Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Viertes Vierteljahr.Die Beschlagnahme des feindlichen Privatvermögens feindlicher Staaten vermieden. Die wesentlichen Verordnungen betrafen das Im einzelnen muß auf die Bestimmungen der Verordnungen verwiesen Nach H 7 der Bundesratsverordnung kann der Reichskanzler anordnen, Gemäß Z 8 der Bundesratsverordnung kann im Inland befindliches Ver¬ Unberührt bleibt die Zulässtgkeit der Ausübung eines vor dem Inkraft¬ Nach Z 10 ist es bis auf weiteres verboten, ohne Genehmigung des Z 11 der Bundesratsverordnung läßt die weitergehenden Vorschriften der Von den in Z 8 bezeichneten Beschränkungen werden nicht betroffen: 1) das Vermögen feindlicher Staatsungehöriger, die sich im Inlande be¬ finden, Die Beschlagnahme des feindlichen Privatvermögens feindlicher Staaten vermieden. Die wesentlichen Verordnungen betrafen das Im einzelnen muß auf die Bestimmungen der Verordnungen verwiesen Nach H 7 der Bundesratsverordnung kann der Reichskanzler anordnen, Gemäß Z 8 der Bundesratsverordnung kann im Inland befindliches Ver¬ Unberührt bleibt die Zulässtgkeit der Ausübung eines vor dem Inkraft¬ Nach Z 10 ist es bis auf weiteres verboten, ohne Genehmigung des Z 11 der Bundesratsverordnung läßt die weitergehenden Vorschriften der Von den in Z 8 bezeichneten Beschränkungen werden nicht betroffen: 1) das Vermögen feindlicher Staatsungehöriger, die sich im Inlande be¬ finden, <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0206" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/324619"/> <fw type="header" place="top"> Die Beschlagnahme des feindlichen Privatvermögens</fw><lb/> <p xml:id="ID_706" prev="#ID_705"> feindlicher Staaten vermieden. Die wesentlichen Verordnungen betrafen das<lb/> Zahlungsverbot an das feindliche Ausland, die Geltendmachung von Ansprüchen<lb/> im Ausland wohnender Personen und die Ueberwachung bezw. Verwaltung<lb/> ausländischer Unternehmungen. Die neuen Bestimmungen dagegen sollen in<lb/> erster Linie etwa notwendig werdende Vergeltungsmaßregeln gegen entsprechende<lb/> Maßnahmen unserer Feinde ermöglichen und eventuell die Regierung in den Stand<lb/> setzen, auch unsererseits zurückbehaltene ausländische Werte bei künftigen Friedens¬<lb/> verhandlungen den Bestrebungen unserer Gegner entgegenzustellen. Weiter¬<lb/> gehende Maßnahmen sind nicht beabsichtigt, insbesondere hat es nicht in der<lb/> Absicht der Regierung gelegen, durch die neuen Bestimmungen eine Aufrechnung<lb/> unserer Ansprüche auf Herausgabe des im feindlichen Auslande befindlichen<lb/> Privateigentums gegen die gleichen Ansprüche unserer Feinde zu ermöglichen.</p><lb/> <p xml:id="ID_707"> Im einzelnen muß auf die Bestimmungen der Verordnungen verwiesen<lb/> werden. Hier sei nur noch Nachstehendes angeführt:</p><lb/> <p xml:id="ID_708"> Nach H 7 der Bundesratsverordnung kann der Reichskanzler anordnen,<lb/> daß die Veräußerung oder Abtretung eines im Inland befindlichen feindlichen<lb/> Vermögensgegenstandes als nicht geschehen anzusehen ist, wenn die Veräußerung<lb/> oder Abtretung nach dem 31. Juli 1914 seitens eines Angehörigen der feind¬<lb/> lichen Staaten ersolgt und anzunehmen ist, daß die Veräußerung oder Ab¬<lb/> tretung geschehen ist, um den Vermögensgegenstand deutschen Verwaltungs¬<lb/> maßregeln zu entziehen.</p><lb/> <p xml:id="ID_709"> Gemäß Z 8 der Bundesratsverordnung kann im Inland befindliches Ver¬<lb/> mögen von Angehörigen feindlicher Staaten, insbesondere auch ein dazu gehöriger<lb/> Anspruch, vom Inkrafttreten der Verordnung an, unbeschadet weitergehender<lb/> Anordnungen der Militärbefehlshaber nur mit Genehmigung des Reichskanzlers<lb/> veräußert, abgetreten oder belastet werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_710"> Unberührt bleibt die Zulässtgkeit der Ausübung eines vor dem Inkraft¬<lb/> treten dieser Verordnung erlangten dringliche» Rechts oder kaufmännischen Zu-<lb/> rückbehaltungsrechts.</p><lb/> <p xml:id="ID_711"> Nach Z 10 ist es bis auf weiteres verboten, ohne Genehmigung des<lb/> Reichskanzlers Sachen, die im Eigentums von Angehörigen feindlicher Staaten<lb/> stehen, insbesondere anch Wertpapiere und Geldstücke, unmittelbar oder mittel¬<lb/> bar nach dem Auslande abzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Mitnahme<lb/> von Neisegut. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen darüber erlassen<lb/> was als Reisegut anzusehen ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_712"> Z 11 der Bundesratsverordnung läßt die weitergehenden Vorschriften der<lb/> Bekanntmachungen betreffend die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich<lb/> und Rußland vom 30. September, 20. Oktober und 19. November 1914<lb/> (Reichsgesetzblatt S. 421, 443, 479) unberührt.</p><lb/> <p xml:id="ID_713"> Von den in Z 8 bezeichneten Beschränkungen werden nicht betroffen:</p><lb/> <list> <item> 1) das Vermögen feindlicher Staatsungehöriger, die sich im Inlande be¬<lb/> finden,</item> </list><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0206]
Die Beschlagnahme des feindlichen Privatvermögens
feindlicher Staaten vermieden. Die wesentlichen Verordnungen betrafen das
Zahlungsverbot an das feindliche Ausland, die Geltendmachung von Ansprüchen
im Ausland wohnender Personen und die Ueberwachung bezw. Verwaltung
ausländischer Unternehmungen. Die neuen Bestimmungen dagegen sollen in
erster Linie etwa notwendig werdende Vergeltungsmaßregeln gegen entsprechende
Maßnahmen unserer Feinde ermöglichen und eventuell die Regierung in den Stand
setzen, auch unsererseits zurückbehaltene ausländische Werte bei künftigen Friedens¬
verhandlungen den Bestrebungen unserer Gegner entgegenzustellen. Weiter¬
gehende Maßnahmen sind nicht beabsichtigt, insbesondere hat es nicht in der
Absicht der Regierung gelegen, durch die neuen Bestimmungen eine Aufrechnung
unserer Ansprüche auf Herausgabe des im feindlichen Auslande befindlichen
Privateigentums gegen die gleichen Ansprüche unserer Feinde zu ermöglichen.
Im einzelnen muß auf die Bestimmungen der Verordnungen verwiesen
werden. Hier sei nur noch Nachstehendes angeführt:
Nach H 7 der Bundesratsverordnung kann der Reichskanzler anordnen,
daß die Veräußerung oder Abtretung eines im Inland befindlichen feindlichen
Vermögensgegenstandes als nicht geschehen anzusehen ist, wenn die Veräußerung
oder Abtretung nach dem 31. Juli 1914 seitens eines Angehörigen der feind¬
lichen Staaten ersolgt und anzunehmen ist, daß die Veräußerung oder Ab¬
tretung geschehen ist, um den Vermögensgegenstand deutschen Verwaltungs¬
maßregeln zu entziehen.
Gemäß Z 8 der Bundesratsverordnung kann im Inland befindliches Ver¬
mögen von Angehörigen feindlicher Staaten, insbesondere auch ein dazu gehöriger
Anspruch, vom Inkrafttreten der Verordnung an, unbeschadet weitergehender
Anordnungen der Militärbefehlshaber nur mit Genehmigung des Reichskanzlers
veräußert, abgetreten oder belastet werden.
Unberührt bleibt die Zulässtgkeit der Ausübung eines vor dem Inkraft¬
treten dieser Verordnung erlangten dringliche» Rechts oder kaufmännischen Zu-
rückbehaltungsrechts.
Nach Z 10 ist es bis auf weiteres verboten, ohne Genehmigung des
Reichskanzlers Sachen, die im Eigentums von Angehörigen feindlicher Staaten
stehen, insbesondere anch Wertpapiere und Geldstücke, unmittelbar oder mittel¬
bar nach dem Auslande abzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Mitnahme
von Neisegut. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen darüber erlassen
was als Reisegut anzusehen ist.
Z 11 der Bundesratsverordnung läßt die weitergehenden Vorschriften der
Bekanntmachungen betreffend die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich
und Rußland vom 30. September, 20. Oktober und 19. November 1914
(Reichsgesetzblatt S. 421, 443, 479) unberührt.
Von den in Z 8 bezeichneten Beschränkungen werden nicht betroffen:
1) das Vermögen feindlicher Staatsungehöriger, die sich im Inlande be¬
finden,
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