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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr.

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Allgemeines Stimmrecht in den Niederlanden

der Rechten, der Linken und der Sozialdemokratie zusammenzufassen 'pflegte.

An die Stelle dieses bisher geltenden Wahlrechts tritt nun das allgemeine
Stimmrecht mit Verhältniswahl und zwar, der bisherigen Entwicklung ent¬
sprechend, wiederum gleichmäßig von der Volksvertretung herab bis zu den Ge-
meindewahlen.

Eine eigentümliche Stellung nimmt die neue Gesetzgebung dabei zum Frauen-
stimmrechte ein. Dieses wird von der Verfassung zwar künftig zugelassen, so
daß seine Einführung keiner erneuten Verfassungsänderung bedürfte. Die ordent¬
liche Gesetzgebung macht aber von der verfassungsmäßigen Ermächtigung keinen
Gebrauch und führt es nicht ein. Also eine bloße Verbeugung vor dem Frauen-
stimmrechte.

Außerdem wird eine Wahlpflicht eingeführt. Der Wähler, der unentschuldigt
der Wahl fern bleibt, wird bestraft. Bei der Frage, welchen Parteirichtungen die
Wahlpflicht vorwiegend zustatten kommen wird, scheint es sich zunächst um einen
Sprung ins Dunkle zu handeln.

Auf dieser Grundlage wird nun das allgemeine Stimmrecht eingeführt.
Also die bisherigen Befähigungsnachweise auf Grund von Steuer. Wohnung.
Lohn. Ersparnissen und Prüfungen fallen fort. Bestehen geblieben sind nur Aus¬
schlußgründe, die auf rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Verurteilung
in gewissen Straffällen oder wegen Beschränkung der privatrechtlichen Verfügungs-
fähigkeit beruhen.

Ihren charakteristischen Zug erhält aber die neue niederländische Wahl-
reform durch die Einführung der Verhältniswahl. Auch diese wird gleichmäßig
für alle Wahlkörperschaften einschließlich der von den Provinzialstaaten zu wählenden
Mitglieder der ersten Kammer durchgeführt.

Der innere Grund lag in dem vielfach auffälligen Mißverhältnisse zwischen
den abgegebenen Stimmen und dem wirklichen Wahlergebnisse, wobei ganz will¬
kürlich bisweilen die eine, bisweilen die andere Partei geschädigt war. Dieser
Umstand ließ die Einführung der Verhältniswahl nicht mehr als Parteifrage
erscheinen.

Dem Bedenken, daß der rein politische Begriff der Partei mit Einführung
der Verhältniswahl seinen Einzug in daS Staats- und Verwaltungsrecht halten
würde, ist durch den Anschluß der neuen Einrichtung an den bisherigen Rechts¬
zustand der Boden entzogen. Schon bisher mußten vorher Kandidatenlisten ein¬
gereicht werden und konnten Stimmen nur auf die in der Wahlkarte enthaltenen
Kandidaten fallen. Dabei ist es geblieben, ebenso bei der Form der Abstimmung
durch Schwärzung des weißen Kreises hinter dem Namen. Die Partei bleibt
also mit ihrer Wirksamkeit ganz im Hintergrunde und ist der Rechtsordnung un¬
bekannt. Die Parteiorganisationen werden natürlich nach wie vor die Kandidaten
auswählen. Aber es ist eine bestimmte Mindestzahl von Wählern, welche die
Kandidatenliste einreicht. Auf andere, als die auf der Liste stehen, können keine
Stimmen entfallen.

' Für die neue Verhältniswahl verschwindet eine ganze Reihe von staats¬
rechtlichen und politischen Begriffen, mit denen man bisher gearbeitet hat, so die
des Wahlkreises -- wenigstens in dem bisherigen Sinne, daß von jedem Wahl¬
kreise ein oder mehrere Abgeordnete zu wählen wären --, Mehrheit, absolute Mehr


Allgemeines Stimmrecht in den Niederlanden

der Rechten, der Linken und der Sozialdemokratie zusammenzufassen 'pflegte.

An die Stelle dieses bisher geltenden Wahlrechts tritt nun das allgemeine
Stimmrecht mit Verhältniswahl und zwar, der bisherigen Entwicklung ent¬
sprechend, wiederum gleichmäßig von der Volksvertretung herab bis zu den Ge-
meindewahlen.

Eine eigentümliche Stellung nimmt die neue Gesetzgebung dabei zum Frauen-
stimmrechte ein. Dieses wird von der Verfassung zwar künftig zugelassen, so
daß seine Einführung keiner erneuten Verfassungsänderung bedürfte. Die ordent¬
liche Gesetzgebung macht aber von der verfassungsmäßigen Ermächtigung keinen
Gebrauch und führt es nicht ein. Also eine bloße Verbeugung vor dem Frauen-
stimmrechte.

Außerdem wird eine Wahlpflicht eingeführt. Der Wähler, der unentschuldigt
der Wahl fern bleibt, wird bestraft. Bei der Frage, welchen Parteirichtungen die
Wahlpflicht vorwiegend zustatten kommen wird, scheint es sich zunächst um einen
Sprung ins Dunkle zu handeln.

Auf dieser Grundlage wird nun das allgemeine Stimmrecht eingeführt.
Also die bisherigen Befähigungsnachweise auf Grund von Steuer. Wohnung.
Lohn. Ersparnissen und Prüfungen fallen fort. Bestehen geblieben sind nur Aus¬
schlußgründe, die auf rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Verurteilung
in gewissen Straffällen oder wegen Beschränkung der privatrechtlichen Verfügungs-
fähigkeit beruhen.

Ihren charakteristischen Zug erhält aber die neue niederländische Wahl-
reform durch die Einführung der Verhältniswahl. Auch diese wird gleichmäßig
für alle Wahlkörperschaften einschließlich der von den Provinzialstaaten zu wählenden
Mitglieder der ersten Kammer durchgeführt.

Der innere Grund lag in dem vielfach auffälligen Mißverhältnisse zwischen
den abgegebenen Stimmen und dem wirklichen Wahlergebnisse, wobei ganz will¬
kürlich bisweilen die eine, bisweilen die andere Partei geschädigt war. Dieser
Umstand ließ die Einführung der Verhältniswahl nicht mehr als Parteifrage
erscheinen.

Dem Bedenken, daß der rein politische Begriff der Partei mit Einführung
der Verhältniswahl seinen Einzug in daS Staats- und Verwaltungsrecht halten
würde, ist durch den Anschluß der neuen Einrichtung an den bisherigen Rechts¬
zustand der Boden entzogen. Schon bisher mußten vorher Kandidatenlisten ein¬
gereicht werden und konnten Stimmen nur auf die in der Wahlkarte enthaltenen
Kandidaten fallen. Dabei ist es geblieben, ebenso bei der Form der Abstimmung
durch Schwärzung des weißen Kreises hinter dem Namen. Die Partei bleibt
also mit ihrer Wirksamkeit ganz im Hintergrunde und ist der Rechtsordnung un¬
bekannt. Die Parteiorganisationen werden natürlich nach wie vor die Kandidaten
auswählen. Aber es ist eine bestimmte Mindestzahl von Wählern, welche die
Kandidatenliste einreicht. Auf andere, als die auf der Liste stehen, können keine
Stimmen entfallen.

' Für die neue Verhältniswahl verschwindet eine ganze Reihe von staats¬
rechtlichen und politischen Begriffen, mit denen man bisher gearbeitet hat, so die
des Wahlkreises — wenigstens in dem bisherigen Sinne, daß von jedem Wahl¬
kreise ein oder mehrere Abgeordnete zu wählen wären —, Mehrheit, absolute Mehr


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333095/23>, abgerufen am 24.08.2024.