den größten Nutzen bringt. Dadurch erklärt sich auch hier und da die Unzufriedenheit, welche man ausdrücken kann in dem Satze: Darauf mußt du dich stützen. Es genügt
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festzustellen, daß der Landtag nicht wenig gemacht hat und die Hoffnung aaszudrücken, daß die Herbstsitzung nicht ohne reiche Ernte bleibe.
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Kleine Mitteilungen
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Die deutsch-polnischen Verhandlungen
Als erstes Ergebnis der deutsch-Polnischen Verhandlungen ist der nachstehende Staats- vertrag abgeschlossen, der zur Zeit der Nationalversammlung zur Ratifi kation vorliegt.
Artikel I.
Die vertragschließenden Teile werden alle von ihnen noch nicht auf freien Fuß gesetzte Personen, die aus Anlaß der Polnischen Bewegung mit der Waffe in der Hand ge¬ fangen oder interniert oder als Geiseln oder Schutzhäfilinge festgenommen worden sind, unverzüglich nach ihrem Heimatort oder dem von ihnen gewählten Aufenthaltsort entlassen. Ausgenommen bleiben Personen, die sich in UntersuHmgshaft oder Strafgcfangenschaft befinden und nicht unter die Bestimmungen der Art. VI--IX über die Gewährung von Straffreiheit fallen.
In gleicher Weise wird Polen diejenigen Deutschen entlassen, die von ihm etwa noch als deutsche Heeresangehörige oder ehe¬ malige deutsche Heeresangehörige festgehalten werden.
Artikel it.
Die Vollstreckung disziplinarisch ver¬ hängter Strafen gegen die nach Artikel I zu entlassenden Personen ist bei Jnkraft- trelung dieses Vertrages sofort auszusetzen. Artikel III.
Allen zu entlassenden Personen ist die Mitnahme der in ihrem Besitz befindlichen sowie der ihnen abgenommenen Gegenstände zu gestatten, soweit nicht begründeter Ver¬ dacht eines unrechtmäßigen Erwerbs besieht. Ausgenommen hiervon bleiben militärische Schußwaffen und Munition.
Artikel IV.
Die Regelung des Abtransportes und der Verpflegung der Personen, die gemäß
[Spaltenumbruch]
Artikel I in das Gebiet jenseits der Demar¬ kationslinie zu entlassen sind, ist bis zur Übergabe an die zuständigen Heimatbehörden Angelegenheit des entlassenden Staates. Dieser hat auch für die Heimschaffung der in seinem eigenen Gebiete verbleibenden Personen Sorge zu tragen.
Artikel V.
Jedem der vertragschließenden Teile steht eS frei, die Ausführung der Bestimmungen der Artikel I--IV durch eigene Vertreter oder durch die in Artikel XI vorgesehene gemischte Kommission an Ort und Stelle Prüfen zu lassen.
Artikel VI.
Jeder vertragschließende Teil gewährt volle Straffreiheit für alle vor dem Inkraft¬ treten dieses Vertrages, namentlich auch während der polnischen Bewegung in den Abtretungs- und Abstimmungsgebieten be¬ gangenen gerichtlich oder disziplinarisch straf¬ baren Handlunge", die auf eine militärische, politische oder nationale Betätigung zugunsten des anderen Teiles zurückzuführen sind. Hierunter fallen insbesondere Handlungen, die sich als Hoch- oder Landesverrat dar¬ stellen, insbesondere auch Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, die Teilnahme an der Volksratsbewegung, sowie die Beteiligung an Oris- und Bürgerwehren.
Ferner gewährt jeder vertragschließende Teil volle Straffreiheit für die mit der polnischen Bewegung in Zusammenhang stehenden vor dem Inkrafttreten dieses Ver¬ trages begangenen Zuwiderhandlungen gegen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung erlassene An¬ ordnungen der beiderseitigen Militärbefehls¬ haber oder gegen Verbote des Waffen¬ besitzes oder des Waffenhandels oder gegen gesetzliche Vorschriften, durch die eine Ver¬ pflichtung zum Dienst im Heere begründet Wird.
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Kleine Mitteilungen
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den größten Nutzen bringt. Dadurch erklärt sich auch hier und da die Unzufriedenheit, welche man ausdrücken kann in dem Satze: Darauf mußt du dich stützen. Es genügt
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festzustellen, daß der Landtag nicht wenig gemacht hat und die Hoffnung aaszudrücken, daß die Herbstsitzung nicht ohne reiche Ernte bleibe.
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Kleine Mitteilungen
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Die deutsch-polnischen Verhandlungen
Als erstes Ergebnis der deutsch-Polnischen Verhandlungen ist der nachstehende Staats- vertrag abgeschlossen, der zur Zeit der Nationalversammlung zur Ratifi kation vorliegt.
Artikel I.
Die vertragschließenden Teile werden alle von ihnen noch nicht auf freien Fuß gesetzte Personen, die aus Anlaß der Polnischen Bewegung mit der Waffe in der Hand ge¬ fangen oder interniert oder als Geiseln oder Schutzhäfilinge festgenommen worden sind, unverzüglich nach ihrem Heimatort oder dem von ihnen gewählten Aufenthaltsort entlassen. Ausgenommen bleiben Personen, die sich in UntersuHmgshaft oder Strafgcfangenschaft befinden und nicht unter die Bestimmungen der Art. VI—IX über die Gewährung von Straffreiheit fallen.
In gleicher Weise wird Polen diejenigen Deutschen entlassen, die von ihm etwa noch als deutsche Heeresangehörige oder ehe¬ malige deutsche Heeresangehörige festgehalten werden.
Artikel it.
Die Vollstreckung disziplinarisch ver¬ hängter Strafen gegen die nach Artikel I zu entlassenden Personen ist bei Jnkraft- trelung dieses Vertrages sofort auszusetzen. Artikel III.
Allen zu entlassenden Personen ist die Mitnahme der in ihrem Besitz befindlichen sowie der ihnen abgenommenen Gegenstände zu gestatten, soweit nicht begründeter Ver¬ dacht eines unrechtmäßigen Erwerbs besieht. Ausgenommen hiervon bleiben militärische Schußwaffen und Munition.
Artikel IV.
Die Regelung des Abtransportes und der Verpflegung der Personen, die gemäß
[Spaltenumbruch]
Artikel I in das Gebiet jenseits der Demar¬ kationslinie zu entlassen sind, ist bis zur Übergabe an die zuständigen Heimatbehörden Angelegenheit des entlassenden Staates. Dieser hat auch für die Heimschaffung der in seinem eigenen Gebiete verbleibenden Personen Sorge zu tragen.
Artikel V.
Jedem der vertragschließenden Teile steht eS frei, die Ausführung der Bestimmungen der Artikel I—IV durch eigene Vertreter oder durch die in Artikel XI vorgesehene gemischte Kommission an Ort und Stelle Prüfen zu lassen.
Artikel VI.
Jeder vertragschließende Teil gewährt volle Straffreiheit für alle vor dem Inkraft¬ treten dieses Vertrages, namentlich auch während der polnischen Bewegung in den Abtretungs- und Abstimmungsgebieten be¬ gangenen gerichtlich oder disziplinarisch straf¬ baren Handlunge», die auf eine militärische, politische oder nationale Betätigung zugunsten des anderen Teiles zurückzuführen sind. Hierunter fallen insbesondere Handlungen, die sich als Hoch- oder Landesverrat dar¬ stellen, insbesondere auch Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, die Teilnahme an der Volksratsbewegung, sowie die Beteiligung an Oris- und Bürgerwehren.
Ferner gewährt jeder vertragschließende Teil volle Straffreiheit für die mit der polnischen Bewegung in Zusammenhang stehenden vor dem Inkrafttreten dieses Ver¬ trages begangenen Zuwiderhandlungen gegen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung erlassene An¬ ordnungen der beiderseitigen Militärbefehls¬ haber oder gegen Verbote des Waffen¬ besitzes oder des Waffenhandels oder gegen gesetzliche Vorschriften, durch die eine Ver¬ pflichtung zum Dienst im Heere begründet Wird.
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Kleine Mitteilungen
den größten Nutzen bringt. Dadurch erklärt
sich auch hier und da die Unzufriedenheit,
welche man ausdrücken kann in dem Satze:
Darauf mußt du dich stützen. Es genügt
festzustellen, daß der Landtag nicht wenig
gemacht hat und die Hoffnung aaszudrücken,
daß die Herbstsitzung nicht ohne reiche Ernte
bleibe.
Kleine Mitteilungen
Die deutsch-polnischen
Verhandlungen Als erstes Ergebnis der deutsch-Polnischen
Verhandlungen ist der nachstehende Staats-
vertrag abgeschlossen, der zur Zeit der
Nationalversammlung zur Ratifi kation vorliegt.
Artikel I.
Die vertragschließenden Teile werden alle
von ihnen noch nicht auf freien Fuß gesetzte
Personen, die aus Anlaß der Polnischen
Bewegung mit der Waffe in der Hand ge¬
fangen oder interniert oder als Geiseln oder
Schutzhäfilinge festgenommen worden sind,
unverzüglich nach ihrem Heimatort oder dem
von ihnen gewählten Aufenthaltsort entlassen.
Ausgenommen bleiben Personen, die sich in
UntersuHmgshaft oder Strafgcfangenschaft
befinden und nicht unter die Bestimmungen
der Art. VI—IX über die Gewährung von
Straffreiheit fallen.
In gleicher Weise wird Polen diejenigen
Deutschen entlassen, die von ihm etwa noch
als deutsche Heeresangehörige oder ehe¬
malige deutsche Heeresangehörige festgehalten
werden.
Artikel it.
Die Vollstreckung disziplinarisch ver¬
hängter Strafen gegen die nach Artikel I
zu entlassenden Personen ist bei Jnkraft-
trelung dieses Vertrages sofort auszusetzen.
Artikel III.
Allen zu entlassenden Personen ist die
Mitnahme der in ihrem Besitz befindlichen
sowie der ihnen abgenommenen Gegenstände
zu gestatten, soweit nicht begründeter Ver¬
dacht eines unrechtmäßigen Erwerbs besieht.
Ausgenommen hiervon bleiben militärische
Schußwaffen und Munition.
Artikel IV.
Die Regelung des Abtransportes und
der Verpflegung der Personen, die gemäß
Artikel I in das Gebiet jenseits der Demar¬
kationslinie zu entlassen sind, ist bis zur
Übergabe an die zuständigen Heimatbehörden
Angelegenheit des entlassenden Staates.
Dieser hat auch für die Heimschaffung der
in seinem eigenen Gebiete verbleibenden
Personen Sorge zu tragen.
Artikel V.
Jedem der vertragschließenden Teile steht
eS frei, die Ausführung der Bestimmungen
der Artikel I—IV durch eigene Vertreter oder
durch die in Artikel XI vorgesehene gemischte
Kommission an Ort und Stelle Prüfen
zu lassen.
Artikel VI.
Jeder vertragschließende Teil gewährt
volle Straffreiheit für alle vor dem Inkraft¬
treten dieses Vertrages, namentlich auch
während der polnischen Bewegung in den
Abtretungs- und Abstimmungsgebieten be¬
gangenen gerichtlich oder disziplinarisch straf¬
baren Handlunge», die auf eine militärische,
politische oder nationale Betätigung zugunsten
des anderen Teiles zurückzuführen sind.
Hierunter fallen insbesondere Handlungen,
die sich als Hoch- oder Landesverrat dar¬
stellen, insbesondere auch Ausübung einer
amtlichen Tätigkeit, die Teilnahme an der
Volksratsbewegung, sowie die Beteiligung an
Oris- und Bürgerwehren.
Ferner gewährt jeder vertragschließende
Teil volle Straffreiheit für die mit der
polnischen Bewegung in Zusammenhang
stehenden vor dem Inkrafttreten dieses Ver¬
trages begangenen Zuwiderhandlungen gegen
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Sicherheit und Ordnung erlassene An¬
ordnungen der beiderseitigen Militärbefehls¬
haber oder gegen Verbote des Waffen¬
besitzes oder des Waffenhandels oder gegen
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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/507>, abgerufen am 22.01.2025.
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