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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Drittes Vierteljahr.

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Emmanuel Kant über Politik, Arieg und Frieden

Mächtegruppen ergibt. Das Recht im Kriege, eigentlich ein Widerspruch, da es
ein Gesetz im gesetzlosen Zustande sein will, stellt die Forderung, den Krieg nach
solchen Grundsätzen zu führen, daß es immer noch möglich bleibt, aus ihm wieder
zu einem auf gegenseitiges Vertrauen gegründeten Friedenszustand zu gelangen.
Darum soll kein Krieg ein Ausrottungs- oder Unterjochungskrieg und kann keiner
ein eigentlicher Strafkrieg sein, weil es an einem übergeordneten Richter fehlt,
der über Vergehen und Strafe rechtlich zu befinden hätte. Ferner sind zwar
Verteidigungsmittel aller Art erlaubt, aber solche ausgenommen, durch deren Ge¬
brauch die Untertanen als Staatsbürger sittlich und rechtlich disqualifiziert und
auch der Staat selbst nach dem Völkerrecht unfähig würde, im Staaten Verhältnis
als eine Person zu gellen. Hierher gehören alle Maßnahmen, welche die Unter¬
tanen des feindlichen Landes zu Spionage, Meuchelmord, Giftmischerei (wohin
auch "die Scharfschützen, welche einzelnen im Hinterhalte auflauern", d. h. die
Franktireurs gehören) oder auch nur zur Verbreitung falscher Nachrichten an¬
zuhalten suchen. Durch derartige heimtückische Mittel würde eben das Vertrauen,
das zur Gründung eines dauerhaften Friedens unbedingt erforderlich ist, in der
Wurzel vernichtet werden. Dem besiegten Feinde Lieferungen und Kontributionen
auferlegen ist erlaubt, wobei aber nicht den einzelnen Personen das Ihrige mit Ge¬
walt abgezwungen, sondern nur gegen ausgestellte Scheine abgenommen werden
darf. Das Recht nach dem Kriege tritt in Kraft mit dem Zeitpunkt des Friedens¬
vertrages und in Hinsicht aus dessen Folgen. Der Sieger diktiert die Bedingungen,
und zwar nicht auf Grund von Recht, sondern von Gewalt. Auch auf Zahlung
der Kriegskosten hat der Sieger keinen eigentlich rechtlichen Anspruch, weil nämlich
damit der Krieg des Gegners als ungerecht gekennzeichnet würde. Die Auswechslung
der Gefangenen geschieht ohne Rücksichtnahme auf die Gleichheit der Zahl.
Der überwundene Staat verliert durch die Eroberung nicht die staatsbürgerliche
Freiheit und gerät natürlich noch weniger in Leibeigenschaft. Mit dem Friedens¬
schluß ist eine allgemeine Amnestie verbunden.

Soweit das "Recht des Krieges", mit dem Kant natürlich nichts weniger
als den Krieg selbst legimitiert haben will. Es gilt ihm gewissermaßen nur als
eine Art Notstandsrecht der gegenwärtigen Gesellschaft, und der Krieg nur
als ein vorläufiges Übel, dem mit allen Mitteln zu steuern sei und auf das
die Menschheit gewißlich nicht Ursache hätte stolz zu sein. Er bemerkt einmal
sarkastisch, daß es nach einem beendigten Kriege nicht unschicklich sein möchte, nach
dem Siegesdankfeste einen allgemeinen Bußtag auszuschreiben und dabei den
Himmel im Namen des Staates um Gnade für die große Versündigung anzurufen,
die das menschliche Geschlecht noch immer durch das barbarische Mittel des Krieges
auf sich lädt. "Die Dankfeste während des Krieges über einen erfochtenen Sieg,
die Hymnen, die (auf gut israelitisch) dem Herrn der Heerscharen gesungen werden,
stehen mit der moralischen Idee des Vaters der Menschen in nicht minder starken!
Kontrast, weil sie außer der Gleichgültigkeit wegen der Art, wie Völker ihr gegen¬
seitiges Recht suchen (die traurig genug ist), noch eine Freude hineinbringen, recht
viel Menschen und ihr Glück vernichtet zu haben." Man glaubt diesen Worten
bitteren Protestes ein tiefes, echtes Herzweh anzumerken über das namen¬
lose Leid, das der Krieg über die armen, verblendeten Völker und Menschen
gebracht hat.


Emmanuel Kant über Politik, Arieg und Frieden

Mächtegruppen ergibt. Das Recht im Kriege, eigentlich ein Widerspruch, da es
ein Gesetz im gesetzlosen Zustande sein will, stellt die Forderung, den Krieg nach
solchen Grundsätzen zu führen, daß es immer noch möglich bleibt, aus ihm wieder
zu einem auf gegenseitiges Vertrauen gegründeten Friedenszustand zu gelangen.
Darum soll kein Krieg ein Ausrottungs- oder Unterjochungskrieg und kann keiner
ein eigentlicher Strafkrieg sein, weil es an einem übergeordneten Richter fehlt,
der über Vergehen und Strafe rechtlich zu befinden hätte. Ferner sind zwar
Verteidigungsmittel aller Art erlaubt, aber solche ausgenommen, durch deren Ge¬
brauch die Untertanen als Staatsbürger sittlich und rechtlich disqualifiziert und
auch der Staat selbst nach dem Völkerrecht unfähig würde, im Staaten Verhältnis
als eine Person zu gellen. Hierher gehören alle Maßnahmen, welche die Unter¬
tanen des feindlichen Landes zu Spionage, Meuchelmord, Giftmischerei (wohin
auch „die Scharfschützen, welche einzelnen im Hinterhalte auflauern", d. h. die
Franktireurs gehören) oder auch nur zur Verbreitung falscher Nachrichten an¬
zuhalten suchen. Durch derartige heimtückische Mittel würde eben das Vertrauen,
das zur Gründung eines dauerhaften Friedens unbedingt erforderlich ist, in der
Wurzel vernichtet werden. Dem besiegten Feinde Lieferungen und Kontributionen
auferlegen ist erlaubt, wobei aber nicht den einzelnen Personen das Ihrige mit Ge¬
walt abgezwungen, sondern nur gegen ausgestellte Scheine abgenommen werden
darf. Das Recht nach dem Kriege tritt in Kraft mit dem Zeitpunkt des Friedens¬
vertrages und in Hinsicht aus dessen Folgen. Der Sieger diktiert die Bedingungen,
und zwar nicht auf Grund von Recht, sondern von Gewalt. Auch auf Zahlung
der Kriegskosten hat der Sieger keinen eigentlich rechtlichen Anspruch, weil nämlich
damit der Krieg des Gegners als ungerecht gekennzeichnet würde. Die Auswechslung
der Gefangenen geschieht ohne Rücksichtnahme auf die Gleichheit der Zahl.
Der überwundene Staat verliert durch die Eroberung nicht die staatsbürgerliche
Freiheit und gerät natürlich noch weniger in Leibeigenschaft. Mit dem Friedens¬
schluß ist eine allgemeine Amnestie verbunden.

Soweit das „Recht des Krieges", mit dem Kant natürlich nichts weniger
als den Krieg selbst legimitiert haben will. Es gilt ihm gewissermaßen nur als
eine Art Notstandsrecht der gegenwärtigen Gesellschaft, und der Krieg nur
als ein vorläufiges Übel, dem mit allen Mitteln zu steuern sei und auf das
die Menschheit gewißlich nicht Ursache hätte stolz zu sein. Er bemerkt einmal
sarkastisch, daß es nach einem beendigten Kriege nicht unschicklich sein möchte, nach
dem Siegesdankfeste einen allgemeinen Bußtag auszuschreiben und dabei den
Himmel im Namen des Staates um Gnade für die große Versündigung anzurufen,
die das menschliche Geschlecht noch immer durch das barbarische Mittel des Krieges
auf sich lädt. „Die Dankfeste während des Krieges über einen erfochtenen Sieg,
die Hymnen, die (auf gut israelitisch) dem Herrn der Heerscharen gesungen werden,
stehen mit der moralischen Idee des Vaters der Menschen in nicht minder starken!
Kontrast, weil sie außer der Gleichgültigkeit wegen der Art, wie Völker ihr gegen¬
seitiges Recht suchen (die traurig genug ist), noch eine Freude hineinbringen, recht
viel Menschen und ihr Glück vernichtet zu haben." Man glaubt diesen Worten
bitteren Protestes ein tiefes, echtes Herzweh anzumerken über das namen¬
lose Leid, das der Krieg über die armen, verblendeten Völker und Menschen
gebracht hat.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_323972/26>, abgerufen am 03.07.2024.