Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Zum Betriebsrätegesetz

Signal bekanntgegeben. Für jede angefangene Stunde der so begrenzten Arbeits¬
pause wird ein Stundenlohn gekürzt. Für die Abhaltung von Werkversammlungen,
d. h. von Versammlungen nur einzelner Abteilungen der Belegschaft während der
Arbeitszeit kann ein Bedürfnis nicht anerkannt werden. Sie haben deshalb
gänzlich zu unterbleiben. Die Funktionäre (Vertrauensleute) der Berufsorganisationen
haben während der Arbeitszeit ihre Tätigkeit im gewerkschaftlichen Interesse
möglichst einzuschränken. Wo sie sich nur schwer vermeiden läßt (Einziehung von
Geldbetrügen, Verteilung der Verbandszeitung), hat jedoch der Funktionär vorher
Urlaub zu einer Arbeitspause bei dem nächsten Vorgesetzten nachzusuchen und
diesen von der Beendigung der Arbeitspause in Kenntnis zu setzen. In solchen
Fällen wird der Lohn in gleicher Weise wie bei der Teilnahme von Bediensteten
an einer Betriebsversammlung gekürzt. Für Versammlungen der Funktionäre
musz der Zeitpunkt mit dem Amtsvorstand vorher, wie bei Vetriebsversannnlungen,
vereinbart und Beginn wie Ende der Versammlung festgestellt werden. Auch die
Kürzung des Lohnes erfolgt wie bei diesen. Außerhalb der Arbeitszeit können
Dienst- und Arbeitsräume irgendwelcher Art für die Betriebsversammlungen nicht
zur Verfügung gestellt werden."

Die Betriebsversammlung könnte eigentlich völlig unterbleiben, denn positive
Arbeit wird in einem solchen Gremium nicht geleistet werden. Zu größten
Bedenken gibt auch die Möglichkeit Anlaß, daß die Betriebsversammlung den
Betriebsrat jederzeit beseitigen kann; unruhige Elemente werden so sortgesetzt
wühlen, um immer wieder neue Betriebsräte zu wühlen. Ein vertrauensvolles
Verhältnis zwischen Betriebsrat und Unternehmer kann auf diese Weise nicht
entstehen.

Was den Aufgabenkreis anlangt, so sind die Betriebsräte auf sozialem
Gebiete Organe für die Durchführung der Tarifverträge. Ihre Aufgabe ist hier,
innerhalb des Betriebes den gleichberechtigten Einfluß der Ärbcitnehmerschaft auf
die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse im Einvernehmen mit dem Gewerkschaften
herzustellen. Soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, regeln die Betriebsräte
in Gleichberechtigung mit dem Arbeitgeber die Löhne und die sonstigen Arbeits¬
verhältnisse; namentlich wirken sie mit bei der Einführung neuer Löhnungs¬
niethoden, bei der Festsetzung der Akkord- und Stücklohnsütze, bei der Festsetzung
der Arbeitszeit, bei der Regelung des Erholungsurlaubs und bei der des Lehrlings-
wcsens u. a. in. Greifen wir, die Mitwirkung bei der Regelung der Löhne
heraus, so ergibt sich die äußerst wichtige Frage, können die Betriebsräte eigentlich
kalkulieren, d. h. sind sie imstande zu berechnen, wie hoch sich die Produktions¬
preise belaufen, mit welchem Gewinn das Fabrikationsgeschäft abschließt und
welchen Anteil als Lohn dem Arbeitnehmer zusteht? Sind sie mit der Errechnung
des Selbstkostenpreises und des Verkaufspreises vertraut? Die Frage beantworten,
heißt sie verneinen. Sehen wir uns weiter die Mitwirkung bei der Festsetzung
der Akkordsätze an, so ergibt sich, daß dies in der Tat unmöglich ist, besonders
im Maschinenbau, wo dort Hunderttausende von Akkordsätzen festzustellen sind.

Zusammen mit dem Arbeitgeber setzen die Betriebsräte die Arbeilsordnnng
fest. Weiter will der Entwurf eine Verhütung von Arbeitsstrcitigkeiten oder doch
ihre Leitung in geordnete Bahnen herbeiführen. Zu diesem Zwecke soll der
Betriebsrat das Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft, sowie zwischen ihr
und dem Arbeitgeber fördern und für Wahrung der Koalitionsfreiheit der Arbeit¬
nehmer eintreten; er soll ferner bei Arbeitsstreitigkeiten, wenn keine Einigung mit
dem Arbeitgeber erzielt wird, den Schlichtlingsausschuß anrufen und in Fällen
drohender Arbeitseinstellung im Zusammenwirken mit den Bernfsvereinen dafür
sorgen/ daß die Arbeit nicht eingestellt wird, ehe dies in geheimer Abstimmung
und mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen ist. es sei denn, daß die Satzungen
der Bcrufsvereine übereinstimmend ein anderes MehrheitSverhältnis vorschreiben.
Schließlich hat der Betriebsrat zusammen mit dem Arbeitgeber Unfall- und
Gesundheitsgesahren im Betriebe zu bekämpfen, Wohlfahrtseinrichtungen zu
verwalten und an der Einführung neuer Arbeitsmethoden mitzuwirken.


Zum Betriebsrätegesetz

Signal bekanntgegeben. Für jede angefangene Stunde der so begrenzten Arbeits¬
pause wird ein Stundenlohn gekürzt. Für die Abhaltung von Werkversammlungen,
d. h. von Versammlungen nur einzelner Abteilungen der Belegschaft während der
Arbeitszeit kann ein Bedürfnis nicht anerkannt werden. Sie haben deshalb
gänzlich zu unterbleiben. Die Funktionäre (Vertrauensleute) der Berufsorganisationen
haben während der Arbeitszeit ihre Tätigkeit im gewerkschaftlichen Interesse
möglichst einzuschränken. Wo sie sich nur schwer vermeiden läßt (Einziehung von
Geldbetrügen, Verteilung der Verbandszeitung), hat jedoch der Funktionär vorher
Urlaub zu einer Arbeitspause bei dem nächsten Vorgesetzten nachzusuchen und
diesen von der Beendigung der Arbeitspause in Kenntnis zu setzen. In solchen
Fällen wird der Lohn in gleicher Weise wie bei der Teilnahme von Bediensteten
an einer Betriebsversammlung gekürzt. Für Versammlungen der Funktionäre
musz der Zeitpunkt mit dem Amtsvorstand vorher, wie bei Vetriebsversannnlungen,
vereinbart und Beginn wie Ende der Versammlung festgestellt werden. Auch die
Kürzung des Lohnes erfolgt wie bei diesen. Außerhalb der Arbeitszeit können
Dienst- und Arbeitsräume irgendwelcher Art für die Betriebsversammlungen nicht
zur Verfügung gestellt werden."

Die Betriebsversammlung könnte eigentlich völlig unterbleiben, denn positive
Arbeit wird in einem solchen Gremium nicht geleistet werden. Zu größten
Bedenken gibt auch die Möglichkeit Anlaß, daß die Betriebsversammlung den
Betriebsrat jederzeit beseitigen kann; unruhige Elemente werden so sortgesetzt
wühlen, um immer wieder neue Betriebsräte zu wühlen. Ein vertrauensvolles
Verhältnis zwischen Betriebsrat und Unternehmer kann auf diese Weise nicht
entstehen.

Was den Aufgabenkreis anlangt, so sind die Betriebsräte auf sozialem
Gebiete Organe für die Durchführung der Tarifverträge. Ihre Aufgabe ist hier,
innerhalb des Betriebes den gleichberechtigten Einfluß der Ärbcitnehmerschaft auf
die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse im Einvernehmen mit dem Gewerkschaften
herzustellen. Soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, regeln die Betriebsräte
in Gleichberechtigung mit dem Arbeitgeber die Löhne und die sonstigen Arbeits¬
verhältnisse; namentlich wirken sie mit bei der Einführung neuer Löhnungs¬
niethoden, bei der Festsetzung der Akkord- und Stücklohnsütze, bei der Festsetzung
der Arbeitszeit, bei der Regelung des Erholungsurlaubs und bei der des Lehrlings-
wcsens u. a. in. Greifen wir, die Mitwirkung bei der Regelung der Löhne
heraus, so ergibt sich die äußerst wichtige Frage, können die Betriebsräte eigentlich
kalkulieren, d. h. sind sie imstande zu berechnen, wie hoch sich die Produktions¬
preise belaufen, mit welchem Gewinn das Fabrikationsgeschäft abschließt und
welchen Anteil als Lohn dem Arbeitnehmer zusteht? Sind sie mit der Errechnung
des Selbstkostenpreises und des Verkaufspreises vertraut? Die Frage beantworten,
heißt sie verneinen. Sehen wir uns weiter die Mitwirkung bei der Festsetzung
der Akkordsätze an, so ergibt sich, daß dies in der Tat unmöglich ist, besonders
im Maschinenbau, wo dort Hunderttausende von Akkordsätzen festzustellen sind.

Zusammen mit dem Arbeitgeber setzen die Betriebsräte die Arbeilsordnnng
fest. Weiter will der Entwurf eine Verhütung von Arbeitsstrcitigkeiten oder doch
ihre Leitung in geordnete Bahnen herbeiführen. Zu diesem Zwecke soll der
Betriebsrat das Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft, sowie zwischen ihr
und dem Arbeitgeber fördern und für Wahrung der Koalitionsfreiheit der Arbeit¬
nehmer eintreten; er soll ferner bei Arbeitsstreitigkeiten, wenn keine Einigung mit
dem Arbeitgeber erzielt wird, den Schlichtlingsausschuß anrufen und in Fällen
drohender Arbeitseinstellung im Zusammenwirken mit den Bernfsvereinen dafür
sorgen/ daß die Arbeit nicht eingestellt wird, ehe dies in geheimer Abstimmung
und mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen ist. es sei denn, daß die Satzungen
der Bcrufsvereine übereinstimmend ein anderes MehrheitSverhältnis vorschreiben.
Schließlich hat der Betriebsrat zusammen mit dem Arbeitgeber Unfall- und
Gesundheitsgesahren im Betriebe zu bekämpfen, Wohlfahrtseinrichtungen zu
verwalten und an der Einführung neuer Arbeitsmethoden mitzuwirken.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0065" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/336355"/>
          <fw type="header" place="top"> Zum Betriebsrätegesetz</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_206" prev="#ID_205"> Signal bekanntgegeben. Für jede angefangene Stunde der so begrenzten Arbeits¬<lb/>
pause wird ein Stundenlohn gekürzt. Für die Abhaltung von Werkversammlungen,<lb/>
d. h. von Versammlungen nur einzelner Abteilungen der Belegschaft während der<lb/>
Arbeitszeit kann ein Bedürfnis nicht anerkannt werden. Sie haben deshalb<lb/>
gänzlich zu unterbleiben. Die Funktionäre (Vertrauensleute) der Berufsorganisationen<lb/>
haben während der Arbeitszeit ihre Tätigkeit im gewerkschaftlichen Interesse<lb/>
möglichst einzuschränken. Wo sie sich nur schwer vermeiden läßt (Einziehung von<lb/>
Geldbetrügen, Verteilung der Verbandszeitung), hat jedoch der Funktionär vorher<lb/>
Urlaub zu einer Arbeitspause bei dem nächsten Vorgesetzten nachzusuchen und<lb/>
diesen von der Beendigung der Arbeitspause in Kenntnis zu setzen. In solchen<lb/>
Fällen wird der Lohn in gleicher Weise wie bei der Teilnahme von Bediensteten<lb/>
an einer Betriebsversammlung gekürzt. Für Versammlungen der Funktionäre<lb/>
musz der Zeitpunkt mit dem Amtsvorstand vorher, wie bei Vetriebsversannnlungen,<lb/>
vereinbart und Beginn wie Ende der Versammlung festgestellt werden. Auch die<lb/>
Kürzung des Lohnes erfolgt wie bei diesen. Außerhalb der Arbeitszeit können<lb/>
Dienst- und Arbeitsräume irgendwelcher Art für die Betriebsversammlungen nicht<lb/>
zur Verfügung gestellt werden."</p><lb/>
          <p xml:id="ID_207"> Die Betriebsversammlung könnte eigentlich völlig unterbleiben, denn positive<lb/>
Arbeit wird in einem solchen Gremium nicht geleistet werden. Zu größten<lb/>
Bedenken gibt auch die Möglichkeit Anlaß, daß die Betriebsversammlung den<lb/>
Betriebsrat jederzeit beseitigen kann; unruhige Elemente werden so sortgesetzt<lb/>
wühlen, um immer wieder neue Betriebsräte zu wühlen. Ein vertrauensvolles<lb/>
Verhältnis zwischen Betriebsrat und Unternehmer kann auf diese Weise nicht<lb/>
entstehen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_208"> Was den Aufgabenkreis anlangt, so sind die Betriebsräte auf sozialem<lb/>
Gebiete Organe für die Durchführung der Tarifverträge. Ihre Aufgabe ist hier,<lb/>
innerhalb des Betriebes den gleichberechtigten Einfluß der Ärbcitnehmerschaft auf<lb/>
die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse im Einvernehmen mit dem Gewerkschaften<lb/>
herzustellen. Soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, regeln die Betriebsräte<lb/>
in Gleichberechtigung mit dem Arbeitgeber die Löhne und die sonstigen Arbeits¬<lb/>
verhältnisse; namentlich wirken sie mit bei der Einführung neuer Löhnungs¬<lb/>
niethoden, bei der Festsetzung der Akkord- und Stücklohnsütze, bei der Festsetzung<lb/>
der Arbeitszeit, bei der Regelung des Erholungsurlaubs und bei der des Lehrlings-<lb/>
wcsens u. a. in. Greifen wir, die Mitwirkung bei der Regelung der Löhne<lb/>
heraus, so ergibt sich die äußerst wichtige Frage, können die Betriebsräte eigentlich<lb/>
kalkulieren, d. h. sind sie imstande zu berechnen, wie hoch sich die Produktions¬<lb/>
preise belaufen, mit welchem Gewinn das Fabrikationsgeschäft abschließt und<lb/>
welchen Anteil als Lohn dem Arbeitnehmer zusteht? Sind sie mit der Errechnung<lb/>
des Selbstkostenpreises und des Verkaufspreises vertraut? Die Frage beantworten,<lb/>
heißt sie verneinen. Sehen wir uns weiter die Mitwirkung bei der Festsetzung<lb/>
der Akkordsätze an, so ergibt sich, daß dies in der Tat unmöglich ist, besonders<lb/>
im Maschinenbau, wo dort Hunderttausende von Akkordsätzen festzustellen sind.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_209"> Zusammen mit dem Arbeitgeber setzen die Betriebsräte die Arbeilsordnnng<lb/>
fest. Weiter will der Entwurf eine Verhütung von Arbeitsstrcitigkeiten oder doch<lb/>
ihre Leitung in geordnete Bahnen herbeiführen. Zu diesem Zwecke soll der<lb/>
Betriebsrat das Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft, sowie zwischen ihr<lb/>
und dem Arbeitgeber fördern und für Wahrung der Koalitionsfreiheit der Arbeit¬<lb/>
nehmer eintreten; er soll ferner bei Arbeitsstreitigkeiten, wenn keine Einigung mit<lb/>
dem Arbeitgeber erzielt wird, den Schlichtlingsausschuß anrufen und in Fällen<lb/>
drohender Arbeitseinstellung im Zusammenwirken mit den Bernfsvereinen dafür<lb/>
sorgen/ daß die Arbeit nicht eingestellt wird, ehe dies in geheimer Abstimmung<lb/>
und mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen ist. es sei denn, daß die Satzungen<lb/>
der Bcrufsvereine übereinstimmend ein anderes MehrheitSverhältnis vorschreiben.<lb/>
Schließlich hat der Betriebsrat zusammen mit dem Arbeitgeber Unfall- und<lb/>
Gesundheitsgesahren im Betriebe zu bekämpfen, Wohlfahrtseinrichtungen zu<lb/>
verwalten und an der Einführung neuer Arbeitsmethoden mitzuwirken.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0065] Zum Betriebsrätegesetz Signal bekanntgegeben. Für jede angefangene Stunde der so begrenzten Arbeits¬ pause wird ein Stundenlohn gekürzt. Für die Abhaltung von Werkversammlungen, d. h. von Versammlungen nur einzelner Abteilungen der Belegschaft während der Arbeitszeit kann ein Bedürfnis nicht anerkannt werden. Sie haben deshalb gänzlich zu unterbleiben. Die Funktionäre (Vertrauensleute) der Berufsorganisationen haben während der Arbeitszeit ihre Tätigkeit im gewerkschaftlichen Interesse möglichst einzuschränken. Wo sie sich nur schwer vermeiden läßt (Einziehung von Geldbetrügen, Verteilung der Verbandszeitung), hat jedoch der Funktionär vorher Urlaub zu einer Arbeitspause bei dem nächsten Vorgesetzten nachzusuchen und diesen von der Beendigung der Arbeitspause in Kenntnis zu setzen. In solchen Fällen wird der Lohn in gleicher Weise wie bei der Teilnahme von Bediensteten an einer Betriebsversammlung gekürzt. Für Versammlungen der Funktionäre musz der Zeitpunkt mit dem Amtsvorstand vorher, wie bei Vetriebsversannnlungen, vereinbart und Beginn wie Ende der Versammlung festgestellt werden. Auch die Kürzung des Lohnes erfolgt wie bei diesen. Außerhalb der Arbeitszeit können Dienst- und Arbeitsräume irgendwelcher Art für die Betriebsversammlungen nicht zur Verfügung gestellt werden." Die Betriebsversammlung könnte eigentlich völlig unterbleiben, denn positive Arbeit wird in einem solchen Gremium nicht geleistet werden. Zu größten Bedenken gibt auch die Möglichkeit Anlaß, daß die Betriebsversammlung den Betriebsrat jederzeit beseitigen kann; unruhige Elemente werden so sortgesetzt wühlen, um immer wieder neue Betriebsräte zu wühlen. Ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Betriebsrat und Unternehmer kann auf diese Weise nicht entstehen. Was den Aufgabenkreis anlangt, so sind die Betriebsräte auf sozialem Gebiete Organe für die Durchführung der Tarifverträge. Ihre Aufgabe ist hier, innerhalb des Betriebes den gleichberechtigten Einfluß der Ärbcitnehmerschaft auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse im Einvernehmen mit dem Gewerkschaften herzustellen. Soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, regeln die Betriebsräte in Gleichberechtigung mit dem Arbeitgeber die Löhne und die sonstigen Arbeits¬ verhältnisse; namentlich wirken sie mit bei der Einführung neuer Löhnungs¬ niethoden, bei der Festsetzung der Akkord- und Stücklohnsütze, bei der Festsetzung der Arbeitszeit, bei der Regelung des Erholungsurlaubs und bei der des Lehrlings- wcsens u. a. in. Greifen wir, die Mitwirkung bei der Regelung der Löhne heraus, so ergibt sich die äußerst wichtige Frage, können die Betriebsräte eigentlich kalkulieren, d. h. sind sie imstande zu berechnen, wie hoch sich die Produktions¬ preise belaufen, mit welchem Gewinn das Fabrikationsgeschäft abschließt und welchen Anteil als Lohn dem Arbeitnehmer zusteht? Sind sie mit der Errechnung des Selbstkostenpreises und des Verkaufspreises vertraut? Die Frage beantworten, heißt sie verneinen. Sehen wir uns weiter die Mitwirkung bei der Festsetzung der Akkordsätze an, so ergibt sich, daß dies in der Tat unmöglich ist, besonders im Maschinenbau, wo dort Hunderttausende von Akkordsätzen festzustellen sind. Zusammen mit dem Arbeitgeber setzen die Betriebsräte die Arbeilsordnnng fest. Weiter will der Entwurf eine Verhütung von Arbeitsstrcitigkeiten oder doch ihre Leitung in geordnete Bahnen herbeiführen. Zu diesem Zwecke soll der Betriebsrat das Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft, sowie zwischen ihr und dem Arbeitgeber fördern und für Wahrung der Koalitionsfreiheit der Arbeit¬ nehmer eintreten; er soll ferner bei Arbeitsstreitigkeiten, wenn keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt wird, den Schlichtlingsausschuß anrufen und in Fällen drohender Arbeitseinstellung im Zusammenwirken mit den Bernfsvereinen dafür sorgen/ daß die Arbeit nicht eingestellt wird, ehe dies in geheimer Abstimmung und mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen ist. es sei denn, daß die Satzungen der Bcrufsvereine übereinstimmend ein anderes MehrheitSverhältnis vorschreiben. Schließlich hat der Betriebsrat zusammen mit dem Arbeitgeber Unfall- und Gesundheitsgesahren im Betriebe zu bekämpfen, Wohlfahrtseinrichtungen zu verwalten und an der Einführung neuer Arbeitsmethoden mitzuwirken.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/65
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/65>, abgerufen am 15.01.2025.