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Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Viertes Vierteljahr.

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Der vernichtmigskampf gegen das Deutschtum in Rußland

Anders müssen schon die folgenden Maßnahmen bewertet werden: die
Moskaner Handelskammer hat beschlossen, sämtlichen deutschen und öster¬
reichisch-ungarischen Reichsangehörigen die Genehmigung zum Betriebe von
Handel und Gewerbe zu versagen. Die im Laufe des November auszugebenden
Handelsscheine für 1915 werden an Deutsche nicht mehr ausgegeben. -- Man
stelle sich das Elend vor, daß durch diese Maßnahmen auf viele tausend, nein,
mehr als hunderttausend Familien gebracht wird! Kinder und Frauen, Kranke
und Greise werden den größten Entbehrungen und Strapazen ausgesetzt, viel¬
fach dem Tod und dem Verderben preisgegeben. Manche Deutsche, die schon
in Rußland geboren sind, und die sich bisher nur deshalb in die deutschen
Matrikel bei den Konsulaten eintragen ließen, weil sie als Ausländer in Ru߬
land besser durch das russische Gesetz geschützt waren, wie als Russen, haben
versucht dem Geschick der Ausweisung dadurch zu entgehen, daß sie sich bereit
erklärten, in die russische Untertanenschaft überzutreten. Man hat sie abgewiesen,
man will also die Deutschen als solche treffen, nicht den deutschen Reichs¬
angehörigen.

Am schärfsten tritt diese Absicht, das Deutschtum zu schädigen, nicht aber
das kriegführende Deutsche Reich, in einem Gesetzentwurf des russischen Ministers
des Innern Maklakow hervor, dem wir dafür später ein alle Zeiten überdauerndes
Denkmal setzen wollen. Er hat nämlich, gestützt auf Artikel 87 des Reichs¬
grundgesetzes, dem Ministerrat das Folgende zur schleunigen Annahme vorgelegt:

1. Den österreichisch-ungarischen und den deutschen Reichsangehörigen ist es verboten
in den nachstehend aufgeführten Gouvernements Jmmobilienbesitz außerhalb der Städte zu
haben: Petrograd, Estland, Kurland, Livland, Kowno, (Groono?), Ssuwalii, Lomsha, Plock,
Warschau, Kalisch, Petrikau, Kjelce, Raton, Ludim, Chota, Ssedljetz, Wolhynien, Podolien
(Kijew?), Bessarabien, Cherson, Taurien, Don-, Kuban-, Schwarzmeergebiet, sowie Kutais
und Batna*).

2. In den unter 1 genannten Gouvernements ist es allen Personen ausländischer
Herkunft, die aus österreichisch - ungarischer oder deutscher Untertanenschaft in die russische
übergetreten sind, sowie allen Nachkommen solcher Personen in männlicher Linie verboten,
außerhalb der städtischen Siedlungen Immobilien zu besitzen, die nach dem 1./13. Juli 1870
von ihnen erworben worden sind.

Anmerkung: Die dargelegten Bestimmungen werden nicht ausgedehnt auf Personen,
die zum Uradel des Ostseegouvernements gehören (Artikel 2 der Gesetzsammlung für die
Ostseegouvernements, Teil 2 des Gesetzes von den Ständen)**).

3. Den unter 1 und 2 näher bezeichneten Personen wird in den genannten
Gouvernements zugleich verboten, außerhalb der städtischen Siedlungen Immobilien zu
mieten oder zu pachten oder ihre Verwaltung zu übernehmen***).





*) In dem Nowoje Wremja sucht ein Leitartikel nachzuweisen, daß die Maßregel auch auf
die Deutschen aller anderen Gouvernements ausgedehnt werden müßte. -- Ich sehe nicht ein,
was gegen den Vorschlag des Nowoje Wremja sprechen könnte: wenn die Herren in "Petro¬
grad" schon einmal alle Grundlagen der Kultur antasten und sich über alles internationale
G. Cl. und eigenes Recht hinwegsetzen, wozu dann halbe Maßregeln?
**) Und die polnischen Magnaten?
***) Somit dürfen Deutsche auch für den Sommer keine Landhäuser (Datschen) mieten!
Der vernichtmigskampf gegen das Deutschtum in Rußland

Anders müssen schon die folgenden Maßnahmen bewertet werden: die
Moskaner Handelskammer hat beschlossen, sämtlichen deutschen und öster¬
reichisch-ungarischen Reichsangehörigen die Genehmigung zum Betriebe von
Handel und Gewerbe zu versagen. Die im Laufe des November auszugebenden
Handelsscheine für 1915 werden an Deutsche nicht mehr ausgegeben. — Man
stelle sich das Elend vor, daß durch diese Maßnahmen auf viele tausend, nein,
mehr als hunderttausend Familien gebracht wird! Kinder und Frauen, Kranke
und Greise werden den größten Entbehrungen und Strapazen ausgesetzt, viel¬
fach dem Tod und dem Verderben preisgegeben. Manche Deutsche, die schon
in Rußland geboren sind, und die sich bisher nur deshalb in die deutschen
Matrikel bei den Konsulaten eintragen ließen, weil sie als Ausländer in Ru߬
land besser durch das russische Gesetz geschützt waren, wie als Russen, haben
versucht dem Geschick der Ausweisung dadurch zu entgehen, daß sie sich bereit
erklärten, in die russische Untertanenschaft überzutreten. Man hat sie abgewiesen,
man will also die Deutschen als solche treffen, nicht den deutschen Reichs¬
angehörigen.

Am schärfsten tritt diese Absicht, das Deutschtum zu schädigen, nicht aber
das kriegführende Deutsche Reich, in einem Gesetzentwurf des russischen Ministers
des Innern Maklakow hervor, dem wir dafür später ein alle Zeiten überdauerndes
Denkmal setzen wollen. Er hat nämlich, gestützt auf Artikel 87 des Reichs¬
grundgesetzes, dem Ministerrat das Folgende zur schleunigen Annahme vorgelegt:

1. Den österreichisch-ungarischen und den deutschen Reichsangehörigen ist es verboten
in den nachstehend aufgeführten Gouvernements Jmmobilienbesitz außerhalb der Städte zu
haben: Petrograd, Estland, Kurland, Livland, Kowno, (Groono?), Ssuwalii, Lomsha, Plock,
Warschau, Kalisch, Petrikau, Kjelce, Raton, Ludim, Chota, Ssedljetz, Wolhynien, Podolien
(Kijew?), Bessarabien, Cherson, Taurien, Don-, Kuban-, Schwarzmeergebiet, sowie Kutais
und Batna*).

2. In den unter 1 genannten Gouvernements ist es allen Personen ausländischer
Herkunft, die aus österreichisch - ungarischer oder deutscher Untertanenschaft in die russische
übergetreten sind, sowie allen Nachkommen solcher Personen in männlicher Linie verboten,
außerhalb der städtischen Siedlungen Immobilien zu besitzen, die nach dem 1./13. Juli 1870
von ihnen erworben worden sind.

Anmerkung: Die dargelegten Bestimmungen werden nicht ausgedehnt auf Personen,
die zum Uradel des Ostseegouvernements gehören (Artikel 2 der Gesetzsammlung für die
Ostseegouvernements, Teil 2 des Gesetzes von den Ständen)**).

3. Den unter 1 und 2 näher bezeichneten Personen wird in den genannten
Gouvernements zugleich verboten, außerhalb der städtischen Siedlungen Immobilien zu
mieten oder zu pachten oder ihre Verwaltung zu übernehmen***).





*) In dem Nowoje Wremja sucht ein Leitartikel nachzuweisen, daß die Maßregel auch auf
die Deutschen aller anderen Gouvernements ausgedehnt werden müßte. — Ich sehe nicht ein,
was gegen den Vorschlag des Nowoje Wremja sprechen könnte: wenn die Herren in „Petro¬
grad" schon einmal alle Grundlagen der Kultur antasten und sich über alles internationale
G. Cl. und eigenes Recht hinwegsetzen, wozu dann halbe Maßregeln?
**) Und die polnischen Magnaten?
***) Somit dürfen Deutsche auch für den Sommer keine Landhäuser (Datschen) mieten!
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[0210] Der vernichtmigskampf gegen das Deutschtum in Rußland Anders müssen schon die folgenden Maßnahmen bewertet werden: die Moskaner Handelskammer hat beschlossen, sämtlichen deutschen und öster¬ reichisch-ungarischen Reichsangehörigen die Genehmigung zum Betriebe von Handel und Gewerbe zu versagen. Die im Laufe des November auszugebenden Handelsscheine für 1915 werden an Deutsche nicht mehr ausgegeben. — Man stelle sich das Elend vor, daß durch diese Maßnahmen auf viele tausend, nein, mehr als hunderttausend Familien gebracht wird! Kinder und Frauen, Kranke und Greise werden den größten Entbehrungen und Strapazen ausgesetzt, viel¬ fach dem Tod und dem Verderben preisgegeben. Manche Deutsche, die schon in Rußland geboren sind, und die sich bisher nur deshalb in die deutschen Matrikel bei den Konsulaten eintragen ließen, weil sie als Ausländer in Ru߬ land besser durch das russische Gesetz geschützt waren, wie als Russen, haben versucht dem Geschick der Ausweisung dadurch zu entgehen, daß sie sich bereit erklärten, in die russische Untertanenschaft überzutreten. Man hat sie abgewiesen, man will also die Deutschen als solche treffen, nicht den deutschen Reichs¬ angehörigen. Am schärfsten tritt diese Absicht, das Deutschtum zu schädigen, nicht aber das kriegführende Deutsche Reich, in einem Gesetzentwurf des russischen Ministers des Innern Maklakow hervor, dem wir dafür später ein alle Zeiten überdauerndes Denkmal setzen wollen. Er hat nämlich, gestützt auf Artikel 87 des Reichs¬ grundgesetzes, dem Ministerrat das Folgende zur schleunigen Annahme vorgelegt: 1. Den österreichisch-ungarischen und den deutschen Reichsangehörigen ist es verboten in den nachstehend aufgeführten Gouvernements Jmmobilienbesitz außerhalb der Städte zu haben: Petrograd, Estland, Kurland, Livland, Kowno, (Groono?), Ssuwalii, Lomsha, Plock, Warschau, Kalisch, Petrikau, Kjelce, Raton, Ludim, Chota, Ssedljetz, Wolhynien, Podolien (Kijew?), Bessarabien, Cherson, Taurien, Don-, Kuban-, Schwarzmeergebiet, sowie Kutais und Batna*). 2. In den unter 1 genannten Gouvernements ist es allen Personen ausländischer Herkunft, die aus österreichisch - ungarischer oder deutscher Untertanenschaft in die russische übergetreten sind, sowie allen Nachkommen solcher Personen in männlicher Linie verboten, außerhalb der städtischen Siedlungen Immobilien zu besitzen, die nach dem 1./13. Juli 1870 von ihnen erworben worden sind. Anmerkung: Die dargelegten Bestimmungen werden nicht ausgedehnt auf Personen, die zum Uradel des Ostseegouvernements gehören (Artikel 2 der Gesetzsammlung für die Ostseegouvernements, Teil 2 des Gesetzes von den Ständen)**). 3. Den unter 1 und 2 näher bezeichneten Personen wird in den genannten Gouvernements zugleich verboten, außerhalb der städtischen Siedlungen Immobilien zu mieten oder zu pachten oder ihre Verwaltung zu übernehmen***). *) In dem Nowoje Wremja sucht ein Leitartikel nachzuweisen, daß die Maßregel auch auf die Deutschen aller anderen Gouvernements ausgedehnt werden müßte. — Ich sehe nicht ein, was gegen den Vorschlag des Nowoje Wremja sprechen könnte: wenn die Herren in „Petro¬ grad" schon einmal alle Grundlagen der Kultur antasten und sich über alles internationale G. Cl. und eigenes Recht hinwegsetzen, wozu dann halbe Maßregeln? **) Und die polnischen Magnaten? ***) Somit dürfen Deutsche auch für den Sommer keine Landhäuser (Datschen) mieten!

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341899_329227/210>, abgerufen am 30.06.2024.