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Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Viertes Vierteljahr.

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Der Vernichtungskampf gegen das Deutschtum in Rußland

4. Zur Feststellung der Personen, die der Wirkung der unter 1 und 2 angeführten
Bestimmungen unterliegen, haben die betreffenden Gouvernements- und Gebietsregierungen
namentliche Listen mit Angabe des einer jeden Person gemäß Artikel 1 und 2 zugehörigen
Besitzes aufzustellen auf der Grundlage der von den Nachgeordneten Behörden den Gouver¬
neuren zu liefernden Angaben.

5. Aus den Listen der ausländischen Untertanen zu Artikel 1 sind die Personen weib¬
lichen Geschlechts und russischer Herkunft, die in russischer Untertanenschaft geboren wurden,
aber sich an ausländische Untertanen verheiratet haben, zu streichen, doch dürfen ihre Rechts¬
nachfolger ausschließlich Personen russischer Herkunft und russischer Untertanenschaft sein.

6. Aus den Listen der russischen Untertanen ausländischer Herkunft (zu Artikel 2) sind
folgende Personen auszulassen:

s) die ihre Zugehörigkeit zu einer slawischen Völkerschaft nachweisen können,
b) die ihre Zugehörigkeit zum orthodoxen Glaubensbekenntnis von Geburt an nach¬
weisen können,
e) die den Nachweis dafür erbringen, daß sie selbst oder einer ihrer Rechtsnachfolger
in den kriegerischen Operationen der russischen Armee gegen den Feind teilnehmen.

7. Die Listen der russischen Untertanen ausländischer Herkunft mit Angabe der ihnen
gehörigen Immobilien, Zahl der Dessjätinen, Bauten, Wohnhäuser usw. sind den örtlichen
Filialen der Bauernbank zu übergeben, von denen sie an sichtbarer Stelle zur allgemeinen Einsicht¬
nahme ausgehängt werden; ferner werden sie in den (amtlichen) "Gouvernements-Nachrichten"
veröffentlicht. Beschwerden über unrechtmäßige Eintragung in die Listen sind an den Gouverneur
zu richten.

8. Den Personen, die in die Listen aufgenommen sind, wird es überlassen, die in den
Listen nachgewiesenen Besitztümer im Zeitraum von zwei Monaten, gerechnet vom Tage des
Eingangs der Listen bei den Filiales der Bauernbank, an solche Käufer zu verkaufen, die das
Recht haben, sich der Beihilfe der Bauernbank zu bedienen. Nach Ausgabe dieses Gesetzes
getätigte Verkäufe von Immobilien an andere Käufer ebenso wie ihre Verpfändung sind
ungültig.

9. Jmmoblien, die nach Ablauf der zweimonatlichen Frist nicht verkauft sein sollten,
werden von der Bauernbank erworben, wobei die von der Bauernbank auf Grund dieser
Regeln erworbenen Immobilien nicht mit Wechseln und anderen Persönlichen Schuld¬
verschreibungen ihrer (bisherigen) Besitzer belastet sein dürfen.

10. Mit Ablauf von zwei Monaten, vom Tage der Veröffentlichung dieser Vorschriften,
verlieren alle Pacht- und Mietverträge betreffend außerhalb der Städte zu enteignenden
Immobilien mit österreichisch-ungarischen und deutschen Untertanen sowie Personen russischer
Untertanenschaft, die diese nach 1870 erworben haben, ihre Gültigkeit.

11. Zur Bestimmung der Termine in vom Feinde besetzten Gebieten wird der Tag
der Säuberung vom Feinde zum Ausgang genommen.

1L. Bezüglich der russischen Untertanen, die aus österreichischer und deutscher Untertanen¬
schaft gekommen sind, werden folgende Vorschriften verfügt: Personen, denen das Recht
genommen ist, Immobilien zu besitzen, die von ihnen nach dem 1. Juni 1870 außerhalb der
Städte in den fünfundzwanzig Grenz- und Seegouvernements und -Gebieten erworben
wurden, können solche Immobilien nur auf dem Wege der Erbschaft von gleichfalls in ihren
Rechten gemäß diesem Gesetz beschränkten Personen ererben unter der Bedingung, daß das
zu erbende Immobil nach dein 1. Juli 1870, nicht im Besitz eines von diesen Beschränkungen
freien Russen gewesen ist. In allen Fällen gesetzlicher Erbfolge ebenso wie im Falle der
Erbfolge auf Grund eines Testaments, ist der Erbe verpflichtet, das Jnimobil im Laufe von
drei Jahren, vom Tage des Besitzantritts an gerechnet, an Erwerbsberechtigte zu verkaufen.

13. Den Gouverneuren wird das Recht zuerkannt, alle Personen auf administrativen
Wege aus den Grenzen ihres Gouvernements auszuweisen, die überführt werden, durch
formell getätigte Verträge oder testamentarische Verfügungen, mündliche Verträge und nicht


Der Vernichtungskampf gegen das Deutschtum in Rußland

4. Zur Feststellung der Personen, die der Wirkung der unter 1 und 2 angeführten
Bestimmungen unterliegen, haben die betreffenden Gouvernements- und Gebietsregierungen
namentliche Listen mit Angabe des einer jeden Person gemäß Artikel 1 und 2 zugehörigen
Besitzes aufzustellen auf der Grundlage der von den Nachgeordneten Behörden den Gouver¬
neuren zu liefernden Angaben.

5. Aus den Listen der ausländischen Untertanen zu Artikel 1 sind die Personen weib¬
lichen Geschlechts und russischer Herkunft, die in russischer Untertanenschaft geboren wurden,
aber sich an ausländische Untertanen verheiratet haben, zu streichen, doch dürfen ihre Rechts¬
nachfolger ausschließlich Personen russischer Herkunft und russischer Untertanenschaft sein.

6. Aus den Listen der russischen Untertanen ausländischer Herkunft (zu Artikel 2) sind
folgende Personen auszulassen:

s) die ihre Zugehörigkeit zu einer slawischen Völkerschaft nachweisen können,
b) die ihre Zugehörigkeit zum orthodoxen Glaubensbekenntnis von Geburt an nach¬
weisen können,
e) die den Nachweis dafür erbringen, daß sie selbst oder einer ihrer Rechtsnachfolger
in den kriegerischen Operationen der russischen Armee gegen den Feind teilnehmen.

7. Die Listen der russischen Untertanen ausländischer Herkunft mit Angabe der ihnen
gehörigen Immobilien, Zahl der Dessjätinen, Bauten, Wohnhäuser usw. sind den örtlichen
Filialen der Bauernbank zu übergeben, von denen sie an sichtbarer Stelle zur allgemeinen Einsicht¬
nahme ausgehängt werden; ferner werden sie in den (amtlichen) „Gouvernements-Nachrichten"
veröffentlicht. Beschwerden über unrechtmäßige Eintragung in die Listen sind an den Gouverneur
zu richten.

8. Den Personen, die in die Listen aufgenommen sind, wird es überlassen, die in den
Listen nachgewiesenen Besitztümer im Zeitraum von zwei Monaten, gerechnet vom Tage des
Eingangs der Listen bei den Filiales der Bauernbank, an solche Käufer zu verkaufen, die das
Recht haben, sich der Beihilfe der Bauernbank zu bedienen. Nach Ausgabe dieses Gesetzes
getätigte Verkäufe von Immobilien an andere Käufer ebenso wie ihre Verpfändung sind
ungültig.

9. Jmmoblien, die nach Ablauf der zweimonatlichen Frist nicht verkauft sein sollten,
werden von der Bauernbank erworben, wobei die von der Bauernbank auf Grund dieser
Regeln erworbenen Immobilien nicht mit Wechseln und anderen Persönlichen Schuld¬
verschreibungen ihrer (bisherigen) Besitzer belastet sein dürfen.

10. Mit Ablauf von zwei Monaten, vom Tage der Veröffentlichung dieser Vorschriften,
verlieren alle Pacht- und Mietverträge betreffend außerhalb der Städte zu enteignenden
Immobilien mit österreichisch-ungarischen und deutschen Untertanen sowie Personen russischer
Untertanenschaft, die diese nach 1870 erworben haben, ihre Gültigkeit.

11. Zur Bestimmung der Termine in vom Feinde besetzten Gebieten wird der Tag
der Säuberung vom Feinde zum Ausgang genommen.

1L. Bezüglich der russischen Untertanen, die aus österreichischer und deutscher Untertanen¬
schaft gekommen sind, werden folgende Vorschriften verfügt: Personen, denen das Recht
genommen ist, Immobilien zu besitzen, die von ihnen nach dem 1. Juni 1870 außerhalb der
Städte in den fünfundzwanzig Grenz- und Seegouvernements und -Gebieten erworben
wurden, können solche Immobilien nur auf dem Wege der Erbschaft von gleichfalls in ihren
Rechten gemäß diesem Gesetz beschränkten Personen ererben unter der Bedingung, daß das
zu erbende Immobil nach dein 1. Juli 1870, nicht im Besitz eines von diesen Beschränkungen
freien Russen gewesen ist. In allen Fällen gesetzlicher Erbfolge ebenso wie im Falle der
Erbfolge auf Grund eines Testaments, ist der Erbe verpflichtet, das Jnimobil im Laufe von
drei Jahren, vom Tage des Besitzantritts an gerechnet, an Erwerbsberechtigte zu verkaufen.

13. Den Gouverneuren wird das Recht zuerkannt, alle Personen auf administrativen
Wege aus den Grenzen ihres Gouvernements auszuweisen, die überführt werden, durch
formell getätigte Verträge oder testamentarische Verfügungen, mündliche Verträge und nicht


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[0211] Der Vernichtungskampf gegen das Deutschtum in Rußland 4. Zur Feststellung der Personen, die der Wirkung der unter 1 und 2 angeführten Bestimmungen unterliegen, haben die betreffenden Gouvernements- und Gebietsregierungen namentliche Listen mit Angabe des einer jeden Person gemäß Artikel 1 und 2 zugehörigen Besitzes aufzustellen auf der Grundlage der von den Nachgeordneten Behörden den Gouver¬ neuren zu liefernden Angaben. 5. Aus den Listen der ausländischen Untertanen zu Artikel 1 sind die Personen weib¬ lichen Geschlechts und russischer Herkunft, die in russischer Untertanenschaft geboren wurden, aber sich an ausländische Untertanen verheiratet haben, zu streichen, doch dürfen ihre Rechts¬ nachfolger ausschließlich Personen russischer Herkunft und russischer Untertanenschaft sein. 6. Aus den Listen der russischen Untertanen ausländischer Herkunft (zu Artikel 2) sind folgende Personen auszulassen: s) die ihre Zugehörigkeit zu einer slawischen Völkerschaft nachweisen können, b) die ihre Zugehörigkeit zum orthodoxen Glaubensbekenntnis von Geburt an nach¬ weisen können, e) die den Nachweis dafür erbringen, daß sie selbst oder einer ihrer Rechtsnachfolger in den kriegerischen Operationen der russischen Armee gegen den Feind teilnehmen. 7. Die Listen der russischen Untertanen ausländischer Herkunft mit Angabe der ihnen gehörigen Immobilien, Zahl der Dessjätinen, Bauten, Wohnhäuser usw. sind den örtlichen Filialen der Bauernbank zu übergeben, von denen sie an sichtbarer Stelle zur allgemeinen Einsicht¬ nahme ausgehängt werden; ferner werden sie in den (amtlichen) „Gouvernements-Nachrichten" veröffentlicht. Beschwerden über unrechtmäßige Eintragung in die Listen sind an den Gouverneur zu richten. 8. Den Personen, die in die Listen aufgenommen sind, wird es überlassen, die in den Listen nachgewiesenen Besitztümer im Zeitraum von zwei Monaten, gerechnet vom Tage des Eingangs der Listen bei den Filiales der Bauernbank, an solche Käufer zu verkaufen, die das Recht haben, sich der Beihilfe der Bauernbank zu bedienen. Nach Ausgabe dieses Gesetzes getätigte Verkäufe von Immobilien an andere Käufer ebenso wie ihre Verpfändung sind ungültig. 9. Jmmoblien, die nach Ablauf der zweimonatlichen Frist nicht verkauft sein sollten, werden von der Bauernbank erworben, wobei die von der Bauernbank auf Grund dieser Regeln erworbenen Immobilien nicht mit Wechseln und anderen Persönlichen Schuld¬ verschreibungen ihrer (bisherigen) Besitzer belastet sein dürfen. 10. Mit Ablauf von zwei Monaten, vom Tage der Veröffentlichung dieser Vorschriften, verlieren alle Pacht- und Mietverträge betreffend außerhalb der Städte zu enteignenden Immobilien mit österreichisch-ungarischen und deutschen Untertanen sowie Personen russischer Untertanenschaft, die diese nach 1870 erworben haben, ihre Gültigkeit. 11. Zur Bestimmung der Termine in vom Feinde besetzten Gebieten wird der Tag der Säuberung vom Feinde zum Ausgang genommen. 1L. Bezüglich der russischen Untertanen, die aus österreichischer und deutscher Untertanen¬ schaft gekommen sind, werden folgende Vorschriften verfügt: Personen, denen das Recht genommen ist, Immobilien zu besitzen, die von ihnen nach dem 1. Juni 1870 außerhalb der Städte in den fünfundzwanzig Grenz- und Seegouvernements und -Gebieten erworben wurden, können solche Immobilien nur auf dem Wege der Erbschaft von gleichfalls in ihren Rechten gemäß diesem Gesetz beschränkten Personen ererben unter der Bedingung, daß das zu erbende Immobil nach dein 1. Juli 1870, nicht im Besitz eines von diesen Beschränkungen freien Russen gewesen ist. In allen Fällen gesetzlicher Erbfolge ebenso wie im Falle der Erbfolge auf Grund eines Testaments, ist der Erbe verpflichtet, das Jnimobil im Laufe von drei Jahren, vom Tage des Besitzantritts an gerechnet, an Erwerbsberechtigte zu verkaufen. 13. Den Gouverneuren wird das Recht zuerkannt, alle Personen auf administrativen Wege aus den Grenzen ihres Gouvernements auszuweisen, die überführt werden, durch formell getätigte Verträge oder testamentarische Verfügungen, mündliche Verträge und nicht

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341899_329227/211>, abgerufen am 02.07.2024.