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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr.

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Kleine Mitteilungen

[Beginn Spaltensatz]

den größten Nutzen bringt. Dadurch erklärt
sich auch hier und da die Unzufriedenheit,
welche man ausdrücken kann in dem Satze:
Darauf mußt du dich stützen. Es genügt

[Spaltenumbruch]

festzustellen, daß der Landtag nicht wenig
gemacht hat und die Hoffnung aaszudrücken,
daß die Herbstsitzung nicht ohne reiche Ernte
bleibe.

[Ende Spaltensatz]
Kleine Mitteilungen



[Beginn Spaltensatz]
Die deutsch-polnischen
Verhandlungen

Als erstes Ergebnis der deutsch-Polnischen
Verhandlungen ist der nachstehende Staats-
vertrag abgeschlossen, der zur Zeit der
Nationalversammlung zur Ratifi kation vorliegt.

Artikel I.

Die vertragschließenden Teile werden alle
von ihnen noch nicht auf freien Fuß gesetzte
Personen, die aus Anlaß der Polnischen
Bewegung mit der Waffe in der Hand ge¬
fangen oder interniert oder als Geiseln oder
Schutzhäfilinge festgenommen worden sind,
unverzüglich nach ihrem Heimatort oder dem
von ihnen gewählten Aufenthaltsort entlassen.
Ausgenommen bleiben Personen, die sich in
UntersuHmgshaft oder Strafgcfangenschaft
befinden und nicht unter die Bestimmungen
der Art. VI—IX über die Gewährung von
Straffreiheit fallen.

In gleicher Weise wird Polen diejenigen
Deutschen entlassen, die von ihm etwa noch
als deutsche Heeresangehörige oder ehe¬
malige deutsche Heeresangehörige festgehalten
werden.

Artikel it.

Die Vollstreckung disziplinarisch ver¬
hängter Strafen gegen die nach Artikel I
zu entlassenden Personen ist bei Jnkraft-
trelung dieses Vertrages sofort auszusetzen.
Artikel III.

Allen zu entlassenden Personen ist die
Mitnahme der in ihrem Besitz befindlichen
sowie der ihnen abgenommenen Gegenstände
zu gestatten, soweit nicht begründeter Ver¬
dacht eines unrechtmäßigen Erwerbs besieht.
Ausgenommen hiervon bleiben militärische
Schußwaffen und Munition.

Artikel IV.

Die Regelung des Abtransportes und
der Verpflegung der Personen, die gemäß

[Spaltenumbruch]

Artikel I in das Gebiet jenseits der Demar¬
kationslinie zu entlassen sind, ist bis zur
Übergabe an die zuständigen Heimatbehörden
Angelegenheit des entlassenden Staates.
Dieser hat auch für die Heimschaffung der
in seinem eigenen Gebiete verbleibenden
Personen Sorge zu tragen.

Artikel V.

Jedem der vertragschließenden Teile steht
eS frei, die Ausführung der Bestimmungen
der Artikel I—IV durch eigene Vertreter oder
durch die in Artikel XI vorgesehene gemischte
Kommission an Ort und Stelle Prüfen
zu lassen.

Artikel VI.

Jeder vertragschließende Teil gewährt
volle Straffreiheit für alle vor dem Inkraft¬
treten dieses Vertrages, namentlich auch
während der polnischen Bewegung in den
Abtretungs- und Abstimmungsgebieten be¬
gangenen gerichtlich oder disziplinarisch straf¬
baren Handlunge», die auf eine militärische,
politische oder nationale Betätigung zugunsten
des anderen Teiles zurückzuführen sind.
Hierunter fallen insbesondere Handlungen,
die sich als Hoch- oder Landesverrat dar¬
stellen, insbesondere auch Ausübung einer
amtlichen Tätigkeit, die Teilnahme an der
Volksratsbewegung, sowie die Beteiligung an
Oris- und Bürgerwehren.

Ferner gewährt jeder vertragschließende
Teil volle Straffreiheit für die mit der
polnischen Bewegung in Zusammenhang
stehenden vor dem Inkrafttreten dieses Ver¬
trages begangenen Zuwiderhandlungen gegen
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Sicherheit und Ordnung erlassene An¬
ordnungen der beiderseitigen Militärbefehls¬
haber oder gegen Verbote des Waffen¬
besitzes oder des Waffenhandels oder gegen
gesetzliche Vorschriften, durch die eine Ver¬
pflichtung zum Dienst im Heere begründet
Wird.

[Ende Spaltensatz]

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/507>, abgerufen am 22.01.2025.