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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr.

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Allgemeines Stimmrecht in den Niederlanden

heit, Stichwahl und Nach- oder Ersatzwahl. An die Stelle aller dieser veralteten
Begriffe tritt der neue Begriff des Wahlteilers. Das ist die Zahl, die sich ergibt,
wenn man die Zahl der Wähler durch die der Abgeordneten teilt.

Man hat sich das ganze Gebiet, in dem die Wahlen stattfinden, also je
nach der zu wählenden Körperschaft Staat, Provinz oder Gemeinde, als einen
einzigen großen Wahlkreis zu denken, in dem alle Vertreter nach einer langen
Liste auf einmal gewählt werden. Wer den Wahlteiler erreicht, ist ohne weiteres
gewählt. Wenn z. B. in einer Gemeinde von 2600 Wählern 13 Gemeinderath.
Mitglieder zu wählen wären, so würde der Wahlteiler 2600 :13 200 betragen,
und gewählt wäre, wer 200 Stimmen erhalten hat.

Nun werden freilich solche runden Zahlen höchst selten vorkommen. So
kann es geschehen, daß einzelne Kandidaten den Wahlteiler nicht erreicht haben,
es sind aber trotzdem noch Stellen frei. Diese entfallen nach dem Systeme der
größten Reste auf die Kandidaten, welche zwar nicht den Wahlteiler, aber die
nächst hohe Stimmenzahl erreicht haben und deshalb als gewählt zu betrachten sind.
Auch kann es, zumal man die Parteihäupter an die Spitze der Liste stellen wird,
vorkommen, daß einzelne Kandidaten mehr Stimmen erhalten, als zur Erreichung
des Wahlteilers erforderlich ist. Diese können auf die folgenden Kandidaten der¬
selben Gruppe, aber nicht einer anderen Gruppe übertragen werden.

Die Begriffe der Mehrheit und der absoluten Mehrheit verschwinden damit
von selbst. Es kommt nur noch auf die Erreichung des Wahlteilers oder seiner
Ersatzmittel an. Für eine Stichwahl bietet sich also gar keine Möglichkeit mehr.
Aber auch Nach- und Ersatzwahlen werden überflüssig. Denn wenn ein gewählter
Vertreter aus irgendeinem Grunde fortfällt, tritt der an die Stelle, der die nächst
große Stimmenzahl erreicht hat.

Die Voraussetzung, von der bisher ausgegangen wurde, daß das ganze
Gebiet nur einen einzigen Wahlkreis bilde, ist aber eine bloße Fiktion, die nur in
Gemeinden bis zu 20000 Seelen zutrifft. Für die Kammerwahlen ist gesetzlich
das ganze Land in achtzehn Wahlkreise im tunlichster Anschlusse an die Provinzen
eingeteilt. Ebenso zerfallen die Provinzen für die Wahl der Provinzialstaaten
und die größeren Gemeinden für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder in Wahl¬
kreise, bei den Gemeinden ist deren Zahl ein für allemal aus drei bestimmt.
Innerhalb der Wahlkreise können dann wieder Stimmbezirke gebildet werden, die
nur zur Erleichterung der Abstimmung dienen. Tatsächlich werden also nicht etwa
die 100 Mitglieder der Generalstaaten auf einmal nach einer einzigen langen Liste,
sondern zunächst nur die auf den Wahlkreis entfallenden innerhalb des Wahl¬
kreises gewählt. Die großen Wahlkreise sollen verbürgen, daß sich kein Abge¬
ordneter als Vertreter besonderer Kirchturmsinteressen fühlt, aber doch auch
andererseits nicht die Interessen ganzer Landesteile, wie Seeland oder Overyssel
unvertreten bleiben. Für diejenigen Kandidaten, die innerhalb des Wahlkreises
den Wahlteiler erreichen, ist die Wahl damit erledigt. Für die anderen Kandi-
daten kann eine Übertragung der Stimmen von einem Wahlkreise auf den andern
erfolgen, die Stimmen werden vom Hauptstimmamte im ganzen Wahlgebiete
durchgezählt.

Die Auffassung, daß die Verhältniswahl hauptsächlich der Partei zustatten
kommt, welche die größte Gesamtzahl der Stimmen aufbringt -- das würde bei


Allgemeines Stimmrecht in den Niederlanden

heit, Stichwahl und Nach- oder Ersatzwahl. An die Stelle aller dieser veralteten
Begriffe tritt der neue Begriff des Wahlteilers. Das ist die Zahl, die sich ergibt,
wenn man die Zahl der Wähler durch die der Abgeordneten teilt.

Man hat sich das ganze Gebiet, in dem die Wahlen stattfinden, also je
nach der zu wählenden Körperschaft Staat, Provinz oder Gemeinde, als einen
einzigen großen Wahlkreis zu denken, in dem alle Vertreter nach einer langen
Liste auf einmal gewählt werden. Wer den Wahlteiler erreicht, ist ohne weiteres
gewählt. Wenn z. B. in einer Gemeinde von 2600 Wählern 13 Gemeinderath.
Mitglieder zu wählen wären, so würde der Wahlteiler 2600 :13 200 betragen,
und gewählt wäre, wer 200 Stimmen erhalten hat.

Nun werden freilich solche runden Zahlen höchst selten vorkommen. So
kann es geschehen, daß einzelne Kandidaten den Wahlteiler nicht erreicht haben,
es sind aber trotzdem noch Stellen frei. Diese entfallen nach dem Systeme der
größten Reste auf die Kandidaten, welche zwar nicht den Wahlteiler, aber die
nächst hohe Stimmenzahl erreicht haben und deshalb als gewählt zu betrachten sind.
Auch kann es, zumal man die Parteihäupter an die Spitze der Liste stellen wird,
vorkommen, daß einzelne Kandidaten mehr Stimmen erhalten, als zur Erreichung
des Wahlteilers erforderlich ist. Diese können auf die folgenden Kandidaten der¬
selben Gruppe, aber nicht einer anderen Gruppe übertragen werden.

Die Begriffe der Mehrheit und der absoluten Mehrheit verschwinden damit
von selbst. Es kommt nur noch auf die Erreichung des Wahlteilers oder seiner
Ersatzmittel an. Für eine Stichwahl bietet sich also gar keine Möglichkeit mehr.
Aber auch Nach- und Ersatzwahlen werden überflüssig. Denn wenn ein gewählter
Vertreter aus irgendeinem Grunde fortfällt, tritt der an die Stelle, der die nächst
große Stimmenzahl erreicht hat.

Die Voraussetzung, von der bisher ausgegangen wurde, daß das ganze
Gebiet nur einen einzigen Wahlkreis bilde, ist aber eine bloße Fiktion, die nur in
Gemeinden bis zu 20000 Seelen zutrifft. Für die Kammerwahlen ist gesetzlich
das ganze Land in achtzehn Wahlkreise im tunlichster Anschlusse an die Provinzen
eingeteilt. Ebenso zerfallen die Provinzen für die Wahl der Provinzialstaaten
und die größeren Gemeinden für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder in Wahl¬
kreise, bei den Gemeinden ist deren Zahl ein für allemal aus drei bestimmt.
Innerhalb der Wahlkreise können dann wieder Stimmbezirke gebildet werden, die
nur zur Erleichterung der Abstimmung dienen. Tatsächlich werden also nicht etwa
die 100 Mitglieder der Generalstaaten auf einmal nach einer einzigen langen Liste,
sondern zunächst nur die auf den Wahlkreis entfallenden innerhalb des Wahl¬
kreises gewählt. Die großen Wahlkreise sollen verbürgen, daß sich kein Abge¬
ordneter als Vertreter besonderer Kirchturmsinteressen fühlt, aber doch auch
andererseits nicht die Interessen ganzer Landesteile, wie Seeland oder Overyssel
unvertreten bleiben. Für diejenigen Kandidaten, die innerhalb des Wahlkreises
den Wahlteiler erreichen, ist die Wahl damit erledigt. Für die anderen Kandi-
daten kann eine Übertragung der Stimmen von einem Wahlkreise auf den andern
erfolgen, die Stimmen werden vom Hauptstimmamte im ganzen Wahlgebiete
durchgezählt.

Die Auffassung, daß die Verhältniswahl hauptsächlich der Partei zustatten
kommt, welche die größte Gesamtzahl der Stimmen aufbringt — das würde bei


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[0024] Allgemeines Stimmrecht in den Niederlanden heit, Stichwahl und Nach- oder Ersatzwahl. An die Stelle aller dieser veralteten Begriffe tritt der neue Begriff des Wahlteilers. Das ist die Zahl, die sich ergibt, wenn man die Zahl der Wähler durch die der Abgeordneten teilt. Man hat sich das ganze Gebiet, in dem die Wahlen stattfinden, also je nach der zu wählenden Körperschaft Staat, Provinz oder Gemeinde, als einen einzigen großen Wahlkreis zu denken, in dem alle Vertreter nach einer langen Liste auf einmal gewählt werden. Wer den Wahlteiler erreicht, ist ohne weiteres gewählt. Wenn z. B. in einer Gemeinde von 2600 Wählern 13 Gemeinderath. Mitglieder zu wählen wären, so würde der Wahlteiler 2600 :13 200 betragen, und gewählt wäre, wer 200 Stimmen erhalten hat. Nun werden freilich solche runden Zahlen höchst selten vorkommen. So kann es geschehen, daß einzelne Kandidaten den Wahlteiler nicht erreicht haben, es sind aber trotzdem noch Stellen frei. Diese entfallen nach dem Systeme der größten Reste auf die Kandidaten, welche zwar nicht den Wahlteiler, aber die nächst hohe Stimmenzahl erreicht haben und deshalb als gewählt zu betrachten sind. Auch kann es, zumal man die Parteihäupter an die Spitze der Liste stellen wird, vorkommen, daß einzelne Kandidaten mehr Stimmen erhalten, als zur Erreichung des Wahlteilers erforderlich ist. Diese können auf die folgenden Kandidaten der¬ selben Gruppe, aber nicht einer anderen Gruppe übertragen werden. Die Begriffe der Mehrheit und der absoluten Mehrheit verschwinden damit von selbst. Es kommt nur noch auf die Erreichung des Wahlteilers oder seiner Ersatzmittel an. Für eine Stichwahl bietet sich also gar keine Möglichkeit mehr. Aber auch Nach- und Ersatzwahlen werden überflüssig. Denn wenn ein gewählter Vertreter aus irgendeinem Grunde fortfällt, tritt der an die Stelle, der die nächst große Stimmenzahl erreicht hat. Die Voraussetzung, von der bisher ausgegangen wurde, daß das ganze Gebiet nur einen einzigen Wahlkreis bilde, ist aber eine bloße Fiktion, die nur in Gemeinden bis zu 20000 Seelen zutrifft. Für die Kammerwahlen ist gesetzlich das ganze Land in achtzehn Wahlkreise im tunlichster Anschlusse an die Provinzen eingeteilt. Ebenso zerfallen die Provinzen für die Wahl der Provinzialstaaten und die größeren Gemeinden für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder in Wahl¬ kreise, bei den Gemeinden ist deren Zahl ein für allemal aus drei bestimmt. Innerhalb der Wahlkreise können dann wieder Stimmbezirke gebildet werden, die nur zur Erleichterung der Abstimmung dienen. Tatsächlich werden also nicht etwa die 100 Mitglieder der Generalstaaten auf einmal nach einer einzigen langen Liste, sondern zunächst nur die auf den Wahlkreis entfallenden innerhalb des Wahl¬ kreises gewählt. Die großen Wahlkreise sollen verbürgen, daß sich kein Abge¬ ordneter als Vertreter besonderer Kirchturmsinteressen fühlt, aber doch auch andererseits nicht die Interessen ganzer Landesteile, wie Seeland oder Overyssel unvertreten bleiben. Für diejenigen Kandidaten, die innerhalb des Wahlkreises den Wahlteiler erreichen, ist die Wahl damit erledigt. Für die anderen Kandi- daten kann eine Übertragung der Stimmen von einem Wahlkreise auf den andern erfolgen, die Stimmen werden vom Hauptstimmamte im ganzen Wahlgebiete durchgezählt. Die Auffassung, daß die Verhältniswahl hauptsächlich der Partei zustatten kommt, welche die größte Gesamtzahl der Stimmen aufbringt — das würde bei

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333095/24>, abgerufen am 24.08.2024.