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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr.

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der dann Überhaupt keinen Bundesstaat, sondern einen "deutschver oann "ver^..^" Ktnatenstaat. in dem em Teilstaat über den anderen
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steht", einen "P^M " Z ^ Charakter des Reiches die von
kann also keiner der M hin Th oren no gemischte: in erster Linie
Neben vorge^ ,^ in verschwindenden Umfange
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"berät. ( Das " ^ " E "schlag".) In der politischen Praxis
Suzeranitatsstaa Relat in dem Preußen die
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;,ks Kieler Professors und AbgeordnetenNach gnmokcheu ^ im deutschen Staatsrecht"
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(ern von Otto, Mayer geprägter A Zd A ^^^rtbarkeit entbehrt", dafür .aber
zwar des ZieizeS unmitte barer P ak es r ^ ^.^^ hingibt, einen eben-
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bli t gen Reiz mlSüvt. Wir können h'er nur das ultat ^Wnmmfass^Art W N N Adi 2 Saat- Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern
se zu jedem GZtze WrdeÄ" Thoma weist überzeugend nach, daß es sich
hierbei ursprünglich um den formalen Gesetzesbegriff gehandelt hat und daß unter
diesen nicht nur die mittels der drei konstitutionellen
Ge etze. sondern auch vorkonstitutioneNe "Gesetze' der absolutistischen Zei zu rechnen
sind, deren Eigenschajt als solche (und Unterscheidung von den vorkonstuutionellen
"Verordnunge.i") durch ihre Publikation in der Gesetzessammlung begründet wird
Beide Arten von Gesetzen sind der Zuständigkeit der Legislative "vorbehalten"
und also einer selbständigen königlichen Verordnungsgewalt entzogen. "Diese
Vorbehaltsqestaltiing" war der Volksvertretung günstiger als die der vormärz-
lichen deutschen Verfassungen" und als die des heute geltenden Rechtes, wo beide
Male ein materieller Gesetzesbeariff sich siegreich durchgesetzt hat. der das Vor-
Handensein eines "Gesetzes" in einer konventionell, nicht logisch umschriebenen
Sphäre sogenannter "Nechtssütze" erblickt (vgl. S. 177). Die von Bovensiepen in
den "Preußischen Jahrbüchern" 1916 S. 307. versuchte Wiedergabe des Thomaschen
Kernproblems gibt, obwohl kein Mißverständnis vorliegt, em schiefes Bild

Allgemeines Interesse beansprucht die Feststellung von Professor Lukas in
Münster ("Justizverwaltung und Belagerungszustandsgesetz'. Zugleich em Beitrag
zur Gewaltenlehre), daß von dem Übergänge der ge unter vollziehenden Gewa t
an die Militärbefehlshaber laut H 4 des Belag.-Z.-G von 1850 zwar die Funk¬
tionen der Staatsanwaltschaft, aber nicht die der Justizverwaltung betroffen seien,
welch letztere vielmehr zur Zeit der Entstehung des Gesetzes zur richterlichen
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"UngeschriVerfassungsrecht im monarchischen Bundesstaat sucht Rudolf
samt-Bonn zwischen den Zeilen unserer "wenig ansprechenden, schlecht ge-


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der dann Überhaupt keinen Bundesstaat, sondern einen „deutschver oann »ver^..^" Ktnatenstaat. in dem em Teilstaat über den anderen
föderativer B"g°b ^ in die Erscheinung treten läßt. Man
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kann also keiner der M hin Th oren no gemischte: in erster Linie
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sind, deren Eigenschajt als solche (und Unterscheidung von den vorkonstuutionellen
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Beide Arten von Gesetzen sind der Zuständigkeit der Legislative „vorbehalten"
und also einer selbständigen königlichen Verordnungsgewalt entzogen. „Diese
Vorbehaltsqestaltiing" war der Volksvertretung günstiger als die der vormärz-
lichen deutschen Verfassungen" und als die des heute geltenden Rechtes, wo beide
Male ein materieller Gesetzesbeariff sich siegreich durchgesetzt hat. der das Vor-
Handensein eines „Gesetzes" in einer konventionell, nicht logisch umschriebenen
Sphäre sogenannter „Nechtssütze" erblickt (vgl. S. 177). Die von Bovensiepen in
den „Preußischen Jahrbüchern" 1916 S. 307. versuchte Wiedergabe des Thomaschen
Kernproblems gibt, obwohl kein Mißverständnis vorliegt, em schiefes Bild

Allgemeines Interesse beansprucht die Feststellung von Professor Lukas in
Münster („Justizverwaltung und Belagerungszustandsgesetz'. Zugleich em Beitrag
zur Gewaltenlehre), daß von dem Übergänge der ge unter vollziehenden Gewa t
an die Militärbefehlshaber laut H 4 des Belag.-Z.-G von 1850 zwar die Funk¬
tionen der Staatsanwaltschaft, aber nicht die der Justizverwaltung betroffen seien,
welch letztere vielmehr zur Zeit der Entstehung des Gesetzes zur richterlichen
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[0355] Neue Lücher ^ ' i. ^ -7V«^M-N lind Ministerien der fünf deutschen Mittelstaaten vor- Ud?nV^ der dann Überhaupt keinen Bundesstaat, sondern einen „deutschver oann »ver^..^" Ktnatenstaat. in dem em Teilstaat über den anderen föderativer B"g°b ^ in die Erscheinung treten läßt. Man steht", einen »P^M " Z ^ Charakter des Reiches die von kann also keiner der M hin Th oren no gemischte: in erster Linie Neben vorge^ ,^ in verschwindenden Umfange Sur anderen Hälfte ist es "berät. ( Das « ^ " E "schlag".) In der politischen Praxis Suzeranitatsstaa Relat in dem Preußen die dagegen erscheint Reich Ah seiner s^^ran wären. Diese Gegen- MK-SW: ^ssM. KÄ«- N^?.n" 2d^^ verschiedene Themen berühren, so die ^ZZ«Ä«^ -RA«Mz-AA« PMWWM-,,. in d,in °.-und ^F^°,u Zs°-^ S7^,'"«N°S Zwq° -u. d.n-n d/s öffentlichenRechtes. ;,ks Kieler Professors und AbgeordnetenNach gnmokcheu ^ im deutschen Staatsrecht" van Calker über „D.e AnUsvers^ Vorbehalt des Gesetzeso ge erne S udre von Richard Th vena ^ preußischen Verfasungsrecht" die (ern von Otto, Mayer geprägter A Zd A ^^^rtbarkeit entbehrt", dafür .aber zwar des ZieizeS unmitte barer P ak es r ^ ^.^^ hingibt, einen eben- nuf leben, der sich ihren seinen lurisn ani " ^ ?/»^ ^,sum,n-.uf»s^., bli t gen Reiz mlSüvt. Wir können h'er nur das ultat ^Wnmmfass^Art W N N Adi 2 Saat- Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern se zu jedem GZtze WrdeÄ" Thoma weist überzeugend nach, daß es sich hierbei ursprünglich um den formalen Gesetzesbegriff gehandelt hat und daß unter diesen nicht nur die mittels der drei konstitutionellen Ge etze. sondern auch vorkonstitutioneNe „Gesetze' der absolutistischen Zei zu rechnen sind, deren Eigenschajt als solche (und Unterscheidung von den vorkonstuutionellen „Verordnunge.i") durch ihre Publikation in der Gesetzessammlung begründet wird Beide Arten von Gesetzen sind der Zuständigkeit der Legislative „vorbehalten" und also einer selbständigen königlichen Verordnungsgewalt entzogen. „Diese Vorbehaltsqestaltiing" war der Volksvertretung günstiger als die der vormärz- lichen deutschen Verfassungen" und als die des heute geltenden Rechtes, wo beide Male ein materieller Gesetzesbeariff sich siegreich durchgesetzt hat. der das Vor- Handensein eines „Gesetzes" in einer konventionell, nicht logisch umschriebenen Sphäre sogenannter „Nechtssütze" erblickt (vgl. S. 177). Die von Bovensiepen in den „Preußischen Jahrbüchern" 1916 S. 307. versuchte Wiedergabe des Thomaschen Kernproblems gibt, obwohl kein Mißverständnis vorliegt, em schiefes Bild Allgemeines Interesse beansprucht die Feststellung von Professor Lukas in Münster („Justizverwaltung und Belagerungszustandsgesetz'. Zugleich em Beitrag zur Gewaltenlehre), daß von dem Übergänge der ge unter vollziehenden Gewa t an die Militärbefehlshaber laut H 4 des Belag.-Z.-G von 1850 zwar die Funk¬ tionen der Staatsanwaltschaft, aber nicht die der Justizverwaltung betroffen seien, welch letztere vielmehr zur Zeit der Entstehung des Gesetzes zur richterlichen """" „UngeschriVerfassungsrecht im monarchischen Bundesstaat sucht Rudolf samt-Bonn zwischen den Zeilen unserer „wenig ansprechenden, schlecht ge-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333095/355>, abgerufen am 22.07.2024.