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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr.

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Die Vereinigung der Schuiarzbnrgischen Fürstentümer

der Staats-, Kirchen- und Schuldiener, sowie über andere im Z 11 der
V. O. von, 16. August 1850 aufgeführten Gegenstände. In Rudolstadt haben
die betreffenden Gesetze vom 30. April 1853, 7. Februar 1868 und vom 8. August
1879 eine solche Instanz nicht vorgesehen. In Sondershausen hat das
Ministerium 2 Abteilnngschefs (Staatsräte), sowie 3 juristische vortragende Räte,
1 Regierungsassessor, 1 Landesschulrat, 1 Regierungs- und Baurat, 1 land¬
wirtschaftlichen Beirat, 3 vortragende Räte im Nebenamte (für das Medizinal¬
wesen, die Forst- und die höheren Schulangelegenheiten). Der jährliche Ge¬
samtaufwand des Ministeriums ist mit 160 000 Mark etatifiert, wobei der
besseren Vergleichung mit Rudolstadt halber die dort beim Ministerium nicht
eingestellten Beamten:

1 Forstbureaubeamter,
1 Baubeamter,
1 Bauanfseher,

die im Sondershauser Etat beim Ministerium verrechnet sind, mit ihrem Durch¬
schnittsgehalt von zusammen zirka 8350 Mark hier außer Betracht geblieben sind.

In Rudolstadt gehören zum Ministerium 2 Abteilungsvorstände (Staats¬
räte), 5 vortragende Räte, darunter ein Regierungs- und Baurat und 1
Regierungs- und Forstrat, 1 Referent in Medizinalsachen, 1 Regierungsassessor.
Der jährliche Gesamtaufwand ist mit 117 825 Mark etatifiert.

Unter dem Ministerium stehen in Rudolstadt die 3 Landratsämter in
Rudolstadt, Königsee und Frankenhausen und die von der Aufsicht des Land¬
rath eximierte Stadt Rudolstadt (V. O. vom 5. Februar 1886).

In Sondershausen sind 2 Landratsämter (in Sondershausen: Kreis der
Unterherrschaft, und in Gehren: Kreis der Oberherrschaft) und die beiden kreis¬
freien Städte Sondershausen und Arnstadt dem Ministerium unterstellt: vgl. Z 164
der Gemeindeordnung vom 1. Juni 1912 und § 1 der Kreisordnung vom
6. April 1912.

Im Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen ist seit 1. Oktober 1912 die
Verwaltungsgerichtsbarkeit durch drei Instanzen eingeführt. Gesetz vom 13. Mai
1912, Znstündigkeitsgesetz vom 3. Oktober 1912. Es besteht 1) je ein Bezirks-
verwaltungsgcricht in Sondershausen und Gehren, für den' Kreis und die kreis¬
freie Stadt, 2) das Landesverwaltungsgericht beim Ministerium und 3) das
durch Staatsvertrag vom 15.Dezember 1910 und Nachtrag vom I.April 1912
in Gemeinschaft mit Sachsen-Weimar, Sachsen" Coburg-Gotha, Sachsen-Alten-
burg und Schwarzburg-Rudolstadt in Jena errichtete Thüringische Ober-
Verwaltungsgericht. Im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt gibt es nur für
die letzte Instanz diesen Gerichtshof. Streitigkeiten, für welche das Verfahren
nach HZ 20, 21 der Gewerbeordnung vorgeschrieben ist. werden in zweiter
Instanz von dem selbständigen Rekurskolleginm für Gewerbesachen entschieden.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in den unteren Instanzen noch nicht durch¬
geführt. In beiden Staaten ist zur Entscheidung von Armenrechtsstreitigkeiten


Die Vereinigung der Schuiarzbnrgischen Fürstentümer

der Staats-, Kirchen- und Schuldiener, sowie über andere im Z 11 der
V. O. von, 16. August 1850 aufgeführten Gegenstände. In Rudolstadt haben
die betreffenden Gesetze vom 30. April 1853, 7. Februar 1868 und vom 8. August
1879 eine solche Instanz nicht vorgesehen. In Sondershausen hat das
Ministerium 2 Abteilnngschefs (Staatsräte), sowie 3 juristische vortragende Räte,
1 Regierungsassessor, 1 Landesschulrat, 1 Regierungs- und Baurat, 1 land¬
wirtschaftlichen Beirat, 3 vortragende Räte im Nebenamte (für das Medizinal¬
wesen, die Forst- und die höheren Schulangelegenheiten). Der jährliche Ge¬
samtaufwand des Ministeriums ist mit 160 000 Mark etatifiert, wobei der
besseren Vergleichung mit Rudolstadt halber die dort beim Ministerium nicht
eingestellten Beamten:

1 Forstbureaubeamter,
1 Baubeamter,
1 Bauanfseher,

die im Sondershauser Etat beim Ministerium verrechnet sind, mit ihrem Durch¬
schnittsgehalt von zusammen zirka 8350 Mark hier außer Betracht geblieben sind.

In Rudolstadt gehören zum Ministerium 2 Abteilungsvorstände (Staats¬
räte), 5 vortragende Räte, darunter ein Regierungs- und Baurat und 1
Regierungs- und Forstrat, 1 Referent in Medizinalsachen, 1 Regierungsassessor.
Der jährliche Gesamtaufwand ist mit 117 825 Mark etatifiert.

Unter dem Ministerium stehen in Rudolstadt die 3 Landratsämter in
Rudolstadt, Königsee und Frankenhausen und die von der Aufsicht des Land¬
rath eximierte Stadt Rudolstadt (V. O. vom 5. Februar 1886).

In Sondershausen sind 2 Landratsämter (in Sondershausen: Kreis der
Unterherrschaft, und in Gehren: Kreis der Oberherrschaft) und die beiden kreis¬
freien Städte Sondershausen und Arnstadt dem Ministerium unterstellt: vgl. Z 164
der Gemeindeordnung vom 1. Juni 1912 und § 1 der Kreisordnung vom
6. April 1912.

Im Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen ist seit 1. Oktober 1912 die
Verwaltungsgerichtsbarkeit durch drei Instanzen eingeführt. Gesetz vom 13. Mai
1912, Znstündigkeitsgesetz vom 3. Oktober 1912. Es besteht 1) je ein Bezirks-
verwaltungsgcricht in Sondershausen und Gehren, für den' Kreis und die kreis¬
freie Stadt, 2) das Landesverwaltungsgericht beim Ministerium und 3) das
durch Staatsvertrag vom 15.Dezember 1910 und Nachtrag vom I.April 1912
in Gemeinschaft mit Sachsen-Weimar, Sachsen« Coburg-Gotha, Sachsen-Alten-
burg und Schwarzburg-Rudolstadt in Jena errichtete Thüringische Ober-
Verwaltungsgericht. Im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt gibt es nur für
die letzte Instanz diesen Gerichtshof. Streitigkeiten, für welche das Verfahren
nach HZ 20, 21 der Gewerbeordnung vorgeschrieben ist. werden in zweiter
Instanz von dem selbständigen Rekurskolleginm für Gewerbesachen entschieden.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in den unteren Instanzen noch nicht durch¬
geführt. In beiden Staaten ist zur Entscheidung von Armenrechtsstreitigkeiten


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[0216] Die Vereinigung der Schuiarzbnrgischen Fürstentümer der Staats-, Kirchen- und Schuldiener, sowie über andere im Z 11 der V. O. von, 16. August 1850 aufgeführten Gegenstände. In Rudolstadt haben die betreffenden Gesetze vom 30. April 1853, 7. Februar 1868 und vom 8. August 1879 eine solche Instanz nicht vorgesehen. In Sondershausen hat das Ministerium 2 Abteilnngschefs (Staatsräte), sowie 3 juristische vortragende Räte, 1 Regierungsassessor, 1 Landesschulrat, 1 Regierungs- und Baurat, 1 land¬ wirtschaftlichen Beirat, 3 vortragende Räte im Nebenamte (für das Medizinal¬ wesen, die Forst- und die höheren Schulangelegenheiten). Der jährliche Ge¬ samtaufwand des Ministeriums ist mit 160 000 Mark etatifiert, wobei der besseren Vergleichung mit Rudolstadt halber die dort beim Ministerium nicht eingestellten Beamten: 1 Forstbureaubeamter, 1 Baubeamter, 1 Bauanfseher, die im Sondershauser Etat beim Ministerium verrechnet sind, mit ihrem Durch¬ schnittsgehalt von zusammen zirka 8350 Mark hier außer Betracht geblieben sind. In Rudolstadt gehören zum Ministerium 2 Abteilungsvorstände (Staats¬ räte), 5 vortragende Räte, darunter ein Regierungs- und Baurat und 1 Regierungs- und Forstrat, 1 Referent in Medizinalsachen, 1 Regierungsassessor. Der jährliche Gesamtaufwand ist mit 117 825 Mark etatifiert. Unter dem Ministerium stehen in Rudolstadt die 3 Landratsämter in Rudolstadt, Königsee und Frankenhausen und die von der Aufsicht des Land¬ rath eximierte Stadt Rudolstadt (V. O. vom 5. Februar 1886). In Sondershausen sind 2 Landratsämter (in Sondershausen: Kreis der Unterherrschaft, und in Gehren: Kreis der Oberherrschaft) und die beiden kreis¬ freien Städte Sondershausen und Arnstadt dem Ministerium unterstellt: vgl. Z 164 der Gemeindeordnung vom 1. Juni 1912 und § 1 der Kreisordnung vom 6. April 1912. Im Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen ist seit 1. Oktober 1912 die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch drei Instanzen eingeführt. Gesetz vom 13. Mai 1912, Znstündigkeitsgesetz vom 3. Oktober 1912. Es besteht 1) je ein Bezirks- verwaltungsgcricht in Sondershausen und Gehren, für den' Kreis und die kreis¬ freie Stadt, 2) das Landesverwaltungsgericht beim Ministerium und 3) das durch Staatsvertrag vom 15.Dezember 1910 und Nachtrag vom I.April 1912 in Gemeinschaft mit Sachsen-Weimar, Sachsen« Coburg-Gotha, Sachsen-Alten- burg und Schwarzburg-Rudolstadt in Jena errichtete Thüringische Ober- Verwaltungsgericht. Im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt gibt es nur für die letzte Instanz diesen Gerichtshof. Streitigkeiten, für welche das Verfahren nach HZ 20, 21 der Gewerbeordnung vorgeschrieben ist. werden in zweiter Instanz von dem selbständigen Rekurskolleginm für Gewerbesachen entschieden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in den unteren Instanzen noch nicht durch¬ geführt. In beiden Staaten ist zur Entscheidung von Armenrechtsstreitigkeiten

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_330101/216>, abgerufen am 28.07.2024.