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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr.

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(Unterstützmlgswohnsitzgesetz vom 30. Mai 1908) eine aus drei Mitgliedern
bestehende Deputation für das Heimatwesen errichtet (Sondershänser Geh.°S.
1872 S. 89, Nudolstädter Aufs.-Geh. vom 23. Juni 1871).

An Staatssteuern wird in beiden Fürstentümern die Einkommensteuer erhoben:
Sondershausen: Geh. vom 15. Februar 1912, Stufen: Geh.-Samml. S. 44
und 45, Rudolstadt: Geh. vom 28. Juni 1913, Stufen: Geh.-Samml. 1913,
S. 261 bis 263; die Stufen sind in beiden Staaten verschieden hoch und
steigen in Sondershausen bei einem Einkommen von jährlich 100 000 Mark bis
4,97 Prozent, in Rudolstadt bis 4,91 Prozent, bei 200 000 Mark in Sonders¬
hausen bis 4,185 Prozent, in Rudolstadt dagegen bis 5,125 Prozent. Diese
Prozentsätze bleiben dann weiter. In Rudolstadt ist noch eine Gewerbe- und
Betriebssteuer und neuerdings auch eine Kapitalrentenstcuer eingeführt. Außerdem
werden in beiden Staaten Grund- und Gebäudesteuer, sowie Landcharten an
der Reichs-Erbschaftssteuer und in Rudolstadt noch eine staatliche Hundesteuer
erhoben. Nach dem Geh. vom 20. Dezember 1896 fließt von der Hundesteuer
^/z der Einnahme in die Staatskasse, ^/z in die Waisenkasse und ^ in die
Gemeindekasse. Der Jahresertrag ist mit 8700 Mark im Staatshaushalts-Etat
in Einnahme gestellt.

Nach Z 59 des Neichserbschastsgesetzes von: 3. Juni 1906 und dem Sonders¬
häuser Landesgesetz vom 10. Februar 1891 wird an Landes-Erbschaftssteuern in
Sondershausen erhoben: vom Ehegatten, wenn durch denselben rechtlichen
Vorgang ein Abkömmling aus ihrer bis zum Eintritt des Rechtes auf den Er¬
werb ungetrennten Ehe nicht miterwirbt: 3 Prozent,

a) von unehelichen, von dem Bater anerkannten Kindern und deren
Abkömmlingen,
b) von Abkömmlingen von an Kindesstatt angenommenen Personen,
soweit sich auf jene die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt
erstrecken und bei einem Werte des Erwerbs bis zum Betrage von
10 000 Mark: 8 Prozent, bei einem Werte über 10 000 Mark:
2 Prozent.

Zur Grundsteuer ist noch zu bemerken: In Sondershausen ist sie nach
dem Geh. vom 8. Juli 1865 von den ertragsfähigen Grundstücken und den
Gebäudeflächen mit Hofräumen zu entrichten. Der Jahresbetrag der Gebäude¬
steuer ist im Geh. vom 25. Januar 1870 auf 2^2 Prozent des Nutzungswertes
der Gebäude, der Jahresbetrag der Grundsteuer auf 6 Prozent vom Reinertrag
der Liegenschaften berechnet. Der Reinertrag der Gebäudesteuer soll, wie auch
in Rudolstadt, alle fünfzehn Jahre revidiert werden. Im Etat sind die Be¬
träge dem Sollaufkommen entsprechend eingesetzt. Der Grundsteuerertrag er¬
fährt dabei durch Übergang unbebauter Flächen zur niedrigsten Stufe fortgesetzt
eine Minderung, während die Gebäudesteuer durch Neubauten sich erhöht. In
Rudolstadt sind in den Finanzperioden 1909/11 und 1912/14 nur 75 Prozent
der Grund- und Gebäudesteuer zur Hebung gekommen. Der Prozentsatz für


(Unterstützmlgswohnsitzgesetz vom 30. Mai 1908) eine aus drei Mitgliedern
bestehende Deputation für das Heimatwesen errichtet (Sondershänser Geh.°S.
1872 S. 89, Nudolstädter Aufs.-Geh. vom 23. Juni 1871).

An Staatssteuern wird in beiden Fürstentümern die Einkommensteuer erhoben:
Sondershausen: Geh. vom 15. Februar 1912, Stufen: Geh.-Samml. S. 44
und 45, Rudolstadt: Geh. vom 28. Juni 1913, Stufen: Geh.-Samml. 1913,
S. 261 bis 263; die Stufen sind in beiden Staaten verschieden hoch und
steigen in Sondershausen bei einem Einkommen von jährlich 100 000 Mark bis
4,97 Prozent, in Rudolstadt bis 4,91 Prozent, bei 200 000 Mark in Sonders¬
hausen bis 4,185 Prozent, in Rudolstadt dagegen bis 5,125 Prozent. Diese
Prozentsätze bleiben dann weiter. In Rudolstadt ist noch eine Gewerbe- und
Betriebssteuer und neuerdings auch eine Kapitalrentenstcuer eingeführt. Außerdem
werden in beiden Staaten Grund- und Gebäudesteuer, sowie Landcharten an
der Reichs-Erbschaftssteuer und in Rudolstadt noch eine staatliche Hundesteuer
erhoben. Nach dem Geh. vom 20. Dezember 1896 fließt von der Hundesteuer
^/z der Einnahme in die Staatskasse, ^/z in die Waisenkasse und ^ in die
Gemeindekasse. Der Jahresertrag ist mit 8700 Mark im Staatshaushalts-Etat
in Einnahme gestellt.

Nach Z 59 des Neichserbschastsgesetzes von: 3. Juni 1906 und dem Sonders¬
häuser Landesgesetz vom 10. Februar 1891 wird an Landes-Erbschaftssteuern in
Sondershausen erhoben: vom Ehegatten, wenn durch denselben rechtlichen
Vorgang ein Abkömmling aus ihrer bis zum Eintritt des Rechtes auf den Er¬
werb ungetrennten Ehe nicht miterwirbt: 3 Prozent,

a) von unehelichen, von dem Bater anerkannten Kindern und deren
Abkömmlingen,
b) von Abkömmlingen von an Kindesstatt angenommenen Personen,
soweit sich auf jene die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt
erstrecken und bei einem Werte des Erwerbs bis zum Betrage von
10 000 Mark: 8 Prozent, bei einem Werte über 10 000 Mark:
2 Prozent.

Zur Grundsteuer ist noch zu bemerken: In Sondershausen ist sie nach
dem Geh. vom 8. Juli 1865 von den ertragsfähigen Grundstücken und den
Gebäudeflächen mit Hofräumen zu entrichten. Der Jahresbetrag der Gebäude¬
steuer ist im Geh. vom 25. Januar 1870 auf 2^2 Prozent des Nutzungswertes
der Gebäude, der Jahresbetrag der Grundsteuer auf 6 Prozent vom Reinertrag
der Liegenschaften berechnet. Der Reinertrag der Gebäudesteuer soll, wie auch
in Rudolstadt, alle fünfzehn Jahre revidiert werden. Im Etat sind die Be¬
träge dem Sollaufkommen entsprechend eingesetzt. Der Grundsteuerertrag er¬
fährt dabei durch Übergang unbebauter Flächen zur niedrigsten Stufe fortgesetzt
eine Minderung, während die Gebäudesteuer durch Neubauten sich erhöht. In
Rudolstadt sind in den Finanzperioden 1909/11 und 1912/14 nur 75 Prozent
der Grund- und Gebäudesteuer zur Hebung gekommen. Der Prozentsatz für


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330101/217>, abgerufen am 28.07.2024.