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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr.

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Allgemeines Stimmrecht in den Niederlanden

Wahlpflicht ganz oder teilweise aufgehoben wird, läßt sich kaum annehmen. Denn
es ist keineswegs bloß der biedere Philister, der aus mangelndem Interesse den
Wahlen fernbleibt, sondern vielfach gerade der unorganisierte Arbeiter der untersten
Klassen aus Mangel an Zeit oder Interesse. Dagegen wird die Verhältniswahl
voraussichtlich den Zug nach links an sich nicht verstärken, namentlich wenn die
Parteien sich erst mit der Technik des neuen Wahlsystemes vertraut gemacht haben
und es verstehen, sich durch Parteibündnisse rechtzeitig gegen einen gemeinsamen
Gegner zu sichern.

Wohl aber dürfte das sehr verwickelte Wahlrecht und die dadurch beförderte
Zersplitterung und Zersetzung der Parteien nach Ansicht politisch erfahrener
Niederländer eine andere, von der Demokratie gerade nicht beabsichtigte Folge
haben, nämlich die Unmöglichkeit einer parlamentarischen Regierung. Man wird
vielleicht einige Zeit versuchen, wider den Stachel zu löcken, bis man allgemein die
Unmöglichkeit einsieht. Aber das Endergebnis wird dann doch wohl ein Regiment
königlicher Kabinette sein, wie schon jetzt ein solches besteht, ohne daß man deshalb
die Niederlande im Auslande, wie es mit Deutschland geschehen ist, als der Volks¬
freiheit entbehrend und von einem persönlichen Regiments unterdrückt hingestellt
hätte. Auch hier die alte Erfahrung, daß die folgerichtig durchgeführte Demokratie
sich schließlich selbst überschlägt. Eine tüchtige Dynastie verbürgt ja mindestens in
demselben Maße eine gesunde Entwicklung des Staatswesens wie die folgerichtigste
Entwicklung demokratischer Grundsätze. Und Treitschke pflegte zu sagen, es habe
in der neueren Geschichte nur zwei tüchtige Herrschergeschlechter gegeben, Oranier
und Hohenzollern.

Leichter dürfte die Einwirkung des allgemeinen Stimmrechtes auf die
kommunalen Verhältnisse von Gemeinde und Provinz festzustellen sein, nämlich
daß es hier trotz einer starken Neigung der Wagschale nach links, die namentlich
für die Großstädte ohne weiteres anzunehmen ist, keinen besonderen Schaden
anrichten wird. Die Verhältnisse liegen hier aber wesentlich anders als in
Deutschland.

Die niederländische Kommunalverfassung befindet sich nämlich in einem
ähnlichen Rechtszustande wie die deutsche im 18. Jahrhundert. Der Umfang der
kommunalen Aufgaben ist zwar sehr weit gezogen, dafür aber andererseits die
Einwirkung der Staatsgewalt ebenso stark entwickelt. "

So wird in der Gemeinde der Bürgermeister von der Krone ernannt. Die
Ernennung braucht nicht aus den Ratsmitgliedern, ja überhaupt nicht aus den
Gemeindemitgliedern zu erfolgen. Sein Gehalt bekommt er zwar aus der Gemeinde¬
kasse, doch wird es vom Provinzialausschusse festgesetzt. Alle Steuerbeschlüsse des
Gemeinderates bedürfen der Genehmigung der Krone. Endlich kann jeder Beschluß
der Gemeindebehörde, der mit den Staats- oder Provinzialinteressen im Wider¬
spruche steht, durch königlichen Erlaß aufgehoben werden, also nicht bloß wegen
Gesetzwidrigkeit, sondern auch wegen Verletzung höherer Interessen.

Die Provinzialverwaltung leitet der von der Krone ernannte königliche
Kommissar mit sehr weitgehendem Einflüsse, im Provinzialausschusse sogar mit
Stimmrecht. Das provinzielle Besteuerungsrecht ist auf engbegrenzte Zuschlage
zu einzelnen Staatssteuern angewiesen. Besondere Provinzialsteuern bedürfen
eines staatlichen Sondergesetzes. Auch jeder Beschluß der Provinzialstände kann


Allgemeines Stimmrecht in den Niederlanden

Wahlpflicht ganz oder teilweise aufgehoben wird, läßt sich kaum annehmen. Denn
es ist keineswegs bloß der biedere Philister, der aus mangelndem Interesse den
Wahlen fernbleibt, sondern vielfach gerade der unorganisierte Arbeiter der untersten
Klassen aus Mangel an Zeit oder Interesse. Dagegen wird die Verhältniswahl
voraussichtlich den Zug nach links an sich nicht verstärken, namentlich wenn die
Parteien sich erst mit der Technik des neuen Wahlsystemes vertraut gemacht haben
und es verstehen, sich durch Parteibündnisse rechtzeitig gegen einen gemeinsamen
Gegner zu sichern.

Wohl aber dürfte das sehr verwickelte Wahlrecht und die dadurch beförderte
Zersplitterung und Zersetzung der Parteien nach Ansicht politisch erfahrener
Niederländer eine andere, von der Demokratie gerade nicht beabsichtigte Folge
haben, nämlich die Unmöglichkeit einer parlamentarischen Regierung. Man wird
vielleicht einige Zeit versuchen, wider den Stachel zu löcken, bis man allgemein die
Unmöglichkeit einsieht. Aber das Endergebnis wird dann doch wohl ein Regiment
königlicher Kabinette sein, wie schon jetzt ein solches besteht, ohne daß man deshalb
die Niederlande im Auslande, wie es mit Deutschland geschehen ist, als der Volks¬
freiheit entbehrend und von einem persönlichen Regiments unterdrückt hingestellt
hätte. Auch hier die alte Erfahrung, daß die folgerichtig durchgeführte Demokratie
sich schließlich selbst überschlägt. Eine tüchtige Dynastie verbürgt ja mindestens in
demselben Maße eine gesunde Entwicklung des Staatswesens wie die folgerichtigste
Entwicklung demokratischer Grundsätze. Und Treitschke pflegte zu sagen, es habe
in der neueren Geschichte nur zwei tüchtige Herrschergeschlechter gegeben, Oranier
und Hohenzollern.

Leichter dürfte die Einwirkung des allgemeinen Stimmrechtes auf die
kommunalen Verhältnisse von Gemeinde und Provinz festzustellen sein, nämlich
daß es hier trotz einer starken Neigung der Wagschale nach links, die namentlich
für die Großstädte ohne weiteres anzunehmen ist, keinen besonderen Schaden
anrichten wird. Die Verhältnisse liegen hier aber wesentlich anders als in
Deutschland.

Die niederländische Kommunalverfassung befindet sich nämlich in einem
ähnlichen Rechtszustande wie die deutsche im 18. Jahrhundert. Der Umfang der
kommunalen Aufgaben ist zwar sehr weit gezogen, dafür aber andererseits die
Einwirkung der Staatsgewalt ebenso stark entwickelt. »

So wird in der Gemeinde der Bürgermeister von der Krone ernannt. Die
Ernennung braucht nicht aus den Ratsmitgliedern, ja überhaupt nicht aus den
Gemeindemitgliedern zu erfolgen. Sein Gehalt bekommt er zwar aus der Gemeinde¬
kasse, doch wird es vom Provinzialausschusse festgesetzt. Alle Steuerbeschlüsse des
Gemeinderates bedürfen der Genehmigung der Krone. Endlich kann jeder Beschluß
der Gemeindebehörde, der mit den Staats- oder Provinzialinteressen im Wider¬
spruche steht, durch königlichen Erlaß aufgehoben werden, also nicht bloß wegen
Gesetzwidrigkeit, sondern auch wegen Verletzung höherer Interessen.

Die Provinzialverwaltung leitet der von der Krone ernannte königliche
Kommissar mit sehr weitgehendem Einflüsse, im Provinzialausschusse sogar mit
Stimmrecht. Das provinzielle Besteuerungsrecht ist auf engbegrenzte Zuschlage
zu einzelnen Staatssteuern angewiesen. Besondere Provinzialsteuern bedürfen
eines staatlichen Sondergesetzes. Auch jeder Beschluß der Provinzialstände kann


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[0026] Allgemeines Stimmrecht in den Niederlanden Wahlpflicht ganz oder teilweise aufgehoben wird, läßt sich kaum annehmen. Denn es ist keineswegs bloß der biedere Philister, der aus mangelndem Interesse den Wahlen fernbleibt, sondern vielfach gerade der unorganisierte Arbeiter der untersten Klassen aus Mangel an Zeit oder Interesse. Dagegen wird die Verhältniswahl voraussichtlich den Zug nach links an sich nicht verstärken, namentlich wenn die Parteien sich erst mit der Technik des neuen Wahlsystemes vertraut gemacht haben und es verstehen, sich durch Parteibündnisse rechtzeitig gegen einen gemeinsamen Gegner zu sichern. Wohl aber dürfte das sehr verwickelte Wahlrecht und die dadurch beförderte Zersplitterung und Zersetzung der Parteien nach Ansicht politisch erfahrener Niederländer eine andere, von der Demokratie gerade nicht beabsichtigte Folge haben, nämlich die Unmöglichkeit einer parlamentarischen Regierung. Man wird vielleicht einige Zeit versuchen, wider den Stachel zu löcken, bis man allgemein die Unmöglichkeit einsieht. Aber das Endergebnis wird dann doch wohl ein Regiment königlicher Kabinette sein, wie schon jetzt ein solches besteht, ohne daß man deshalb die Niederlande im Auslande, wie es mit Deutschland geschehen ist, als der Volks¬ freiheit entbehrend und von einem persönlichen Regiments unterdrückt hingestellt hätte. Auch hier die alte Erfahrung, daß die folgerichtig durchgeführte Demokratie sich schließlich selbst überschlägt. Eine tüchtige Dynastie verbürgt ja mindestens in demselben Maße eine gesunde Entwicklung des Staatswesens wie die folgerichtigste Entwicklung demokratischer Grundsätze. Und Treitschke pflegte zu sagen, es habe in der neueren Geschichte nur zwei tüchtige Herrschergeschlechter gegeben, Oranier und Hohenzollern. Leichter dürfte die Einwirkung des allgemeinen Stimmrechtes auf die kommunalen Verhältnisse von Gemeinde und Provinz festzustellen sein, nämlich daß es hier trotz einer starken Neigung der Wagschale nach links, die namentlich für die Großstädte ohne weiteres anzunehmen ist, keinen besonderen Schaden anrichten wird. Die Verhältnisse liegen hier aber wesentlich anders als in Deutschland. Die niederländische Kommunalverfassung befindet sich nämlich in einem ähnlichen Rechtszustande wie die deutsche im 18. Jahrhundert. Der Umfang der kommunalen Aufgaben ist zwar sehr weit gezogen, dafür aber andererseits die Einwirkung der Staatsgewalt ebenso stark entwickelt. » So wird in der Gemeinde der Bürgermeister von der Krone ernannt. Die Ernennung braucht nicht aus den Ratsmitgliedern, ja überhaupt nicht aus den Gemeindemitgliedern zu erfolgen. Sein Gehalt bekommt er zwar aus der Gemeinde¬ kasse, doch wird es vom Provinzialausschusse festgesetzt. Alle Steuerbeschlüsse des Gemeinderates bedürfen der Genehmigung der Krone. Endlich kann jeder Beschluß der Gemeindebehörde, der mit den Staats- oder Provinzialinteressen im Wider¬ spruche steht, durch königlichen Erlaß aufgehoben werden, also nicht bloß wegen Gesetzwidrigkeit, sondern auch wegen Verletzung höherer Interessen. Die Provinzialverwaltung leitet der von der Krone ernannte königliche Kommissar mit sehr weitgehendem Einflüsse, im Provinzialausschusse sogar mit Stimmrecht. Das provinzielle Besteuerungsrecht ist auf engbegrenzte Zuschlage zu einzelnen Staatssteuern angewiesen. Besondere Provinzialsteuern bedürfen eines staatlichen Sondergesetzes. Auch jeder Beschluß der Provinzialstände kann

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333095/26>, abgerufen am 24.08.2024.