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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Viertes Vierteljahr.

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und Miteinanders nicht gerade deutlich gemacht. Weitesten Kreisen ist das
Grundgesetz der nationalen Einigung ein Buch mit sieben Siegeln. Sie ahnen
infolgedessen wenig von den außerordentlichen Schwierigkeiten, mit denen daS
neue Regime bei seinem Umba^ zu kämpfen haben wird. In Zeitungen und
Gesprächen ist viel von dem berühmten Artikel 9 die Rede, dessen Inhalt ma"
zur Not im Gedächtnis behält, von dessen Tragweite man sich jedoch absolut
keine richtigen Vorstellungen machen kann.

Es ist geradezu ein Dogma, daß die Aushebung von Art. S Abs. 3 R.--B.
-- "niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und deZ IieichStageZ
sein"--'das Ende der bundesrätlichen Vormachtstellung im Reich und damit die
.iderativen Prinzips vedeutel. Das erste ist aus die Dauer sicher
richtig, das zweite möchten wir vor der Hand nichtunterschreiben. Stelltman auSder
komplizierten Rolle, die der Bundesrat im Gefüge unserer Reichsverfassung z"
spielen hat, diejenige Seite heraus, bei welcher er das monarchische Element
um Föderativstaate darstellt, so wird ohne Frage sein Einfluß im gleichen Maße
zurückgehen, wie der des im Reichstage verkörperten parlamentarischen Ele¬
mentes steigt. Bis auf unsere Tage galt der Bundesrat als daS höchste der drei
Reichsorgane, daS -- im Gegensatz und Vorrang zu Kaiser und Reichstag mit
ihren genau festgelegten Vollmachten -- die Vermutung der Zuständigkeit, wie
der juristische Ausdruck lautet, besaß und infolgedessen als Träger der Reichs"
gemalt im eigentlichen Sinne amiesprochen wurde. Rückt nun, wie nicht
anders zu erwarten, der Schwerpunkt der Macht in den Reichstag und das von
ihm abhängige Ministerium, so muß eine Verödung des bisherigen Kraftzen-
trums die Folge sein. Denn ein Gleichgewichtszustand ist schwer vorstellbar.
Dieses Zurücktreten der "Verbündeten Regierungen aus ihrer mit dem mon¬
archisch-konstitutionellen Charakter der Reichsverfassung eng verknüpften Vor¬
macht wird von Gegnern des Art. 9 bezeichnenderweise mit Stillschweigen über¬
gangen, es kann beim Übergang zu parlamentarischen Formen logisch gar nicht
geleugnet werden. Eher läßt sich die Behauptung diskutieren, daß mit der
ParlaMentarisierung des Bundesrates nicht begriffsnotwendig auch ein End!"
der föderativem Grundlagen unseres Reiches gegeben sein müsse, daß vielmehr
die einzelstaatlichen Interessen in durchaus gesunder Weife zum Beispiel auch
von bayerischen oder sächsischen Abgeordnetenministern im Bundesrat wahr¬
genommen werden könnten. Es würde sich demnach nur die Form ihrer Wahr¬
nehmung ändern. Gewisse inhaltliche Wandlungen ließen sich aber in diesem
Falle kaum aushalten, wenn sie auch nicht bis zur völligen Verleugnung deZ
föderativem Prinzips zu führen brauchen. °)

Beschleunige würde die Entwicklung, sofern man das neue Kabinett ans
kollegialischer Grundsätzen aufbaute, wie eine zuerst vom "Vorwärts" gebrachte
Nachricht wissen will, worauf auch die Schaffung des engeren Krregsrate?
(Kanzler und Staatssekretäre ohne Portefeuille) hindeutet. ' Wird dieser Ge¬
danke Wirklichkeit, dann wären die Tage des Bundesrath in feiner jetzigen
Funktion gezählt, denn zwei Regierungskollegien nebeneinander sind eine staats¬
rechtliche Unmöglichkeit, weswegen zum Beispiel auch Bismarck sich scharf gegen
die Schaffung einer "kontrasignierenden Bundesbehörde außerhalb des Bundes¬
rath" wandte. Dieser würde dann vermutlich den Charakter eines weiteren
Staatsrath erhalten, d. h. einer Nahmenversammlung vom Schlage des engli¬
schen xrivz-- eounoil, in deren Schoße das engere oder engste Kabinett die eigent¬
lich motorische Kraft darstellt, während sie selbst zur Bedeutungslosigkeit °) ver¬
urteilt wäre.




°) Der um 8. Oktober loin Bundesrat beschlossene Gesetzentwurf betr. Abänderung
der Reichsverfassung und des Gesetzes über die Stellvertretung des Reichskanzlers
umgeht das im Texte behandelte Problem. Wir werden darauf noch zurückkommen.
°) So auch der im übrigen einer Aufhebung des Art. 9 Ms. 2 warm das
Wort redende Weber, Parlament und Regierung, 1918.
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und Miteinanders nicht gerade deutlich gemacht. Weitesten Kreisen ist das
Grundgesetz der nationalen Einigung ein Buch mit sieben Siegeln. Sie ahnen
infolgedessen wenig von den außerordentlichen Schwierigkeiten, mit denen daS
neue Regime bei seinem Umba^ zu kämpfen haben wird. In Zeitungen und
Gesprächen ist viel von dem berühmten Artikel 9 die Rede, dessen Inhalt ma«
zur Not im Gedächtnis behält, von dessen Tragweite man sich jedoch absolut
keine richtigen Vorstellungen machen kann.

Es ist geradezu ein Dogma, daß die Aushebung von Art. S Abs. 3 R.--B.
— „niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und deZ IieichStageZ
sein"—'das Ende der bundesrätlichen Vormachtstellung im Reich und damit die
.iderativen Prinzips vedeutel. Das erste ist aus die Dauer sicher
richtig, das zweite möchten wir vor der Hand nichtunterschreiben. Stelltman auSder
komplizierten Rolle, die der Bundesrat im Gefüge unserer Reichsverfassung z»
spielen hat, diejenige Seite heraus, bei welcher er das monarchische Element
um Föderativstaate darstellt, so wird ohne Frage sein Einfluß im gleichen Maße
zurückgehen, wie der des im Reichstage verkörperten parlamentarischen Ele¬
mentes steigt. Bis auf unsere Tage galt der Bundesrat als daS höchste der drei
Reichsorgane, daS — im Gegensatz und Vorrang zu Kaiser und Reichstag mit
ihren genau festgelegten Vollmachten — die Vermutung der Zuständigkeit, wie
der juristische Ausdruck lautet, besaß und infolgedessen als Träger der Reichs«
gemalt im eigentlichen Sinne amiesprochen wurde. Rückt nun, wie nicht
anders zu erwarten, der Schwerpunkt der Macht in den Reichstag und das von
ihm abhängige Ministerium, so muß eine Verödung des bisherigen Kraftzen-
trums die Folge sein. Denn ein Gleichgewichtszustand ist schwer vorstellbar.
Dieses Zurücktreten der „Verbündeten Regierungen aus ihrer mit dem mon¬
archisch-konstitutionellen Charakter der Reichsverfassung eng verknüpften Vor¬
macht wird von Gegnern des Art. 9 bezeichnenderweise mit Stillschweigen über¬
gangen, es kann beim Übergang zu parlamentarischen Formen logisch gar nicht
geleugnet werden. Eher läßt sich die Behauptung diskutieren, daß mit der
ParlaMentarisierung des Bundesrates nicht begriffsnotwendig auch ein End!»
der föderativem Grundlagen unseres Reiches gegeben sein müsse, daß vielmehr
die einzelstaatlichen Interessen in durchaus gesunder Weife zum Beispiel auch
von bayerischen oder sächsischen Abgeordnetenministern im Bundesrat wahr¬
genommen werden könnten. Es würde sich demnach nur die Form ihrer Wahr¬
nehmung ändern. Gewisse inhaltliche Wandlungen ließen sich aber in diesem
Falle kaum aushalten, wenn sie auch nicht bis zur völligen Verleugnung deZ
föderativem Prinzips zu führen brauchen. °)

Beschleunige würde die Entwicklung, sofern man das neue Kabinett ans
kollegialischer Grundsätzen aufbaute, wie eine zuerst vom „Vorwärts" gebrachte
Nachricht wissen will, worauf auch die Schaffung des engeren Krregsrate?
(Kanzler und Staatssekretäre ohne Portefeuille) hindeutet. ' Wird dieser Ge¬
danke Wirklichkeit, dann wären die Tage des Bundesrath in feiner jetzigen
Funktion gezählt, denn zwei Regierungskollegien nebeneinander sind eine staats¬
rechtliche Unmöglichkeit, weswegen zum Beispiel auch Bismarck sich scharf gegen
die Schaffung einer „kontrasignierenden Bundesbehörde außerhalb des Bundes¬
rath" wandte. Dieser würde dann vermutlich den Charakter eines weiteren
Staatsrath erhalten, d. h. einer Nahmenversammlung vom Schlage des engli¬
schen xrivz-- eounoil, in deren Schoße das engere oder engste Kabinett die eigent¬
lich motorische Kraft darstellt, während sie selbst zur Bedeutungslosigkeit °) ver¬
urteilt wäre.




°) Der um 8. Oktober loin Bundesrat beschlossene Gesetzentwurf betr. Abänderung
der Reichsverfassung und des Gesetzes über die Stellvertretung des Reichskanzlers
umgeht das im Texte behandelte Problem. Wir werden darauf noch zurückkommen.
°) So auch der im übrigen einer Aufhebung des Art. 9 Ms. 2 warm das
Wort redende Weber, Parlament und Regierung, 1918.
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[0083] Die «»ne Aera und Miteinanders nicht gerade deutlich gemacht. Weitesten Kreisen ist das Grundgesetz der nationalen Einigung ein Buch mit sieben Siegeln. Sie ahnen infolgedessen wenig von den außerordentlichen Schwierigkeiten, mit denen daS neue Regime bei seinem Umba^ zu kämpfen haben wird. In Zeitungen und Gesprächen ist viel von dem berühmten Artikel 9 die Rede, dessen Inhalt ma« zur Not im Gedächtnis behält, von dessen Tragweite man sich jedoch absolut keine richtigen Vorstellungen machen kann. Es ist geradezu ein Dogma, daß die Aushebung von Art. S Abs. 3 R.--B. — „niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und deZ IieichStageZ sein"—'das Ende der bundesrätlichen Vormachtstellung im Reich und damit die .iderativen Prinzips vedeutel. Das erste ist aus die Dauer sicher richtig, das zweite möchten wir vor der Hand nichtunterschreiben. Stelltman auSder komplizierten Rolle, die der Bundesrat im Gefüge unserer Reichsverfassung z» spielen hat, diejenige Seite heraus, bei welcher er das monarchische Element um Föderativstaate darstellt, so wird ohne Frage sein Einfluß im gleichen Maße zurückgehen, wie der des im Reichstage verkörperten parlamentarischen Ele¬ mentes steigt. Bis auf unsere Tage galt der Bundesrat als daS höchste der drei Reichsorgane, daS — im Gegensatz und Vorrang zu Kaiser und Reichstag mit ihren genau festgelegten Vollmachten — die Vermutung der Zuständigkeit, wie der juristische Ausdruck lautet, besaß und infolgedessen als Träger der Reichs« gemalt im eigentlichen Sinne amiesprochen wurde. Rückt nun, wie nicht anders zu erwarten, der Schwerpunkt der Macht in den Reichstag und das von ihm abhängige Ministerium, so muß eine Verödung des bisherigen Kraftzen- trums die Folge sein. Denn ein Gleichgewichtszustand ist schwer vorstellbar. Dieses Zurücktreten der „Verbündeten Regierungen aus ihrer mit dem mon¬ archisch-konstitutionellen Charakter der Reichsverfassung eng verknüpften Vor¬ macht wird von Gegnern des Art. 9 bezeichnenderweise mit Stillschweigen über¬ gangen, es kann beim Übergang zu parlamentarischen Formen logisch gar nicht geleugnet werden. Eher läßt sich die Behauptung diskutieren, daß mit der ParlaMentarisierung des Bundesrates nicht begriffsnotwendig auch ein End!» der föderativem Grundlagen unseres Reiches gegeben sein müsse, daß vielmehr die einzelstaatlichen Interessen in durchaus gesunder Weife zum Beispiel auch von bayerischen oder sächsischen Abgeordnetenministern im Bundesrat wahr¬ genommen werden könnten. Es würde sich demnach nur die Form ihrer Wahr¬ nehmung ändern. Gewisse inhaltliche Wandlungen ließen sich aber in diesem Falle kaum aushalten, wenn sie auch nicht bis zur völligen Verleugnung deZ föderativem Prinzips zu führen brauchen. °) Beschleunige würde die Entwicklung, sofern man das neue Kabinett ans kollegialischer Grundsätzen aufbaute, wie eine zuerst vom „Vorwärts" gebrachte Nachricht wissen will, worauf auch die Schaffung des engeren Krregsrate? (Kanzler und Staatssekretäre ohne Portefeuille) hindeutet. ' Wird dieser Ge¬ danke Wirklichkeit, dann wären die Tage des Bundesrath in feiner jetzigen Funktion gezählt, denn zwei Regierungskollegien nebeneinander sind eine staats¬ rechtliche Unmöglichkeit, weswegen zum Beispiel auch Bismarck sich scharf gegen die Schaffung einer „kontrasignierenden Bundesbehörde außerhalb des Bundes¬ rath" wandte. Dieser würde dann vermutlich den Charakter eines weiteren Staatsrath erhalten, d. h. einer Nahmenversammlung vom Schlage des engli¬ schen xrivz-- eounoil, in deren Schoße das engere oder engste Kabinett die eigent¬ lich motorische Kraft darstellt, während sie selbst zur Bedeutungslosigkeit °) ver¬ urteilt wäre. °) Der um 8. Oktober loin Bundesrat beschlossene Gesetzentwurf betr. Abänderung der Reichsverfassung und des Gesetzes über die Stellvertretung des Reichskanzlers umgeht das im Texte behandelte Problem. Wir werden darauf noch zurückkommen. °) So auch der im übrigen einer Aufhebung des Art. 9 Ms. 2 warm das Wort redende Weber, Parlament und Regierung, 1918.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_88238/83>, abgerufen am 22.07.2024.