschluß der .Kriegssteuergesetzgebung, Nachholung
der Versäumnisse der Kriegszeit, die sich nicht zu einer mindestens anteiligen
Deckung der Kriegslasten durch Steuern hatte aufraffen können, und Entgegen-
wirkungen gegen die zum Teil auf eben jene Versäumnisse zurückführende Ver-
mögensmassierung. In diese (in der Hauptsache noch auf Schiffer und Dernburg
zurückführende) Gruppe gehört außer den beiden Gesetzen vom 10. September
1919 über die außerordentliche Kriegsabgabe für 1919 und über die Steuer vom
Vermögenszuwachs (Wegsteuerung des zwischen 1. Januar 1914 und 30. Juni


Dit: Reichsfinnnzreform ^y^9-2o

Über diese Erwägungen hält die Reform seit 1379 für die Reichsfinanzen
an der charakteristischen engen Verbindung von Steuer- und Wirtschaftspolitik fest.
Wir müssen es hier dahingestellt sein lassen, ob die notwendige Folgerung der
Einordnung der anderen Ressorts in die damit gegebenen Richtlinien auch Tat¬
sache sei und werde. Für unsere Aufgabe genügt die .Feststellung, daß die
Steuerpolitik jedenfalls auf den Versuch eingestellt war, eine Steuerordnung auf- -
zubauen, die in dem Sinne sozial gerecht sein wollte, als sie den durch Krieg
und Revolution samt allen ihren Folgen bedingten sozialen — man wird statt dieses
Ausdrucks der Materialien besser sagen: politischen — Verhältnissen Rechnung
trug. Dein entscheidenden Gedanken hatte da schon Schiffer Ausdruck gegeben,
als er sagte, direkte Steuern (das heißt solche von Einkommen und Vermögen)
müßten die Hauptlasten aufbringen. Das bedeutete sachlich die endliche Durch¬
führung des ursprünglichen Programms der alten Reichsverfassung, welches bis¬
her an der historischen Tatsache der Priorität der Gliedstaaten auch auf finan¬
ziellem Gebiet gescheitert war: Die Gliedstaaten und ihre Kommunalverbände
beanspruchten seither mit etwa 60 v. H. den Hauptteil aller deutschen Steuer¬
einnahmen und hatten sich darüber mit Erfolg um die direkten Steuern bis
zuletzt wehren können. Immerhin hatten schon die letzten Jahre der Reichs¬
finanzgeschichte gezeigt, daß diese Priorität der Gliedstaaten ein politisches Axiom
sei; Tantieme- und WertzuwachZsteuer, Wehrbeitrag, Besitzsteuer und Kriegs¬
abgaben hatten gewaltige Einbrüche des Reichs in dieses steuerliche „Reservat" der
Gliedstaaten gebracht. Jetzt erforderte das Gebot der Stunde die völlige Preis¬
gabe jenes Axioms: der Bedarf der obersten Stufe des deutschen Staates, der
Bedarf des Reiches beansprucht allein rund 75 v. H. des Gesamtbedarfes. Daraus
wird die notwendige Folgerung gezogen: das Reich legt die Hand auf die wichtigsten
Steuerquellen und damit auch die direkten Steuern', den Gliedstaaten verbleiben
nur diejenigen Steuern, die ihnen das Reich beläßt. Darüber ergibt sich die
Notwendigkeit der schon 1901 von den Gliedstaaten geforderten säuberlicher Aus¬
einandersetzung der beiderseitigen Finanzhoheiten, die im Landessteuergesetz vom
30. März 1920 erfolgt ist — und deshalb mündet auch die Einnahmereform
in eine wirkiche Reichsfinanzreform aus.

Von dem Gesamtbedarf des Reiches, der Länder- und Kommunalverbände,
von 25 Milliarden sollen 15 Milliarden durch direkte Steuern aufgebracht werden,
wovon nach der ursprünglichen Berechnung auf die Gliedstaaten über ein Drittel
entfallen soll. Diese direkten Steuern gliedern sich in zwei große Gruppen, deren
erste gewissermaßen ein Übergang in die Zukunft sein will und deshalb sozusagen
cinenStrichunterdieVergangenheit setzt, und deren Steuern als einmalige Belastungen
(wenn auch zum Teil mit längerer Entlastung des Reichs) gedacht sind. Es
handelt sich hier um den Abschluß der .Kriegssteuergesetzgebung, Nachholung
der Versäumnisse der Kriegszeit, die sich nicht zu einer mindestens anteiligen
Deckung der Kriegslasten durch Steuern hatte aufraffen können, und Entgegen-
wirkungen gegen die zum Teil auf eben jene Versäumnisse zurückführende Ver-
mögensmassierung. In diese (in der Hauptsache noch auf Schiffer und Dernburg
zurückführende) Gruppe gehört außer den beiden Gesetzen vom 10. September
1919 über die außerordentliche Kriegsabgabe für 1919 und über die Steuer vom
Vermögenszuwachs (Wegsteuerung des zwischen 1. Januar 1914 und 30. Juni


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 79, 1920, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341911_337236/254>, abgerufen am 19.10.2024.