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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Viertes Vierteljahr.

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Die Beschlagnahme des feindlichen Privatvermögens

feindlicher Staaten vermieden. Die wesentlichen Verordnungen betrafen das
Zahlungsverbot an das feindliche Ausland, die Geltendmachung von Ansprüchen
im Ausland wohnender Personen und die Ueberwachung bezw. Verwaltung
ausländischer Unternehmungen. Die neuen Bestimmungen dagegen sollen in
erster Linie etwa notwendig werdende Vergeltungsmaßregeln gegen entsprechende
Maßnahmen unserer Feinde ermöglichen und eventuell die Regierung in den Stand
setzen, auch unsererseits zurückbehaltene ausländische Werte bei künftigen Friedens¬
verhandlungen den Bestrebungen unserer Gegner entgegenzustellen. Weiter¬
gehende Maßnahmen sind nicht beabsichtigt, insbesondere hat es nicht in der
Absicht der Regierung gelegen, durch die neuen Bestimmungen eine Aufrechnung
unserer Ansprüche auf Herausgabe des im feindlichen Auslande befindlichen
Privateigentums gegen die gleichen Ansprüche unserer Feinde zu ermöglichen.

Im einzelnen muß auf die Bestimmungen der Verordnungen verwiesen
werden. Hier sei nur noch Nachstehendes angeführt:

Nach H 7 der Bundesratsverordnung kann der Reichskanzler anordnen,
daß die Veräußerung oder Abtretung eines im Inland befindlichen feindlichen
Vermögensgegenstandes als nicht geschehen anzusehen ist, wenn die Veräußerung
oder Abtretung nach dem 31. Juli 1914 seitens eines Angehörigen der feind¬
lichen Staaten ersolgt und anzunehmen ist, daß die Veräußerung oder Ab¬
tretung geschehen ist, um den Vermögensgegenstand deutschen Verwaltungs¬
maßregeln zu entziehen.

Gemäß Z 8 der Bundesratsverordnung kann im Inland befindliches Ver¬
mögen von Angehörigen feindlicher Staaten, insbesondere auch ein dazu gehöriger
Anspruch, vom Inkrafttreten der Verordnung an, unbeschadet weitergehender
Anordnungen der Militärbefehlshaber nur mit Genehmigung des Reichskanzlers
veräußert, abgetreten oder belastet werden.

Unberührt bleibt die Zulässtgkeit der Ausübung eines vor dem Inkraft¬
treten dieser Verordnung erlangten dringliche" Rechts oder kaufmännischen Zu-
rückbehaltungsrechts.

Nach Z 10 ist es bis auf weiteres verboten, ohne Genehmigung des
Reichskanzlers Sachen, die im Eigentums von Angehörigen feindlicher Staaten
stehen, insbesondere anch Wertpapiere und Geldstücke, unmittelbar oder mittel¬
bar nach dem Auslande abzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Mitnahme
von Neisegut. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen darüber erlassen
was als Reisegut anzusehen ist.

Z 11 der Bundesratsverordnung läßt die weitergehenden Vorschriften der
Bekanntmachungen betreffend die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich
und Rußland vom 30. September, 20. Oktober und 19. November 1914
(Reichsgesetzblatt S. 421, 443, 479) unberührt.

Von den in Z 8 bezeichneten Beschränkungen werden nicht betroffen:

1) das Vermögen feindlicher Staatsungehöriger, die sich im Inlande be¬
finden,

Die Beschlagnahme des feindlichen Privatvermögens

feindlicher Staaten vermieden. Die wesentlichen Verordnungen betrafen das
Zahlungsverbot an das feindliche Ausland, die Geltendmachung von Ansprüchen
im Ausland wohnender Personen und die Ueberwachung bezw. Verwaltung
ausländischer Unternehmungen. Die neuen Bestimmungen dagegen sollen in
erster Linie etwa notwendig werdende Vergeltungsmaßregeln gegen entsprechende
Maßnahmen unserer Feinde ermöglichen und eventuell die Regierung in den Stand
setzen, auch unsererseits zurückbehaltene ausländische Werte bei künftigen Friedens¬
verhandlungen den Bestrebungen unserer Gegner entgegenzustellen. Weiter¬
gehende Maßnahmen sind nicht beabsichtigt, insbesondere hat es nicht in der
Absicht der Regierung gelegen, durch die neuen Bestimmungen eine Aufrechnung
unserer Ansprüche auf Herausgabe des im feindlichen Auslande befindlichen
Privateigentums gegen die gleichen Ansprüche unserer Feinde zu ermöglichen.

Im einzelnen muß auf die Bestimmungen der Verordnungen verwiesen
werden. Hier sei nur noch Nachstehendes angeführt:

Nach H 7 der Bundesratsverordnung kann der Reichskanzler anordnen,
daß die Veräußerung oder Abtretung eines im Inland befindlichen feindlichen
Vermögensgegenstandes als nicht geschehen anzusehen ist, wenn die Veräußerung
oder Abtretung nach dem 31. Juli 1914 seitens eines Angehörigen der feind¬
lichen Staaten ersolgt und anzunehmen ist, daß die Veräußerung oder Ab¬
tretung geschehen ist, um den Vermögensgegenstand deutschen Verwaltungs¬
maßregeln zu entziehen.

Gemäß Z 8 der Bundesratsverordnung kann im Inland befindliches Ver¬
mögen von Angehörigen feindlicher Staaten, insbesondere auch ein dazu gehöriger
Anspruch, vom Inkrafttreten der Verordnung an, unbeschadet weitergehender
Anordnungen der Militärbefehlshaber nur mit Genehmigung des Reichskanzlers
veräußert, abgetreten oder belastet werden.

Unberührt bleibt die Zulässtgkeit der Ausübung eines vor dem Inkraft¬
treten dieser Verordnung erlangten dringliche» Rechts oder kaufmännischen Zu-
rückbehaltungsrechts.

Nach Z 10 ist es bis auf weiteres verboten, ohne Genehmigung des
Reichskanzlers Sachen, die im Eigentums von Angehörigen feindlicher Staaten
stehen, insbesondere anch Wertpapiere und Geldstücke, unmittelbar oder mittel¬
bar nach dem Auslande abzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Mitnahme
von Neisegut. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen darüber erlassen
was als Reisegut anzusehen ist.

Z 11 der Bundesratsverordnung läßt die weitergehenden Vorschriften der
Bekanntmachungen betreffend die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich
und Rußland vom 30. September, 20. Oktober und 19. November 1914
(Reichsgesetzblatt S. 421, 443, 479) unberührt.

Von den in Z 8 bezeichneten Beschränkungen werden nicht betroffen:

1) das Vermögen feindlicher Staatsungehöriger, die sich im Inlande be¬
finden,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_324408/206>, abgerufen am 22.07.2024.