Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafen erlassen, die an¬ hängigen Verfahren eingestellt und neue Verfahren nicht eingeleitet.
Artikel VIII.
Den Personen, die auf Grund des Artikels VII auf freien Fuß gesetzt werden, wird-gestattet, sich an ihren bisherigen Wohn¬ sitz zurückzubegeben. Sie sind da keiner anderen Beschränkung unterworfen als die übrige Bevölkerung. Dem Wunsche, in das Gebiet des anderen Teils auszureisen, wird von dem Aufenthaltsstaat kein Hindernis bereitet werden.
Artikel IX.
Soweit Straffreiheit gewährt ist, werden Gegenstände, die in einem noch nicht rechts¬ kräftig erledigten Verfahren beschlagnahmt worden sind, zurückgegeben. Desgleichen werden Kautionen oder ähnliche Leistungen zurückerstattet, die zwecks Abwendung einer Internierung, Verhaftung oder Verschleppung geleistet worden sind und zwar auch dann, wenn sie als verfallen zu gelten hätten, weil der die Sicherheit Leistende den ihm aufer¬ legten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Artikel X.
Keine der vertragschließenden Teile wird in Zukunft eine Person wegen einer vor Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgten Poli¬
[Spaltenumbruch]
tischen oder nationalen Betätigung einer Ausnahmebehandlung unterwerfen.
Artikel XI.
Um eine den Bestimmungen I--V dieses Vertrages entsprechende gleichmäßige Ent¬ lassung der nicht auf freien Faß gesetzten Personen zu gewährleisten und um Zweifel über die rechtliche Auslegung des Vertrages zu beheben, werden nach Bedarf gemischte Kommissionen gebildet, die sich aus je einen" Angehörigen der vertragschließenden Teile zusammensetzen. Die Kommissionen haben insbesondere das Recht, zu diesem Zwecke auf beiden Seiten der Demarkationslinie alle Gefängnisse und Gefangenenlager zu besuchen und Einsicht in alle für die Ent¬ lassung erheblichen Akten und Urkunden zu verlangen.
Einigen sich die beiden Mitglieder einer Kommission nicht, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, um dessen Ernennung der schweizerische Bundesprüsident gebeten werden soll.
Die Entscheidungen der Kommissionen und des Schiedsrichters find für die beider¬ seitigen Behörden bindend. H-,-
Artikel XII.
Dieser Vertrag soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt am Tage des Aus¬ tausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
[Ende Spaltensatz] Verlag- Verlag der Gr-nzSote" G. in. b. H., Berlin SW 11, Tempelhoter Ufer SSa. Druck: "Der Reichsvote", Berlin SW 11.
Kleine Mitteilungen
[Beginn Spaltensatz]
Artikel VII.
Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafen erlassen, die an¬ hängigen Verfahren eingestellt und neue Verfahren nicht eingeleitet.
Artikel VIII.
Den Personen, die auf Grund des Artikels VII auf freien Fuß gesetzt werden, wird-gestattet, sich an ihren bisherigen Wohn¬ sitz zurückzubegeben. Sie sind da keiner anderen Beschränkung unterworfen als die übrige Bevölkerung. Dem Wunsche, in das Gebiet des anderen Teils auszureisen, wird von dem Aufenthaltsstaat kein Hindernis bereitet werden.
Artikel IX.
Soweit Straffreiheit gewährt ist, werden Gegenstände, die in einem noch nicht rechts¬ kräftig erledigten Verfahren beschlagnahmt worden sind, zurückgegeben. Desgleichen werden Kautionen oder ähnliche Leistungen zurückerstattet, die zwecks Abwendung einer Internierung, Verhaftung oder Verschleppung geleistet worden sind und zwar auch dann, wenn sie als verfallen zu gelten hätten, weil der die Sicherheit Leistende den ihm aufer¬ legten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Artikel X.
Keine der vertragschließenden Teile wird in Zukunft eine Person wegen einer vor Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgten Poli¬
[Spaltenumbruch]
tischen oder nationalen Betätigung einer Ausnahmebehandlung unterwerfen.
Artikel XI.
Um eine den Bestimmungen I—V dieses Vertrages entsprechende gleichmäßige Ent¬ lassung der nicht auf freien Faß gesetzten Personen zu gewährleisten und um Zweifel über die rechtliche Auslegung des Vertrages zu beheben, werden nach Bedarf gemischte Kommissionen gebildet, die sich aus je einen« Angehörigen der vertragschließenden Teile zusammensetzen. Die Kommissionen haben insbesondere das Recht, zu diesem Zwecke auf beiden Seiten der Demarkationslinie alle Gefängnisse und Gefangenenlager zu besuchen und Einsicht in alle für die Ent¬ lassung erheblichen Akten und Urkunden zu verlangen.
Einigen sich die beiden Mitglieder einer Kommission nicht, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, um dessen Ernennung der schweizerische Bundesprüsident gebeten werden soll.
Die Entscheidungen der Kommissionen und des Schiedsrichters find für die beider¬ seitigen Behörden bindend. H-,-
Artikel XII.
Dieser Vertrag soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt am Tage des Aus¬ tausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
[Ende Spaltensatz] Verlag- Verlag der Gr-nzSote» G. in. b. H., Berlin SW 11, Tempelhoter Ufer SSa. Druck: „Der Reichsvote", Berlin SW 11.
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Kleine Mitteilungen
Artikel VII.
Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden
die verhängten Strafen erlassen, die an¬
hängigen Verfahren eingestellt und neue
Verfahren nicht eingeleitet.
Artikel VIII.
Den Personen, die auf Grund des
Artikels VII auf freien Fuß gesetzt werden,
wird-gestattet, sich an ihren bisherigen Wohn¬
sitz zurückzubegeben. Sie sind da keiner
anderen Beschränkung unterworfen als die
übrige Bevölkerung. Dem Wunsche, in das
Gebiet des anderen Teils auszureisen, wird
von dem Aufenthaltsstaat kein Hindernis
bereitet werden.
Artikel IX.
Soweit Straffreiheit gewährt ist, werden
Gegenstände, die in einem noch nicht rechts¬
kräftig erledigten Verfahren beschlagnahmt
worden sind, zurückgegeben. Desgleichen
werden Kautionen oder ähnliche Leistungen
zurückerstattet, die zwecks Abwendung einer
Internierung, Verhaftung oder Verschleppung
geleistet worden sind und zwar auch dann,
wenn sie als verfallen zu gelten hätten, weil
der die Sicherheit Leistende den ihm aufer¬
legten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Artikel X.
Keine der vertragschließenden Teile wird
in Zukunft eine Person wegen einer vor
Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgten Poli¬
tischen oder nationalen Betätigung einer
Ausnahmebehandlung unterwerfen.
Artikel XI.
Um eine den Bestimmungen I—V dieses
Vertrages entsprechende gleichmäßige Ent¬
lassung der nicht auf freien Faß gesetzten
Personen zu gewährleisten und um Zweifel
über die rechtliche Auslegung des Vertrages
zu beheben, werden nach Bedarf gemischte
Kommissionen gebildet, die sich aus je einen«
Angehörigen der vertragschließenden Teile
zusammensetzen. Die Kommissionen haben
insbesondere das Recht, zu diesem Zwecke
auf beiden Seiten der Demarkationslinie
alle Gefängnisse und Gefangenenlager zu
besuchen und Einsicht in alle für die Ent¬
lassung erheblichen Akten und Urkunden zu
verlangen.
Einigen sich die beiden Mitglieder einer
Kommission nicht, so entscheidet ein neutraler
Schiedsrichter, um dessen Ernennung der
schweizerische Bundesprüsident gebeten
werden soll.
Die Entscheidungen der Kommissionen
und des Schiedsrichters find für die beider¬
seitigen Behörden bindend. H-,-
Artikel XII.
Dieser Vertrag soll ratifiziert, und die
Ratifikationsurkunden sollen sobald als
möglich in Berlin ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt am Tage des Aus¬
tausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Verlag- Verlag der Gr-nzSote» G. in. b. H., Berlin SW 11, Tempelhoter Ufer SSa.
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Die Grenzboten. Jg. 78, 1919, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341909_336289/508>, abgerufen am 22.01.2025.
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