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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr.

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Allgemeines Stimmrecht in den Niederlanden

die erste Kammer, die halb so viele Mitglieder zählte als die zweite -- erste 50,
zweite 100 -- aus indirekten Wahlen hervorging. Hierdurch war für alle Zukunft
die Gleichmäßigkeit des Wahlrechtes für alle politischen und kommunalen Ver"
tretungskörper gegeben.

An die Stelle des Zensuswahlrechtes trat seit 1887 ein neues, das sich im
wesentlichen dem 1867 von Disrcieli in England eingeführten Wohnungswahlrechte
anschloß. Es beruhte zuletzt auf dem Wahlgesetze vom 7. September 1896.
Voraussetzung des Wahlrechtes war männliches Geschlecht und Vollendung des
25. Lebensjahres. Im übrigen hatte jeder Wähler eine Stimme. Die Wahlen
erfolgten mit absoluter Mehrheit, nötigenfalls unter Stichwahl. Verhältniswahl
gab es nicht. Im übrigen unterschied man

1. Steuerwähler, welche irgendeinen Betrag an direkter Staatssteuer ent-
richteten, nur für die Bodensteuer war ein Mindestbetrag von einem Gulden vor¬
geschrieben;

2. Wohnungswähler, welche als Familienhäupter oder alleinwohnende Per¬
sonen ein Haus oder einen Teil eines Hauses bewohnen, wofür eine gewisse Miete
nach örtlich verschiedenen Mindestsätzen vorgeschrieben ist;

3. Lohnwähler, welche während eines Zeitraumes von einem Jahre in
nicht mehr als zwei Stellen tätig gewesen sind und als solche ein bestimmtes,
örtlich verschiedenes Mindesteinkommen von 300 bis 500 Gulden bezogen haben
oder Ruhegehalt beziehen;

4. Sparwähler, welche einen Mindestbetrag von 50 Gulden in einer an¬
erkannten Sparkasse oder von 100 Gulden im Hauptbuche der niederländischen
Staatsrentenschuld eingeschrieben haben;

5. Prüfungswähler, welche eine der vom Gesetze aufgezählten, für die
Ausübung irgendeines Gewerbes, Amtes oder Berufes erforderlichen Prüfungen
bestanden haben.

Kein aktives Wahlrecht hatten die aus der Armenkasse Unterstützten, Ge¬
fangene, Entmündigte, diejenigen, welche ihre Steuern nicht bezahlt hatten, und
aktive Militärpersonen unter dem Range eines Unteroffiziers.

Die Wahlen waren geheim. Es mußten vorher von wenigstens vierzig
Wählern unterzeichnete Kandidatenlisten eingereicht werden. Diese wurden gedruckt,
hinter jedem Namen ein weißer Kreis in schwarzem Viereck. Die Arbeit des
Wählers bestand nun darin, die gedruckte Wahlkarte in Empfang zu nehmen, da¬
mit in einen abgeschlossenen Raum zu treten und mit einem Bleistifte den weißen
Kreis hinter dem Namen des von ihm gewählten Kandidaten zu schwärzen.
Dann wurde die Karte verdeckt in die Wahlurne getan.

Auf Grund dieses Wahlrechtes besaßen bisher ungefähr 60 Prozent aller
Männer von über 25 Jahren das Stimmrecht. Wahlpflicht bestand nicht. Im
allgemeinen übten bisher ungefähr 70 Prozent der Wahlberechtigten ihr Wahl¬
recht wirklich aus.

Nach dem Gothaer Hofkalender von 1917 zählte die erste Kammer
17 Katholiken, 13 Protestanten. 3 Christlich-Historische. 18 Liberale, 2 Sozial¬
demokraten; die 1913 gewählte zweite Kammer 32 Liberale, 25 Katholiken,
11 Protestanten, 10 Christlich-Historische, 15 Sozialdemokraten, 7 Demokraten,
"tho eine ziemliche Parteizersplitterung, die man aber nach den größeren Gruppen


Allgemeines Stimmrecht in den Niederlanden

die erste Kammer, die halb so viele Mitglieder zählte als die zweite — erste 50,
zweite 100 — aus indirekten Wahlen hervorging. Hierdurch war für alle Zukunft
die Gleichmäßigkeit des Wahlrechtes für alle politischen und kommunalen Ver»
tretungskörper gegeben.

An die Stelle des Zensuswahlrechtes trat seit 1887 ein neues, das sich im
wesentlichen dem 1867 von Disrcieli in England eingeführten Wohnungswahlrechte
anschloß. Es beruhte zuletzt auf dem Wahlgesetze vom 7. September 1896.
Voraussetzung des Wahlrechtes war männliches Geschlecht und Vollendung des
25. Lebensjahres. Im übrigen hatte jeder Wähler eine Stimme. Die Wahlen
erfolgten mit absoluter Mehrheit, nötigenfalls unter Stichwahl. Verhältniswahl
gab es nicht. Im übrigen unterschied man

1. Steuerwähler, welche irgendeinen Betrag an direkter Staatssteuer ent-
richteten, nur für die Bodensteuer war ein Mindestbetrag von einem Gulden vor¬
geschrieben;

2. Wohnungswähler, welche als Familienhäupter oder alleinwohnende Per¬
sonen ein Haus oder einen Teil eines Hauses bewohnen, wofür eine gewisse Miete
nach örtlich verschiedenen Mindestsätzen vorgeschrieben ist;

3. Lohnwähler, welche während eines Zeitraumes von einem Jahre in
nicht mehr als zwei Stellen tätig gewesen sind und als solche ein bestimmtes,
örtlich verschiedenes Mindesteinkommen von 300 bis 500 Gulden bezogen haben
oder Ruhegehalt beziehen;

4. Sparwähler, welche einen Mindestbetrag von 50 Gulden in einer an¬
erkannten Sparkasse oder von 100 Gulden im Hauptbuche der niederländischen
Staatsrentenschuld eingeschrieben haben;

5. Prüfungswähler, welche eine der vom Gesetze aufgezählten, für die
Ausübung irgendeines Gewerbes, Amtes oder Berufes erforderlichen Prüfungen
bestanden haben.

Kein aktives Wahlrecht hatten die aus der Armenkasse Unterstützten, Ge¬
fangene, Entmündigte, diejenigen, welche ihre Steuern nicht bezahlt hatten, und
aktive Militärpersonen unter dem Range eines Unteroffiziers.

Die Wahlen waren geheim. Es mußten vorher von wenigstens vierzig
Wählern unterzeichnete Kandidatenlisten eingereicht werden. Diese wurden gedruckt,
hinter jedem Namen ein weißer Kreis in schwarzem Viereck. Die Arbeit des
Wählers bestand nun darin, die gedruckte Wahlkarte in Empfang zu nehmen, da¬
mit in einen abgeschlossenen Raum zu treten und mit einem Bleistifte den weißen
Kreis hinter dem Namen des von ihm gewählten Kandidaten zu schwärzen.
Dann wurde die Karte verdeckt in die Wahlurne getan.

Auf Grund dieses Wahlrechtes besaßen bisher ungefähr 60 Prozent aller
Männer von über 25 Jahren das Stimmrecht. Wahlpflicht bestand nicht. Im
allgemeinen übten bisher ungefähr 70 Prozent der Wahlberechtigten ihr Wahl¬
recht wirklich aus.

Nach dem Gothaer Hofkalender von 1917 zählte die erste Kammer
17 Katholiken, 13 Protestanten. 3 Christlich-Historische. 18 Liberale, 2 Sozial¬
demokraten; die 1913 gewählte zweite Kammer 32 Liberale, 25 Katholiken,
11 Protestanten, 10 Christlich-Historische, 15 Sozialdemokraten, 7 Demokraten,
«tho eine ziemliche Parteizersplitterung, die man aber nach den größeren Gruppen


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[0022] Allgemeines Stimmrecht in den Niederlanden die erste Kammer, die halb so viele Mitglieder zählte als die zweite — erste 50, zweite 100 — aus indirekten Wahlen hervorging. Hierdurch war für alle Zukunft die Gleichmäßigkeit des Wahlrechtes für alle politischen und kommunalen Ver» tretungskörper gegeben. An die Stelle des Zensuswahlrechtes trat seit 1887 ein neues, das sich im wesentlichen dem 1867 von Disrcieli in England eingeführten Wohnungswahlrechte anschloß. Es beruhte zuletzt auf dem Wahlgesetze vom 7. September 1896. Voraussetzung des Wahlrechtes war männliches Geschlecht und Vollendung des 25. Lebensjahres. Im übrigen hatte jeder Wähler eine Stimme. Die Wahlen erfolgten mit absoluter Mehrheit, nötigenfalls unter Stichwahl. Verhältniswahl gab es nicht. Im übrigen unterschied man 1. Steuerwähler, welche irgendeinen Betrag an direkter Staatssteuer ent- richteten, nur für die Bodensteuer war ein Mindestbetrag von einem Gulden vor¬ geschrieben; 2. Wohnungswähler, welche als Familienhäupter oder alleinwohnende Per¬ sonen ein Haus oder einen Teil eines Hauses bewohnen, wofür eine gewisse Miete nach örtlich verschiedenen Mindestsätzen vorgeschrieben ist; 3. Lohnwähler, welche während eines Zeitraumes von einem Jahre in nicht mehr als zwei Stellen tätig gewesen sind und als solche ein bestimmtes, örtlich verschiedenes Mindesteinkommen von 300 bis 500 Gulden bezogen haben oder Ruhegehalt beziehen; 4. Sparwähler, welche einen Mindestbetrag von 50 Gulden in einer an¬ erkannten Sparkasse oder von 100 Gulden im Hauptbuche der niederländischen Staatsrentenschuld eingeschrieben haben; 5. Prüfungswähler, welche eine der vom Gesetze aufgezählten, für die Ausübung irgendeines Gewerbes, Amtes oder Berufes erforderlichen Prüfungen bestanden haben. Kein aktives Wahlrecht hatten die aus der Armenkasse Unterstützten, Ge¬ fangene, Entmündigte, diejenigen, welche ihre Steuern nicht bezahlt hatten, und aktive Militärpersonen unter dem Range eines Unteroffiziers. Die Wahlen waren geheim. Es mußten vorher von wenigstens vierzig Wählern unterzeichnete Kandidatenlisten eingereicht werden. Diese wurden gedruckt, hinter jedem Namen ein weißer Kreis in schwarzem Viereck. Die Arbeit des Wählers bestand nun darin, die gedruckte Wahlkarte in Empfang zu nehmen, da¬ mit in einen abgeschlossenen Raum zu treten und mit einem Bleistifte den weißen Kreis hinter dem Namen des von ihm gewählten Kandidaten zu schwärzen. Dann wurde die Karte verdeckt in die Wahlurne getan. Auf Grund dieses Wahlrechtes besaßen bisher ungefähr 60 Prozent aller Männer von über 25 Jahren das Stimmrecht. Wahlpflicht bestand nicht. Im allgemeinen übten bisher ungefähr 70 Prozent der Wahlberechtigten ihr Wahl¬ recht wirklich aus. Nach dem Gothaer Hofkalender von 1917 zählte die erste Kammer 17 Katholiken, 13 Protestanten. 3 Christlich-Historische. 18 Liberale, 2 Sozial¬ demokraten; die 1913 gewählte zweite Kammer 32 Liberale, 25 Katholiken, 11 Protestanten, 10 Christlich-Historische, 15 Sozialdemokraten, 7 Demokraten, «tho eine ziemliche Parteizersplitterung, die man aber nach den größeren Gruppen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333095/22>, abgerufen am 24.08.2024.