Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Viertes Vierteljahr.Die Beschlagnahme des feindlichen privatvermögcns feindlichen Staate ihren Sitz haben, insbesondere diese Staaten selbst gleich. Vermögenswerte unter Mk. 500,-- sind von der Anmeldung ausgenommen. Nicht anzumelden sind: 1) Bürgschafts- und Regreßverbindlichkeiten, es sei denn, daß der Bürg¬ schafts- oder Regreßfall schon eingetreten ist, 2) Versicherungsprämien; Verpflichtungen, welche die Zahlung einer Ver¬ sicherungsleistung zum Gegenstande haben, soweit nicht der Versicherungs¬ fall bereits eingetreten ist. 3) Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (wohl aber sind anzumelden vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund solcher Rechte entstanden sind). 4) Seeschiffe. Durch die neuen Bestimmungen werden naturgemäß Banken und Bankiers Für Preußen ist dieser Anregung bereits Folge gegeben, indem gestattet Zu den weiteren vom Zentralverband des Deutschen Bank- und Bankier¬ Die Beschlagnahme des feindlichen privatvermögcns feindlichen Staate ihren Sitz haben, insbesondere diese Staaten selbst gleich. Vermögenswerte unter Mk. 500,— sind von der Anmeldung ausgenommen. Nicht anzumelden sind: 1) Bürgschafts- und Regreßverbindlichkeiten, es sei denn, daß der Bürg¬ schafts- oder Regreßfall schon eingetreten ist, 2) Versicherungsprämien; Verpflichtungen, welche die Zahlung einer Ver¬ sicherungsleistung zum Gegenstande haben, soweit nicht der Versicherungs¬ fall bereits eingetreten ist. 3) Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (wohl aber sind anzumelden vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund solcher Rechte entstanden sind). 4) Seeschiffe. Durch die neuen Bestimmungen werden naturgemäß Banken und Bankiers Für Preußen ist dieser Anregung bereits Folge gegeben, indem gestattet Zu den weiteren vom Zentralverband des Deutschen Bank- und Bankier¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0208" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/324621"/> <fw type="header" place="top"> Die Beschlagnahme des feindlichen privatvermögcns</fw><lb/> <p xml:id="ID_720" prev="#ID_719"> feindlichen Staate ihren Sitz haben, insbesondere diese Staaten selbst gleich.<lb/> Besteht Zweifel über die Staatsangehörigkeit einer Person, die ihren Wohnsitz<lb/> oder ihren dauernden Aufenthalt im feindlichen Ausland hat, so hat der An¬<lb/> meldepflichtige sie als feindlichen Staatsangehörigen im Sinne der Bekannt¬<lb/> machung zu behandeln.</p><lb/> <p xml:id="ID_721"> Vermögenswerte unter Mk. 500,— sind von der Anmeldung ausgenommen.<lb/> Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Jahresbetrag maßgebend.</p><lb/> <p xml:id="ID_722"> Nicht anzumelden sind:</p><lb/> <list> <item> 1) Bürgschafts- und Regreßverbindlichkeiten, es sei denn, daß der Bürg¬<lb/> schafts- oder Regreßfall schon eingetreten ist,</item> <item> 2) Versicherungsprämien; Verpflichtungen, welche die Zahlung einer Ver¬<lb/> sicherungsleistung zum Gegenstande haben, soweit nicht der Versicherungs¬<lb/> fall bereits eingetreten ist.</item> <item> 3) Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (wohl aber sind anzumelden<lb/> vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund solcher Rechte entstanden<lb/> sind).</item> <item> 4) Seeschiffe.</item> </list><lb/> <p xml:id="ID_723"> Durch die neuen Bestimmungen werden naturgemäß Banken und Bankiers<lb/> in erster Linie betroffen. Ihnen entsteht durch die Anmeldepflicht eine recht<lb/> erhebliche Arbeitslast, deren rechtzeitige Erledigung manchen an sich schon infolge<lb/> der Personalverringerung überlasteten Bankbetrieben sehr schwer fallen wird.<lb/> Der Zentralverband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes hat sich daher<lb/> am 19. Oktober dieses Jahres mit einer umfangreichen Eingabe an den Reichs¬<lb/> kanzler gewandt, deren wichtigste Punkte einmal die durch die Anmeldung<lb/> drohende bzw. ermöglichte Verletzung des Bankgeheimnisses und andererseits<lb/> einige Erleichterungen der Anmeldepflicht betreffen. Zur Vermeidung der Ver¬<lb/> letzung des Bankgeheimnisses hatte der Zentralverband den Vorschlag gemacht,<lb/> die Erlaubnis zu geben, daß die Banken den Namen des feindlichen Berech¬<lb/> tigten nur unter einer Chiffre anzugeben brauchen, vorbehaltlich des Rechts<lb/> der zuständigen Behörde, sich über die Person des betreffenden Kunden Gewi߬<lb/> heit zu verschaffen.</p><lb/> <p xml:id="ID_724"> Für Preußen ist dieser Anregung bereits Folge gegeben, indem gestattet<lb/> ist, anstelle der Namen der Berechtigten Chiffern anzugeben. Die Banken und<lb/> Bankfirmen haben sich an die Handelskammern zu wenden und sich von diesen<lb/> die Chiffern angeben zu lassen. Gleichzeitig ist für jede Anmeldung ein ge¬<lb/> schlossener Briefumschlag einzureichen, der die zur Erläuterung der Chiffern not¬<lb/> wendigen Angaben enthält. Diese Briefumschläge dürfen von den Handels¬<lb/> kammern nicht geöffnet werden. Für die anderen Bundesstaaten sind gleiche<lb/> Ausführungsbestimmungen zu erwarten. »</p><lb/> <p xml:id="ID_725" next="#ID_726"> Zu den weiteren vom Zentralverband des Deutschen Bank- und Bankier¬<lb/> gewerbes gegebenen Anregungen Hinsichtich der Erleichterung der Anmeldepflicht<lb/> sind in der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung vom 25. Oktober 1915 einige</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0208]
Die Beschlagnahme des feindlichen privatvermögcns
feindlichen Staate ihren Sitz haben, insbesondere diese Staaten selbst gleich.
Besteht Zweifel über die Staatsangehörigkeit einer Person, die ihren Wohnsitz
oder ihren dauernden Aufenthalt im feindlichen Ausland hat, so hat der An¬
meldepflichtige sie als feindlichen Staatsangehörigen im Sinne der Bekannt¬
machung zu behandeln.
Vermögenswerte unter Mk. 500,— sind von der Anmeldung ausgenommen.
Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Jahresbetrag maßgebend.
Nicht anzumelden sind:
1) Bürgschafts- und Regreßverbindlichkeiten, es sei denn, daß der Bürg¬
schafts- oder Regreßfall schon eingetreten ist,
2) Versicherungsprämien; Verpflichtungen, welche die Zahlung einer Ver¬
sicherungsleistung zum Gegenstande haben, soweit nicht der Versicherungs¬
fall bereits eingetreten ist.
3) Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (wohl aber sind anzumelden
vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund solcher Rechte entstanden
sind).
4) Seeschiffe.
Durch die neuen Bestimmungen werden naturgemäß Banken und Bankiers
in erster Linie betroffen. Ihnen entsteht durch die Anmeldepflicht eine recht
erhebliche Arbeitslast, deren rechtzeitige Erledigung manchen an sich schon infolge
der Personalverringerung überlasteten Bankbetrieben sehr schwer fallen wird.
Der Zentralverband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes hat sich daher
am 19. Oktober dieses Jahres mit einer umfangreichen Eingabe an den Reichs¬
kanzler gewandt, deren wichtigste Punkte einmal die durch die Anmeldung
drohende bzw. ermöglichte Verletzung des Bankgeheimnisses und andererseits
einige Erleichterungen der Anmeldepflicht betreffen. Zur Vermeidung der Ver¬
letzung des Bankgeheimnisses hatte der Zentralverband den Vorschlag gemacht,
die Erlaubnis zu geben, daß die Banken den Namen des feindlichen Berech¬
tigten nur unter einer Chiffre anzugeben brauchen, vorbehaltlich des Rechts
der zuständigen Behörde, sich über die Person des betreffenden Kunden Gewi߬
heit zu verschaffen.
Für Preußen ist dieser Anregung bereits Folge gegeben, indem gestattet
ist, anstelle der Namen der Berechtigten Chiffern anzugeben. Die Banken und
Bankfirmen haben sich an die Handelskammern zu wenden und sich von diesen
die Chiffern angeben zu lassen. Gleichzeitig ist für jede Anmeldung ein ge¬
schlossener Briefumschlag einzureichen, der die zur Erläuterung der Chiffern not¬
wendigen Angaben enthält. Diese Briefumschläge dürfen von den Handels¬
kammern nicht geöffnet werden. Für die anderen Bundesstaaten sind gleiche
Ausführungsbestimmungen zu erwarten. »
Zu den weiteren vom Zentralverband des Deutschen Bank- und Bankier¬
gewerbes gegebenen Anregungen Hinsichtich der Erleichterung der Anmeldepflicht
sind in der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung vom 25. Oktober 1915 einige
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