Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr.Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer die zu erhebende Grund- und Gebäudesteuer ist in Rudolstadt durch Geh. vom Kirchensteuern werden für die Mitglieder der evang. Landeskirchen in Auch die Beamtenbesoldungen find verschieden geregelt, für Sondershausen In Rudolstadt sind die unteren, in Sondershausen die oberen und mittleren Nach dem Sondershäuser Geh. vom 21. Dezember 1887 wird den Staats¬ Dafür müssen allerdings in Sondershausen die Beamten jährlich 2 Prozent ihres Das Witwengeld der Staatsbeamten beträgt nach dem Sondershäuser Die Reisekostenvergütung der Beamten ist durch die Sondershäuser V. O. Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer die zu erhebende Grund- und Gebäudesteuer ist in Rudolstadt durch Geh. vom Kirchensteuern werden für die Mitglieder der evang. Landeskirchen in Auch die Beamtenbesoldungen find verschieden geregelt, für Sondershausen In Rudolstadt sind die unteren, in Sondershausen die oberen und mittleren Nach dem Sondershäuser Geh. vom 21. Dezember 1887 wird den Staats¬ Dafür müssen allerdings in Sondershausen die Beamten jährlich 2 Prozent ihres Das Witwengeld der Staatsbeamten beträgt nach dem Sondershäuser Die Reisekostenvergütung der Beamten ist durch die Sondershäuser V. O. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0218" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/330318"/> <fw type="header" place="top"> Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer</fw><lb/> <p xml:id="ID_717" prev="#ID_716"> die zu erhebende Grund- und Gebäudesteuer ist in Rudolstadt durch Geh. vom<lb/> 19. Januar 1872 auf 8 Prozent des Reinertrages der steuerpflichtigen Liegen¬<lb/> schaften und 4 Prozent des Nutzungswertes der steuerpflichtigen Gebäude festgetzt.</p><lb/> <p xml:id="ID_718"> Kirchensteuern werden für die Mitglieder der evang. Landeskirchen in<lb/> beiden Staaten nicht erhoben.</p><lb/> <p xml:id="ID_719"> Auch die Beamtenbesoldungen find verschieden geregelt, für Sondershausen<lb/> durch Geh. vom 30. Janusr 1912. für Rudolstadt durch Geh. vom 22. März 1913.</p><lb/> <p xml:id="ID_720"> In Rudolstadt sind die unteren, in Sondershausen die oberen und mittleren<lb/> Beamten besser gestellt.</p><lb/> <p xml:id="ID_721"> Nach dem Sondershäuser Geh. vom 21. 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April 1912 drei Zehntel des vom Verstorbenen zur Zeit seines Aus¬<lb/> scheidens aus dem aktiven Dienste bezogenen ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens, in<lb/> Rudolstadt (V.O. v. 2. März 1842 und 9. Dezember 1859. Geh. v. 21. Februar 1873.<lb/> V.O. v. 27.Februar 1874, Geh. vom LO.Oktober 1880, Geh. v. 16.Februar 1899),<lb/> für die Witwe allein oder auch zusammen mit dem Waisengelde den fünften<lb/> Teil der Besoldung, die der Verstorbene zur Zeit seines Todes bzw. vor dem<lb/> Eintritt in den Ruhestand oder die Dispositionsstellung bezog. Das Waisen-<lb/> geld wird in beiden Staaten bis zum vollendeten 21. Lebensjahre gewährt, in<lb/> Sondershausen ^ des Witwengeldes der Mutter, bei Vollwaisen ^2, im ganzen<lb/> mit Witwengeld zusammen nicht mehr als ^ des Diensteinkommens. In<lb/> Rudolstadt (Geh. vom 13. März 1858 und Geh. vom 16. Februar 1898)<lb/> erhält eine Witwe, falls sie beim Ableben des Staatsdieners allein zurückbleibt,<lb/> die ganze Pension, ebenso mit leiblichen Kindern zusammen, mit Stiefkindern<lb/> oder zugleich mit solchen und leiblichen Kindern 2 Kopfteile für die Witwe<lb/> unter Zuweisung der auf die Witwe und die leiblichen Kinder fallenden Kopf¬<lb/> teile an die Witwe und der anderen aus die Stiefkinder fallenden Kopfteile an<lb/> die Stiefkinder. Vollwaisen teilen die Pension (Vz der Besoldung) nach Kopfteilen.</p><lb/> <p xml:id="ID_724" next="#ID_725"> Die Reisekostenvergütung der Beamten ist durch die Sondershäuser V. O.<lb/> vom 31. Dezember 1900 (Geh. von 1901 S. 1 f.) höher bemessen als durch<lb/> das Rudolstädter Gesetz vom 20. März 1907. Die Witwen und Töchter der<lb/> Sondershäuser Beamten erhalten im Falle der Not bedeutende Unterstützungen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0218]
Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer
die zu erhebende Grund- und Gebäudesteuer ist in Rudolstadt durch Geh. vom
19. Januar 1872 auf 8 Prozent des Reinertrages der steuerpflichtigen Liegen¬
schaften und 4 Prozent des Nutzungswertes der steuerpflichtigen Gebäude festgetzt.
Kirchensteuern werden für die Mitglieder der evang. Landeskirchen in
beiden Staaten nicht erhoben.
Auch die Beamtenbesoldungen find verschieden geregelt, für Sondershausen
durch Geh. vom 30. Janusr 1912. für Rudolstadt durch Geh. vom 22. März 1913.
In Rudolstadt sind die unteren, in Sondershausen die oberen und mittleren
Beamten besser gestellt.
Nach dem Sondershäuser Geh. vom 21. Dezember 1887 wird den Staats¬
beamten, Geistlichen und öffentlichen Lehrern der 75 Prozent übersteigende Be¬
trag der Gemeindesteuer (für das Diensteinkommen berechnet) vom Staate erstattet.
In Rudolstadt besteht diese Steuererstattung nicht mehr.
Dafür müssen allerdings in Sondershausen die Beamten jährlich 2 Prozent ihres
Diensteinkommens (bei einem Staatszuschuß, mit jährlich 60 000 Mark etatisiert).
zur staatlichen Witwen- und Waisenkasse einzahlen, während sie in Rudolstadt
abgabenfrei sind. Allerdings besteht in Rudolstadt eine staatliche Witwengeld-
Zuschußkasse, die in 10 Stufen-Zuschüsse von jährlich 30 Mark bis 300 Mark
zum Witwengeld gewährt, und zu der die Beamten gegen einen geringen Beitrag
beitreten müssen, während ihnen die Wahl der Stufe freisteht.
Das Witwengeld der Staatsbeamten beträgt nach dem Sondershäuser
Geh. v. 1. April 1912 drei Zehntel des vom Verstorbenen zur Zeit seines Aus¬
scheidens aus dem aktiven Dienste bezogenen ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens, in
Rudolstadt (V.O. v. 2. März 1842 und 9. Dezember 1859. Geh. v. 21. Februar 1873.
V.O. v. 27.Februar 1874, Geh. vom LO.Oktober 1880, Geh. v. 16.Februar 1899),
für die Witwe allein oder auch zusammen mit dem Waisengelde den fünften
Teil der Besoldung, die der Verstorbene zur Zeit seines Todes bzw. vor dem
Eintritt in den Ruhestand oder die Dispositionsstellung bezog. Das Waisen-
geld wird in beiden Staaten bis zum vollendeten 21. Lebensjahre gewährt, in
Sondershausen ^ des Witwengeldes der Mutter, bei Vollwaisen ^2, im ganzen
mit Witwengeld zusammen nicht mehr als ^ des Diensteinkommens. In
Rudolstadt (Geh. vom 13. März 1858 und Geh. vom 16. Februar 1898)
erhält eine Witwe, falls sie beim Ableben des Staatsdieners allein zurückbleibt,
die ganze Pension, ebenso mit leiblichen Kindern zusammen, mit Stiefkindern
oder zugleich mit solchen und leiblichen Kindern 2 Kopfteile für die Witwe
unter Zuweisung der auf die Witwe und die leiblichen Kinder fallenden Kopf¬
teile an die Witwe und der anderen aus die Stiefkinder fallenden Kopfteile an
die Stiefkinder. Vollwaisen teilen die Pension (Vz der Besoldung) nach Kopfteilen.
Die Reisekostenvergütung der Beamten ist durch die Sondershäuser V. O.
vom 31. Dezember 1900 (Geh. von 1901 S. 1 f.) höher bemessen als durch
das Rudolstädter Gesetz vom 20. März 1907. Die Witwen und Töchter der
Sondershäuser Beamten erhalten im Falle der Not bedeutende Unterstützungen
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