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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr.

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Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer

aus der Elisabeth-Leopold-Stiftung, die 1^/2 Millionen Mark Vermögen besitzt.
Geh.-Samml. 1906 S. 39.

Für die Volksschulen wendet Rudolstadt bedeutend höhere Staatsmittel
auf als Sondershausen. Es trägt der Staat außer einem nach dem Etat 1912
bis 1914 in Höhe von 30 000 Mark übernommenen Anteil vom Grundgehalt
(100 Mark bei den Lehrern, 200 Mark bei den Lehrerinnen) sämtliche Alters¬
zulagen und leistet das Erforderliche, wenn die Bedürfnisse der Pensionskasse
für die Volksschullehrer durch die Beiträge der Schulgemeinden ungedeckt bleiben:
Volksschullehrerbesoldungsgesetz vom 25. März 1913, Geh. vom 20. März 1907
und 13. März 1908. Das Grundgehalt beträgt in Rudolstadt 1300 Mark;
acht Alterszulagen nach je 3 Dienstjahren im Gesamtbetrage von 1700 Mark
und freie Dienstwohnung oder Wohnungsgeldentschädigung werden gegeben,
Gesamtgehalt 3000 Mark und Dienstwohnung. In Sondershausen werden
nur zu den Alterszulagen V der Gehaltsstufen V bis X, Stufe 1900 bis
3100 Mark Beiträge aus der Staatskasse gegeben, insoweit sie nicht durch
Stelleneinkommen oder Verpflichtung dritter aufgebracht werden, und zwar
insoweit aus der Staatskasse

bei Gehaltsstufe IV 200 Mark
V 400 "
VI 600 "
VII 800 "
" VIII 1000 "
IX 1200 "
X 1400 "

§§ 5 und 10 des Volksschullehrerbesoldungsges. vom 11. Januar 1908, geändert
durch Geh. vom 1. Februar 1912. Das Grundgehalt beträgt in Sondershausen
1200 Mark. Es erhöht sich in 9 Alterszulagcn bis 3100 Mark. Daneben
wird gleichfalls freie Dienstwohnung oder Wohnungsgeldentschädigung gewährt.
In Rudolstadt leistet mithin der Staat mehr und die Gemeinden leisten weniger
zu den Gehältern der Volksschullehrer. Zur Ruhegehaltskasse leistet in Sonders-
Hausen der Staat das Erforderliche, soweit die von den Gemeinden jährlich zu
zahlenden 5 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Lehrerdiensteinkommen nicht
ausreichen: Geh. vom 21. März 1904. Dieser Zuschuß ist in Sondershausen wie
in Rudolstadt zuletzt , mit jährlich 43 000 Mark etatisiert, die Beihilfe zu
Schulbänken erschien in Rudolstadt mit jährlich 15 000 Mark im ordentlichen
Etat, während in Sondershausen in Tit. (Z. IX nur 5000 Mark für Kirchen-,
Pfarr- und Schulbänken eingestellt sind, und im übrigen Beihilfen zu Schul¬
bänken aus außerordentlichen Mitteln, das find die Überschüsse der Finanz¬
verwaltung, als einmalige nicht unerhebliche Zuwendungen zur Verfügung gestellt
werden. Wenn man diese Beihilfe außer Betracht läßt, fo erscheinen die Aus¬
gaben für die Volksschulen im Sondershäuser Etat mit 248 625 Mark jährlich
im Rudolstädter mit 319 700 Mark. Im Sondershäuser Etat 1912/15 sind


Die Vereinigung der Schwarzburgischen Fürstentümer

aus der Elisabeth-Leopold-Stiftung, die 1^/2 Millionen Mark Vermögen besitzt.
Geh.-Samml. 1906 S. 39.

Für die Volksschulen wendet Rudolstadt bedeutend höhere Staatsmittel
auf als Sondershausen. Es trägt der Staat außer einem nach dem Etat 1912
bis 1914 in Höhe von 30 000 Mark übernommenen Anteil vom Grundgehalt
(100 Mark bei den Lehrern, 200 Mark bei den Lehrerinnen) sämtliche Alters¬
zulagen und leistet das Erforderliche, wenn die Bedürfnisse der Pensionskasse
für die Volksschullehrer durch die Beiträge der Schulgemeinden ungedeckt bleiben:
Volksschullehrerbesoldungsgesetz vom 25. März 1913, Geh. vom 20. März 1907
und 13. März 1908. Das Grundgehalt beträgt in Rudolstadt 1300 Mark;
acht Alterszulagen nach je 3 Dienstjahren im Gesamtbetrage von 1700 Mark
und freie Dienstwohnung oder Wohnungsgeldentschädigung werden gegeben,
Gesamtgehalt 3000 Mark und Dienstwohnung. In Sondershausen werden
nur zu den Alterszulagen V der Gehaltsstufen V bis X, Stufe 1900 bis
3100 Mark Beiträge aus der Staatskasse gegeben, insoweit sie nicht durch
Stelleneinkommen oder Verpflichtung dritter aufgebracht werden, und zwar
insoweit aus der Staatskasse

bei Gehaltsstufe IV 200 Mark
V 400 „
VI 600 „
VII 800 „
„ VIII 1000 „
IX 1200 „
X 1400 „

§§ 5 und 10 des Volksschullehrerbesoldungsges. vom 11. Januar 1908, geändert
durch Geh. vom 1. Februar 1912. Das Grundgehalt beträgt in Sondershausen
1200 Mark. Es erhöht sich in 9 Alterszulagcn bis 3100 Mark. Daneben
wird gleichfalls freie Dienstwohnung oder Wohnungsgeldentschädigung gewährt.
In Rudolstadt leistet mithin der Staat mehr und die Gemeinden leisten weniger
zu den Gehältern der Volksschullehrer. Zur Ruhegehaltskasse leistet in Sonders-
Hausen der Staat das Erforderliche, soweit die von den Gemeinden jährlich zu
zahlenden 5 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Lehrerdiensteinkommen nicht
ausreichen: Geh. vom 21. März 1904. Dieser Zuschuß ist in Sondershausen wie
in Rudolstadt zuletzt , mit jährlich 43 000 Mark etatisiert, die Beihilfe zu
Schulbänken erschien in Rudolstadt mit jährlich 15 000 Mark im ordentlichen
Etat, während in Sondershausen in Tit. (Z. IX nur 5000 Mark für Kirchen-,
Pfarr- und Schulbänken eingestellt sind, und im übrigen Beihilfen zu Schul¬
bänken aus außerordentlichen Mitteln, das find die Überschüsse der Finanz¬
verwaltung, als einmalige nicht unerhebliche Zuwendungen zur Verfügung gestellt
werden. Wenn man diese Beihilfe außer Betracht läßt, fo erscheinen die Aus¬
gaben für die Volksschulen im Sondershäuser Etat mit 248 625 Mark jährlich
im Rudolstädter mit 319 700 Mark. Im Sondershäuser Etat 1912/15 sind


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330101/219>, abgerufen am 28.07.2024.