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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr.

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Einiges vom Finden

nicht zu ermitteln ist? Nun, es wird dann nichts übrig bleiben als das Not¬
mittel, die Sachen (oder einen Erlös, wenn ihr Verkauf zur Vermeidung
des Verderbs sich erforderlich macht) schließlich entweder nach den Vorschriften
der §K 372 ff. B. G. B. bei der dazu berufenen Behörde zu hinterlegen (so
Kommentar der Reichsgerichtsräte zum B. G. B. H 933 Anmerkung) oder sie
vollständig wie eigentliche Fundsachen zu behandeln; letzteres wird auch
in Staudinger B. G. B. Anmerkung I Absatz 1 s 7 zu Z 965 gebilligt, wo
gesagt ist, daß nach Verlauf einer gewissen Zeit bei erwiesener Unmöglichkeit,
den Empfangsberechtigten zu ermitteln, die Sache die Eigenschaft einer wirklich
verlorenen und gefundenen erhalte. Meist werden sich die Polizeibehörden von vorn¬
herein gar nicht weigern, Anzeigen über derartige Fälle und die Sachen selbst ent¬
gegen zu nehmen; die preußischen Ämter werden also den H l der Dienstanweisung
des Ministers des Innern vom 27. Oktober 1899 nicht engherzig auslegen, der
lautet: "Wird einer Ortspolizeibehörde ein Fund von dem Finder angezeigt, so
hat sie die Anzeige entgegenzunehmen usw." Insbesondere wird in Berlin so
verfahren. Die Droschkensührer sind nach einer besonderen Vorschrift der Droschken¬
ordnung (solche Ordnungen darf nach ez 37 der Reichsgewerbeordnung die Orts¬
polizeibehörde erlassen) zur Abgabe der in den Droschken gefundenen Sachen
an die Polizei verpflichtet, und diese werden dann nach den ZZ 965 ff. zunächst
als eigentliche Funde behandelt. Hieraus ergäben sich, falls der Verlierer nicht
ermittelt wird, auch die Rechte der Finder (Droschkenführer oder Fahrgast) auf
das Eigentum der Sache. Meidet sich aber der rechtmäßige Eigentümer, so
kann wohl weder davon noch von Finderlohn die Rede sein, wenn man der
hier gegebenen Darlegung folgt. Es bleibt dann der alte Satz bestehen: "in
einer Droschke kann man nichts finden." So wäre die Sache wenigstens vom
Gericht im Streitfalle zu beurteilen. Aus Billigkeit wird oft der Finderlohn
oder wenigstens eine Vergütung für den Dienst -- siehe §§ 612, 683 B. G. B. --
gewährt werden. Für die großen Unternehmungen (Omnibusgesellschaften
Straßenbahnen usw.) aber regelt sich auch in Berlin das Ganze nach den §H 978 ff.
des B. G. B. Das Polizeipräsidium erhält von solchen Funden gar keine
Kenntnis.

Einen eigenartigen Fundfall hat das Oberlandesgericht zu Hamburg am
2. November 1903 entschieden -- man kann auch das Urteil eigenartig nennen.
Das Erkenntnis ist abgedruckt in der "Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
auf dem Gebiete des Zivilrechts" Bd. 8 S. 112: Einer, der jedenfalls den
Bremischen Staat um gewisse Gefälle verkürzt, aber Gewissensbedenken bekommen
hatte, ließ, offenbar absichtlich, einen die hinterzogene Summe in zehn Hundert¬
markscheinen und das Druckwort "Steuerhinterziehung" enthaltenden verschlossenen
Brief mit der Aufschrift "Hoher Senat der Stadt Bremen" auf der Straße
zurück. Dem jungen Manne, der den Brief fand und ordnungshalber ablieferte,
aber dennoch das Geld als Finder eigentümlich verlangte, weil der "Verlierer"
nicht ermittelt sei (§ 965 B. G. B.), wurde das Recht darauf aberkannt,


Einiges vom Finden

nicht zu ermitteln ist? Nun, es wird dann nichts übrig bleiben als das Not¬
mittel, die Sachen (oder einen Erlös, wenn ihr Verkauf zur Vermeidung
des Verderbs sich erforderlich macht) schließlich entweder nach den Vorschriften
der §K 372 ff. B. G. B. bei der dazu berufenen Behörde zu hinterlegen (so
Kommentar der Reichsgerichtsräte zum B. G. B. H 933 Anmerkung) oder sie
vollständig wie eigentliche Fundsachen zu behandeln; letzteres wird auch
in Staudinger B. G. B. Anmerkung I Absatz 1 s 7 zu Z 965 gebilligt, wo
gesagt ist, daß nach Verlauf einer gewissen Zeit bei erwiesener Unmöglichkeit,
den Empfangsberechtigten zu ermitteln, die Sache die Eigenschaft einer wirklich
verlorenen und gefundenen erhalte. Meist werden sich die Polizeibehörden von vorn¬
herein gar nicht weigern, Anzeigen über derartige Fälle und die Sachen selbst ent¬
gegen zu nehmen; die preußischen Ämter werden also den H l der Dienstanweisung
des Ministers des Innern vom 27. Oktober 1899 nicht engherzig auslegen, der
lautet: „Wird einer Ortspolizeibehörde ein Fund von dem Finder angezeigt, so
hat sie die Anzeige entgegenzunehmen usw." Insbesondere wird in Berlin so
verfahren. Die Droschkensührer sind nach einer besonderen Vorschrift der Droschken¬
ordnung (solche Ordnungen darf nach ez 37 der Reichsgewerbeordnung die Orts¬
polizeibehörde erlassen) zur Abgabe der in den Droschken gefundenen Sachen
an die Polizei verpflichtet, und diese werden dann nach den ZZ 965 ff. zunächst
als eigentliche Funde behandelt. Hieraus ergäben sich, falls der Verlierer nicht
ermittelt wird, auch die Rechte der Finder (Droschkenführer oder Fahrgast) auf
das Eigentum der Sache. Meidet sich aber der rechtmäßige Eigentümer, so
kann wohl weder davon noch von Finderlohn die Rede sein, wenn man der
hier gegebenen Darlegung folgt. Es bleibt dann der alte Satz bestehen: „in
einer Droschke kann man nichts finden." So wäre die Sache wenigstens vom
Gericht im Streitfalle zu beurteilen. Aus Billigkeit wird oft der Finderlohn
oder wenigstens eine Vergütung für den Dienst — siehe §§ 612, 683 B. G. B. —
gewährt werden. Für die großen Unternehmungen (Omnibusgesellschaften
Straßenbahnen usw.) aber regelt sich auch in Berlin das Ganze nach den §H 978 ff.
des B. G. B. Das Polizeipräsidium erhält von solchen Funden gar keine
Kenntnis.

Einen eigenartigen Fundfall hat das Oberlandesgericht zu Hamburg am
2. November 1903 entschieden — man kann auch das Urteil eigenartig nennen.
Das Erkenntnis ist abgedruckt in der „Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
auf dem Gebiete des Zivilrechts" Bd. 8 S. 112: Einer, der jedenfalls den
Bremischen Staat um gewisse Gefälle verkürzt, aber Gewissensbedenken bekommen
hatte, ließ, offenbar absichtlich, einen die hinterzogene Summe in zehn Hundert¬
markscheinen und das Druckwort „Steuerhinterziehung" enthaltenden verschlossenen
Brief mit der Aufschrift „Hoher Senat der Stadt Bremen" auf der Straße
zurück. Dem jungen Manne, der den Brief fand und ordnungshalber ablieferte,
aber dennoch das Geld als Finder eigentümlich verlangte, weil der „Verlierer"
nicht ermittelt sei (§ 965 B. G. B.), wurde das Recht darauf aberkannt,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_329665/388>, abgerufen am 15.01.2025.