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Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr.

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Zur Reform des Herrenhauses

seit 1809, die deutschen Südstaaten haben ihn vor hundert Jahren eingeführt,
mit Recht wird er jetzt verschiedentlich in der Literatur zum Vorschlag gebracht.
Voraussetzung dafür ist strenggenommen eine möglichst gleichmäßige Mitgliederzahl
in beiden Häusern, was die jetzt gültigen schwedischen Bestimmungen (1. Kammer
150, 2. Kammer 230 Stimmen) z. B. nicht beobachten. Die bei uns beabsichtigten
Stärkeziffern 510:445) würden eher in umgekehrter Richtung wirken.

Die Maßregel könnte an sich für verschiedenste Gelegenheiten, sobald es sich
um entscheidende Entschlüsse handelt (z. B. Verfassungsänderungen) zur Anwendung
kommen. In den oben herangezogenen Ländern gilt sie insbesondere bei der
Verabschiedung des Staatshaushalts. Für Preußen lehnte der Finanzminister
diese Übung als eine Beeinträchtigung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses,
wie sie "durch die Entwicklung der Verhältnisse nach Meinung der StaatsregiNung
zweifellos nicht geboten" sei, ab. Auch das sogenannte Amendierungsrecht zum
Etat wird dem Herrenhause nach wie vor entzogen, zum Teil mit der gleichen
Begründung wie 1819 von feiten der württembergischen Regierung. Nur in ganz
bestimmten Fällen (Veränderung an Ordinarien der früheren Staatshaushalte)
soll ihm "eine gewisse Mitwirkung eingeräumt" werden. Es fragt sich doch sehr,
ob das genügt, und ob nicht gerade "durch die Entwicklung der Verhältnisse"
wirksamere Maßregeln "geboten" sind. (Vgl. auch A. Hillebrcmdt im "Tag" vom
18. Dezember 1917.) Wir möchten jedenfalls auch hier an dem Grundsatz gleicher
Rechte hüben und drüben festhalten auf die Gefahr hin, einen Sturm der Ent¬
rüstung zu erregen, da es sich um das seit alters geheiligte Steuervorrecht der
"Unterhäuser" handelt. Andernfalls könnte aus dem "Privilegium vcliosum".
von dem der Minister sprach, leicht ein "Privilegium pernieiosum" werden!

Die Welt des Verfassungsrechts heischt zu allen Zeiten starke "Opfer des
Intellekts", sie hat aber auch von jeher wie zur Entschädigung unbegrenzte Mög¬
lichkeiten. Man denke nur an die englischen Konventionalregeln und an das, was
ein französischer Historiker die "ce>n3titution reale" neben der "LonLtitution legale"
genannt halt Reformen sind überdies eben leine Revolutionen. Freilich die
Grundlagen können rationaler Stützen nicht entbehren. Hier bestehen sie, um es
nochmal auszusprechen, in der politischen "Verbindungsbahn" beider Kammern,
wie unsere skandinavischen Stammesbrüder sagen. Die aber D vorhanden bei
auf Gleichachtung beruhender Synthese des organischen und mechanischen, Volks¬
willens, in der jenem die Rolle haltender Klammern am gleichförmigen Ziegelbau
M der Demokratie gebührt.






Allen Manuskripten ist Porto hinzuzufügen, da andernfalls bei Ablehnung eine Rücksendung
nicht verbürgt werden kann.




Nachdruck sämtlicher Aufsätze nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Verlags gestattet.
Verantwortlich: der Herausgeber Georg Cleinow in Berlin-Lichterselde West, -- Manuskriptsendungen und
Briefe werden erbeten unter der Adresse: An die Schriftlcituug der Grcnzlwtcn in Berlin SW 11, Tempellioser Ufer "Sa.
Fernsprecher des Herausgebers: Amt Lichterfeld- 498, d°S Verlags und der Schriftleitimg: Amt Lüyow WIU,
Verlag: Verlag der Grenzboten G. in, b> H. in Berlin LV II, Tempelhofer Ufer Ms,
Druck: "Der R-ichsbote" B, in. S. H. in B-ritu LVV 11, Dessauer Strase W/37,
Zur Reform des Herrenhauses

seit 1809, die deutschen Südstaaten haben ihn vor hundert Jahren eingeführt,
mit Recht wird er jetzt verschiedentlich in der Literatur zum Vorschlag gebracht.
Voraussetzung dafür ist strenggenommen eine möglichst gleichmäßige Mitgliederzahl
in beiden Häusern, was die jetzt gültigen schwedischen Bestimmungen (1. Kammer
150, 2. Kammer 230 Stimmen) z. B. nicht beobachten. Die bei uns beabsichtigten
Stärkeziffern 510:445) würden eher in umgekehrter Richtung wirken.

Die Maßregel könnte an sich für verschiedenste Gelegenheiten, sobald es sich
um entscheidende Entschlüsse handelt (z. B. Verfassungsänderungen) zur Anwendung
kommen. In den oben herangezogenen Ländern gilt sie insbesondere bei der
Verabschiedung des Staatshaushalts. Für Preußen lehnte der Finanzminister
diese Übung als eine Beeinträchtigung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses,
wie sie „durch die Entwicklung der Verhältnisse nach Meinung der StaatsregiNung
zweifellos nicht geboten" sei, ab. Auch das sogenannte Amendierungsrecht zum
Etat wird dem Herrenhause nach wie vor entzogen, zum Teil mit der gleichen
Begründung wie 1819 von feiten der württembergischen Regierung. Nur in ganz
bestimmten Fällen (Veränderung an Ordinarien der früheren Staatshaushalte)
soll ihm „eine gewisse Mitwirkung eingeräumt" werden. Es fragt sich doch sehr,
ob das genügt, und ob nicht gerade „durch die Entwicklung der Verhältnisse"
wirksamere Maßregeln „geboten" sind. (Vgl. auch A. Hillebrcmdt im „Tag" vom
18. Dezember 1917.) Wir möchten jedenfalls auch hier an dem Grundsatz gleicher
Rechte hüben und drüben festhalten auf die Gefahr hin, einen Sturm der Ent¬
rüstung zu erregen, da es sich um das seit alters geheiligte Steuervorrecht der
„Unterhäuser" handelt. Andernfalls könnte aus dem „Privilegium vcliosum".
von dem der Minister sprach, leicht ein „Privilegium pernieiosum" werden!

Die Welt des Verfassungsrechts heischt zu allen Zeiten starke „Opfer des
Intellekts", sie hat aber auch von jeher wie zur Entschädigung unbegrenzte Mög¬
lichkeiten. Man denke nur an die englischen Konventionalregeln und an das, was
ein französischer Historiker die „ce>n3titution reale" neben der „LonLtitution legale"
genannt halt Reformen sind überdies eben leine Revolutionen. Freilich die
Grundlagen können rationaler Stützen nicht entbehren. Hier bestehen sie, um es
nochmal auszusprechen, in der politischen „Verbindungsbahn" beider Kammern,
wie unsere skandinavischen Stammesbrüder sagen. Die aber D vorhanden bei
auf Gleichachtung beruhender Synthese des organischen und mechanischen, Volks¬
willens, in der jenem die Rolle haltender Klammern am gleichförmigen Ziegelbau
M der Demokratie gebührt.






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Druck: „Der R-ichsbote" B, in. S. H. in B-ritu LVV 11, Dessauer Strase W/37,
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[0188] Zur Reform des Herrenhauses seit 1809, die deutschen Südstaaten haben ihn vor hundert Jahren eingeführt, mit Recht wird er jetzt verschiedentlich in der Literatur zum Vorschlag gebracht. Voraussetzung dafür ist strenggenommen eine möglichst gleichmäßige Mitgliederzahl in beiden Häusern, was die jetzt gültigen schwedischen Bestimmungen (1. Kammer 150, 2. Kammer 230 Stimmen) z. B. nicht beobachten. Die bei uns beabsichtigten Stärkeziffern 510:445) würden eher in umgekehrter Richtung wirken. Die Maßregel könnte an sich für verschiedenste Gelegenheiten, sobald es sich um entscheidende Entschlüsse handelt (z. B. Verfassungsänderungen) zur Anwendung kommen. In den oben herangezogenen Ländern gilt sie insbesondere bei der Verabschiedung des Staatshaushalts. Für Preußen lehnte der Finanzminister diese Übung als eine Beeinträchtigung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses, wie sie „durch die Entwicklung der Verhältnisse nach Meinung der StaatsregiNung zweifellos nicht geboten" sei, ab. Auch das sogenannte Amendierungsrecht zum Etat wird dem Herrenhause nach wie vor entzogen, zum Teil mit der gleichen Begründung wie 1819 von feiten der württembergischen Regierung. Nur in ganz bestimmten Fällen (Veränderung an Ordinarien der früheren Staatshaushalte) soll ihm „eine gewisse Mitwirkung eingeräumt" werden. Es fragt sich doch sehr, ob das genügt, und ob nicht gerade „durch die Entwicklung der Verhältnisse" wirksamere Maßregeln „geboten" sind. (Vgl. auch A. Hillebrcmdt im „Tag" vom 18. Dezember 1917.) Wir möchten jedenfalls auch hier an dem Grundsatz gleicher Rechte hüben und drüben festhalten auf die Gefahr hin, einen Sturm der Ent¬ rüstung zu erregen, da es sich um das seit alters geheiligte Steuervorrecht der „Unterhäuser" handelt. Andernfalls könnte aus dem „Privilegium vcliosum". von dem der Minister sprach, leicht ein „Privilegium pernieiosum" werden! Die Welt des Verfassungsrechts heischt zu allen Zeiten starke „Opfer des Intellekts", sie hat aber auch von jeher wie zur Entschädigung unbegrenzte Mög¬ lichkeiten. Man denke nur an die englischen Konventionalregeln und an das, was ein französischer Historiker die „ce>n3titution reale" neben der „LonLtitution legale" genannt halt Reformen sind überdies eben leine Revolutionen. Freilich die Grundlagen können rationaler Stützen nicht entbehren. Hier bestehen sie, um es nochmal auszusprechen, in der politischen „Verbindungsbahn" beider Kammern, wie unsere skandinavischen Stammesbrüder sagen. Die aber D vorhanden bei auf Gleichachtung beruhender Synthese des organischen und mechanischen, Volks¬ willens, in der jenem die Rolle haltender Klammern am gleichförmigen Ziegelbau M der Demokratie gebührt. Allen Manuskripten ist Porto hinzuzufügen, da andernfalls bei Ablehnung eine Rücksendung nicht verbürgt werden kann. Nachdruck sämtlicher Aufsätze nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Verlags gestattet. Verantwortlich: der Herausgeber Georg Cleinow in Berlin-Lichterselde West, — Manuskriptsendungen und Briefe werden erbeten unter der Adresse: An die Schriftlcituug der Grcnzlwtcn in Berlin SW 11, Tempellioser Ufer »Sa. Fernsprecher des Herausgebers: Amt Lichterfeld- 498, d°S Verlags und der Schriftleitimg: Amt Lüyow WIU, Verlag: Verlag der Grenzboten G. in, b> H. in Berlin LV II, Tempelhofer Ufer Ms, Druck: „Der R-ichsbote" B, in. S. H. in B-ritu LVV 11, Dessauer Strase W/37,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341907_333095/188>, abgerufen am 22.07.2024.