Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Viertes Vierteljahr.Die Beschlagnahme des feindlichen Privatvermögens 2) das Vermögen feindlicher Staatsangehöriger, welches zu einem im In- lande befindlichen Betriebe gehört, soweit es sich um Veräußerungen, Abtretungen oder Belastungen zugunsten von Die in Z 8 aufgeführten Bestimmungen gelten ferner nicht für das einer Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Oktober 1915 1) die Veräußerung, Abtretung oder Belastung ihres im Inlande befind¬ lichen Vermögens zugunsten von Personen der bezeichneten Art oder von Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt haben, ist gestattet. 2) Es ist ferner erlaubt, Sachen, insbesondere Wertpapiere und Geld¬ stücke, die im Eigentum der bezeichneten Personen stehen, nach den unter deutscher Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands abzuführen. Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Oktober 1915 ist Der Bekanntmachung sind 4 Formulare beigefügt, welche einer Einteilung 1) Anmeldebogen ^ ist auszufüllen von feindlichen Staatsangehörigen, die im Inlande ihren Aufenthalt haben (vergleiche Artikel 1 der Be¬ kanntmachung). 2) Anmeldebogen lZ ist auszufüllen von Personen oder Unternehmungen, die feindliches Vermögen verwalten oder verwahren (vergleiche Artikel 2 der Bekanntmachung). 3) Anmeldebogen L ist auszufüllen von im Inland ansässigen Personen oder Unternehmungen, die im Ausland befindlichen feindlichen Staats¬ angehörigen oder im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmungen eine auf Geld lautende Leistung schulden (vergleiche Artikel 3 der Be¬ kanntmachung). 4) Anmeldebogen v ist auszufüllen von den Leitern oder Geschäftsführern eines im Inlande ansässigen Unternehmens, an dem feindliche Staats¬ angehörige beteiligt sind (vergleiche Artikel 4 der Bekanntmachung). Einem feindlichen Staatsangehörigen im Sinne der Bekanntmachungen 13"
Die Beschlagnahme des feindlichen Privatvermögens 2) das Vermögen feindlicher Staatsangehöriger, welches zu einem im In- lande befindlichen Betriebe gehört, soweit es sich um Veräußerungen, Abtretungen oder Belastungen zugunsten von Die in Z 8 aufgeführten Bestimmungen gelten ferner nicht für das einer Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Oktober 1915 1) die Veräußerung, Abtretung oder Belastung ihres im Inlande befind¬ lichen Vermögens zugunsten von Personen der bezeichneten Art oder von Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt haben, ist gestattet. 2) Es ist ferner erlaubt, Sachen, insbesondere Wertpapiere und Geld¬ stücke, die im Eigentum der bezeichneten Personen stehen, nach den unter deutscher Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands abzuführen. Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Oktober 1915 ist Der Bekanntmachung sind 4 Formulare beigefügt, welche einer Einteilung 1) Anmeldebogen ^ ist auszufüllen von feindlichen Staatsangehörigen, die im Inlande ihren Aufenthalt haben (vergleiche Artikel 1 der Be¬ kanntmachung). 2) Anmeldebogen lZ ist auszufüllen von Personen oder Unternehmungen, die feindliches Vermögen verwalten oder verwahren (vergleiche Artikel 2 der Bekanntmachung). 3) Anmeldebogen L ist auszufüllen von im Inland ansässigen Personen oder Unternehmungen, die im Ausland befindlichen feindlichen Staats¬ angehörigen oder im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmungen eine auf Geld lautende Leistung schulden (vergleiche Artikel 3 der Be¬ kanntmachung). 4) Anmeldebogen v ist auszufüllen von den Leitern oder Geschäftsführern eines im Inlande ansässigen Unternehmens, an dem feindliche Staats¬ angehörige beteiligt sind (vergleiche Artikel 4 der Bekanntmachung). Einem feindlichen Staatsangehörigen im Sinne der Bekanntmachungen 13»
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Die Beschlagnahme des feindlichen Privatvermögens
2) das Vermögen feindlicher Staatsangehöriger, welches zu einem im In-
lande befindlichen Betriebe gehört,
soweit es sich um Veräußerungen, Abtretungen oder Belastungen zugunsten von
Personen handelt, die im Inlande ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden Auf¬
enthalt haben.
Die in Z 8 aufgeführten Bestimmungen gelten ferner nicht für das einer
staatlichen Aufsicht oder Verwaltung nach Maßgabe der Bundesratsverordnungen
vom 4. September und 26. November 1914 (Reichsgesetzblatt S. 397, 487)
unterstehende Vermögen.
Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Oktober 1915
sind außer den vorstehenden Befreiungen für natürliche Personen, die in den
unter deutscher Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands ihren Wohnsitz und
gegenwärtigen Aufenthalt haben, sowie für juristische Personen, die dort ihren
Sitz und ihre gegenwärtige Verwaltung haben, folgende Ausnahmen zugelassen:
1) die Veräußerung, Abtretung oder Belastung ihres im Inlande befind¬
lichen Vermögens zugunsten von Personen der bezeichneten Art oder
von Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden
Aufenthalt haben, ist gestattet.
2) Es ist ferner erlaubt, Sachen, insbesondere Wertpapiere und Geld¬
stücke, die im Eigentum der bezeichneten Personen stehen, nach den
unter deutscher Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands abzuführen.
Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Oktober 1915 ist
der Endtermin der Anmeldefrist auf den 15. Dezember 1915 festgesetzt. Auf
Antrag kann eine Nachfrist gewährt werden.
Der Bekanntmachung sind 4 Formulare beigefügt, welche einer Einteilung
der Anmeldepflichtigen in 4 Gruppen entsprechen.
1) Anmeldebogen ^ ist auszufüllen von feindlichen Staatsangehörigen,
die im Inlande ihren Aufenthalt haben (vergleiche Artikel 1 der Be¬
kanntmachung).
2) Anmeldebogen lZ ist auszufüllen von Personen oder Unternehmungen,
die feindliches Vermögen verwalten oder verwahren (vergleiche Artikel
2 der Bekanntmachung).
3) Anmeldebogen L ist auszufüllen von im Inland ansässigen Personen
oder Unternehmungen, die im Ausland befindlichen feindlichen Staats¬
angehörigen oder im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmungen
eine auf Geld lautende Leistung schulden (vergleiche Artikel 3 der Be¬
kanntmachung).
4) Anmeldebogen v ist auszufüllen von den Leitern oder Geschäftsführern
eines im Inlande ansässigen Unternehmens, an dem feindliche Staats¬
angehörige beteiligt sind (vergleiche Artikel 4 der Bekanntmachung).
Einem feindlichen Staatsangehörigen im Sinne der Bekanntmachungen
stehen privatrechtliche oder öffentlich rechtliche juristische Personen, die in dem
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