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Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr.

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Giltiges vom Linden

findet, so können diesem ebenfalls die Finderrechte der H§ 965 ff. meistens
abgesprochen werden, weil man annehmen darf, daß die Sache, solange
sie sich dort befindet, dem Besitzer überhaupt noch nicht im eigentlichen
rechtlichen Sinne verloren gegangen sei. So hat auch das Oberlandes'
gericht zu Hamm in einem Berliner Fall aus dem Jahre 1910 (mitgeteilt
im "Gerichtssaal" der Berliner Abendpost) entschieden. Bei der Fremden¬
beherbergung wirken ja auch die Vorschriften der ZZ 701 bis 703 B. G. B. über-
die Obhutspflicht der Gastwirte wesentlich ein. Die unmittelbare Besitzgewalt
an solchen dem Gast entschwindenden Sachen überträgt sich nach der geltenden
Lehre im Augenblicke des Verlustes auf den Inhaber oder Verwalter des Hauses,
und es folgt daraus, daß auch dessen Angestellte nach den von ihnen durch den
Dienstvertrag nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (M 242,
157 B. G. B.) stillschweigend -- also auch ohne besondere Abmachung bei ihrer
Annahme -- übernommenen Pflichten zur Ablieferung solcher von ihnen ge-
fundenen Sachen an ihren Herrn oder den Gast verbunden sind. Die Verkehrs¬
sitte bindet in gleicher Weise vertraglich auch Inhaber und Angestellte von Wirts¬
häusern, die nicht Fremde beherbergen (von Restaurants, Kaffeehäusern), von
Warmhäusern und Kaufläden, in denen ein Gast oder Kunde versehentlich etwas
liegen läßt. Staudinger (B. G. B.) drückt sich in Anmerkung I, Absatz 1 L 7
zu § 965 dahin aus: zunächst decke der Inhaber des Raumes die liegen ge¬
lassene Sache mit seiner eigenen Herrschaftsgewalt.

Noch sind, unter derselben rechtlichen Würdigung, zu erwähnen die nicht zu
den Verkehrsanstalten zu rechnenden Verkehrsmittel von Einzelunternehmern mit
Kleinbetrieb, welche wenigstens die herrschende Lehre von den Vorschriften des
8 978 ausnimmt, also die Droschken, Kraftwagen, Omnibusse und Kutschen von
Einzelfuhrherrn. Kutscher, Wagenführer und Schaffner, auch die Fuhrherrn selbst,
haben in solchen Wagen nichts mit den Rechten nach Z§ 865 ff. zu "finden", sondern
die Gegenstände zunächst lediglich als nun unmittelbare Besitzer für die Ver¬
lierer als mittelbare Besitzer lM 868, 856. 683 B.G.B.) in Verwahrung
SU nehmen und ihnen zur Verfügung zu halten. Eine gegenteilige Behandlung
würde gegen ihre Vertragspflichten aus dem Beförderungsvertrage, der sich auch
auf des Fahrgastes Sachen erstreckt, also gegen den mit zu unterstellenden
Anvertrauungsvertrag verstoßen. Wenn nun aber ein nachher einsteigender
Fahrgast als erster die vom Vorgänger liegen gelassene Sache im Gefährte
findet, so darf auch dieser fremde Dritte die Sache nicht als eigentlichen "Fund"
an sich nehmen, weil eben anzunehmen ist. daß der Besitz der Sache schon vor-
her auf den Wagenführer übergegangen ist. der sie zunächst mit seiner Herrschafts-
gemalt deckt und sie. wenn er selbst der Fuhrherr ist, zu verwahren, anderenfalls
an feinen Herrn abzuliefern hat.

Was soll nun aber -- dies ist auch eine Nuß für die Rechtsgelehrten
des Fundrechtes -- mit allen diesen auf solche Weise bloß "liegen gelassenen",
nicht eigentlich "verlorenen" Sachen rechtlich geschehen, wenn der Berechtigte


Giltiges vom Linden

findet, so können diesem ebenfalls die Finderrechte der H§ 965 ff. meistens
abgesprochen werden, weil man annehmen darf, daß die Sache, solange
sie sich dort befindet, dem Besitzer überhaupt noch nicht im eigentlichen
rechtlichen Sinne verloren gegangen sei. So hat auch das Oberlandes'
gericht zu Hamm in einem Berliner Fall aus dem Jahre 1910 (mitgeteilt
im „Gerichtssaal" der Berliner Abendpost) entschieden. Bei der Fremden¬
beherbergung wirken ja auch die Vorschriften der ZZ 701 bis 703 B. G. B. über-
die Obhutspflicht der Gastwirte wesentlich ein. Die unmittelbare Besitzgewalt
an solchen dem Gast entschwindenden Sachen überträgt sich nach der geltenden
Lehre im Augenblicke des Verlustes auf den Inhaber oder Verwalter des Hauses,
und es folgt daraus, daß auch dessen Angestellte nach den von ihnen durch den
Dienstvertrag nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (M 242,
157 B. G. B.) stillschweigend — also auch ohne besondere Abmachung bei ihrer
Annahme — übernommenen Pflichten zur Ablieferung solcher von ihnen ge-
fundenen Sachen an ihren Herrn oder den Gast verbunden sind. Die Verkehrs¬
sitte bindet in gleicher Weise vertraglich auch Inhaber und Angestellte von Wirts¬
häusern, die nicht Fremde beherbergen (von Restaurants, Kaffeehäusern), von
Warmhäusern und Kaufläden, in denen ein Gast oder Kunde versehentlich etwas
liegen läßt. Staudinger (B. G. B.) drückt sich in Anmerkung I, Absatz 1 L 7
zu § 965 dahin aus: zunächst decke der Inhaber des Raumes die liegen ge¬
lassene Sache mit seiner eigenen Herrschaftsgewalt.

Noch sind, unter derselben rechtlichen Würdigung, zu erwähnen die nicht zu
den Verkehrsanstalten zu rechnenden Verkehrsmittel von Einzelunternehmern mit
Kleinbetrieb, welche wenigstens die herrschende Lehre von den Vorschriften des
8 978 ausnimmt, also die Droschken, Kraftwagen, Omnibusse und Kutschen von
Einzelfuhrherrn. Kutscher, Wagenführer und Schaffner, auch die Fuhrherrn selbst,
haben in solchen Wagen nichts mit den Rechten nach Z§ 865 ff. zu „finden", sondern
die Gegenstände zunächst lediglich als nun unmittelbare Besitzer für die Ver¬
lierer als mittelbare Besitzer lM 868, 856. 683 B.G.B.) in Verwahrung
SU nehmen und ihnen zur Verfügung zu halten. Eine gegenteilige Behandlung
würde gegen ihre Vertragspflichten aus dem Beförderungsvertrage, der sich auch
auf des Fahrgastes Sachen erstreckt, also gegen den mit zu unterstellenden
Anvertrauungsvertrag verstoßen. Wenn nun aber ein nachher einsteigender
Fahrgast als erster die vom Vorgänger liegen gelassene Sache im Gefährte
findet, so darf auch dieser fremde Dritte die Sache nicht als eigentlichen „Fund"
an sich nehmen, weil eben anzunehmen ist. daß der Besitz der Sache schon vor-
her auf den Wagenführer übergegangen ist. der sie zunächst mit seiner Herrschafts-
gemalt deckt und sie. wenn er selbst der Fuhrherr ist, zu verwahren, anderenfalls
an feinen Herrn abzuliefern hat.

Was soll nun aber — dies ist auch eine Nuß für die Rechtsgelehrten
des Fundrechtes — mit allen diesen auf solche Weise bloß „liegen gelassenen",
nicht eigentlich „verlorenen" Sachen rechtlich geschehen, wenn der Berechtigte


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 75, 1916, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341903_329665/387>, abgerufen am 15.01.2025.