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Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Drittes Vierteljahr.

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Urieg und Wirtschaft

Bundesrat am 18. August 1914 den Gerichten die Befugnis eingeräumt, auf
Antrag des Schuldners im Urteile anzuordnen, daß die besonderen Rechtsfolgen,
die wegen der nichtrechtzeitigen Zahlung einer vor dem 31. Juli 1914 ent¬
standenen Geldforderung gesetzlich oder vertraglich eintreten, nicht eintreten oder
nur unter einer Bedingung, insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer
auf höchstens drei Monate zu bemessenden Frist eintreten sollten. Soweit jedoch
die Rechtsfolgen bereits am 31. Juli 1914 eingetreten sind, können solche An¬
ordnungen vom Gericht nicht mehr erlassen werden.

Um den wirschastlichen Zusammenbruch solcher Personen zu vermeiden, die
infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden sind, können diese beim Gericht
eine Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses beantragen. Das Gericht
bestellt dann eine oder mehrere Personen, die die Geschäftsführung des Schuldners
zu unterstützen und zu überwachen haben. Natürlich ist dem Schuldner während
dieser Zeit jede Verfügung untersagt, die zum Nachteil seiner Gläubiger sein
würde. Er darf nur solche Verbindlichkeiten eingehen, die zur Fortführung des
Geschäfts oder zu einer bescheidenen Lebensführung erforderlich sind. Die Mittel,
die hierzu nicht erforderlich sind, werden unter die Gläubiger verteilt. Die
Reihenfolge der Befriedigung wird von den Aufsichtspersonen nach billigem Er¬
messen bestimmt. In Streitfällen entscheidet das Gericht. Hierdurch wird möglich
gemacht, daß Schuldner, die infolge des Krieges in augenblickliche Zahlungs¬
unfähigkeit geraten sind, die aber voraussichtlich nach dem Kriege wieder wirt¬
schaftlich gesund werden, keinen Konkurs zu beantragen brauchen. Selbstver¬
ständlich können solche Schuldner, deren Zahlungsunfähigkeit nicht infolge des
Krieges, sondern aus anderen Ursachen eingetreten ist, die Vergünstigung des
Gesetzes nicht in Anspruch nehmen. Auch bezieht sich natürlich die Vergünstigung
nicht auf solche Gläubiger, die auch im Falle eines Konkurses Anspruch auf
Absonderung oder auf abgesonderte Befriedigung oder auf bevorzugte Befriedigung
haben. So müssen die Löhne, Mieter und Steuern auch trotz der Geschäfts¬
aufsicht voll und pünktlich bezahlt werden, andernfalls die betreffenden Gläubiger
nach den allgemeinen Gesetzen vorgehen können.

Der wirtschaftliche Niedergang, welcher infolge des Krieges nicht ausbleiben
kann, zeitigt nicht lediglich für Privatpersonen, sondern auch für Gesellschaften
die ungünstigsten Folgen und zwar häufig in einem solchen Maße, daß sie nach,
den allgemeinen Gesetzen verpflichtet wären, Konkurs anzumelden. So müssen
z. B. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs¬
und Wirtschaftsgenofsenschaften im Falle der Zahlungsunfähigkeit Konkurs
beantragen. Da die augenblickliche Zahlungsunfähigkeit zur jetzigen Zeit häufig
lediglich auf den durch den Krieg verursachten wirtschaftlichen Niedergang zurück¬
zuführen ist und nach Beendigung des Krieges der Zustand der Zahlungs¬
unfähigkeit vermutlich durch den dann wieder eintretenden wirtschaftlichen Auf¬
schwung sich bald wieder heben lassen wird, sind die betreffenden Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches, des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter


Urieg und Wirtschaft

Bundesrat am 18. August 1914 den Gerichten die Befugnis eingeräumt, auf
Antrag des Schuldners im Urteile anzuordnen, daß die besonderen Rechtsfolgen,
die wegen der nichtrechtzeitigen Zahlung einer vor dem 31. Juli 1914 ent¬
standenen Geldforderung gesetzlich oder vertraglich eintreten, nicht eintreten oder
nur unter einer Bedingung, insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer
auf höchstens drei Monate zu bemessenden Frist eintreten sollten. Soweit jedoch
die Rechtsfolgen bereits am 31. Juli 1914 eingetreten sind, können solche An¬
ordnungen vom Gericht nicht mehr erlassen werden.

Um den wirschastlichen Zusammenbruch solcher Personen zu vermeiden, die
infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden sind, können diese beim Gericht
eine Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses beantragen. Das Gericht
bestellt dann eine oder mehrere Personen, die die Geschäftsführung des Schuldners
zu unterstützen und zu überwachen haben. Natürlich ist dem Schuldner während
dieser Zeit jede Verfügung untersagt, die zum Nachteil seiner Gläubiger sein
würde. Er darf nur solche Verbindlichkeiten eingehen, die zur Fortführung des
Geschäfts oder zu einer bescheidenen Lebensführung erforderlich sind. Die Mittel,
die hierzu nicht erforderlich sind, werden unter die Gläubiger verteilt. Die
Reihenfolge der Befriedigung wird von den Aufsichtspersonen nach billigem Er¬
messen bestimmt. In Streitfällen entscheidet das Gericht. Hierdurch wird möglich
gemacht, daß Schuldner, die infolge des Krieges in augenblickliche Zahlungs¬
unfähigkeit geraten sind, die aber voraussichtlich nach dem Kriege wieder wirt¬
schaftlich gesund werden, keinen Konkurs zu beantragen brauchen. Selbstver¬
ständlich können solche Schuldner, deren Zahlungsunfähigkeit nicht infolge des
Krieges, sondern aus anderen Ursachen eingetreten ist, die Vergünstigung des
Gesetzes nicht in Anspruch nehmen. Auch bezieht sich natürlich die Vergünstigung
nicht auf solche Gläubiger, die auch im Falle eines Konkurses Anspruch auf
Absonderung oder auf abgesonderte Befriedigung oder auf bevorzugte Befriedigung
haben. So müssen die Löhne, Mieter und Steuern auch trotz der Geschäfts¬
aufsicht voll und pünktlich bezahlt werden, andernfalls die betreffenden Gläubiger
nach den allgemeinen Gesetzen vorgehen können.

Der wirtschaftliche Niedergang, welcher infolge des Krieges nicht ausbleiben
kann, zeitigt nicht lediglich für Privatpersonen, sondern auch für Gesellschaften
die ungünstigsten Folgen und zwar häufig in einem solchen Maße, daß sie nach,
den allgemeinen Gesetzen verpflichtet wären, Konkurs anzumelden. So müssen
z. B. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs¬
und Wirtschaftsgenofsenschaften im Falle der Zahlungsunfähigkeit Konkurs
beantragen. Da die augenblickliche Zahlungsunfähigkeit zur jetzigen Zeit häufig
lediglich auf den durch den Krieg verursachten wirtschaftlichen Niedergang zurück¬
zuführen ist und nach Beendigung des Krieges der Zustand der Zahlungs¬
unfähigkeit vermutlich durch den dann wieder eintretenden wirtschaftlichen Auf¬
schwung sich bald wieder heben lassen wird, sind die betreffenden Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches, des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter


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[0444] Urieg und Wirtschaft Bundesrat am 18. August 1914 den Gerichten die Befugnis eingeräumt, auf Antrag des Schuldners im Urteile anzuordnen, daß die besonderen Rechtsfolgen, die wegen der nichtrechtzeitigen Zahlung einer vor dem 31. Juli 1914 ent¬ standenen Geldforderung gesetzlich oder vertraglich eintreten, nicht eintreten oder nur unter einer Bedingung, insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf höchstens drei Monate zu bemessenden Frist eintreten sollten. Soweit jedoch die Rechtsfolgen bereits am 31. Juli 1914 eingetreten sind, können solche An¬ ordnungen vom Gericht nicht mehr erlassen werden. Um den wirschastlichen Zusammenbruch solcher Personen zu vermeiden, die infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden sind, können diese beim Gericht eine Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses beantragen. Das Gericht bestellt dann eine oder mehrere Personen, die die Geschäftsführung des Schuldners zu unterstützen und zu überwachen haben. Natürlich ist dem Schuldner während dieser Zeit jede Verfügung untersagt, die zum Nachteil seiner Gläubiger sein würde. Er darf nur solche Verbindlichkeiten eingehen, die zur Fortführung des Geschäfts oder zu einer bescheidenen Lebensführung erforderlich sind. Die Mittel, die hierzu nicht erforderlich sind, werden unter die Gläubiger verteilt. Die Reihenfolge der Befriedigung wird von den Aufsichtspersonen nach billigem Er¬ messen bestimmt. In Streitfällen entscheidet das Gericht. Hierdurch wird möglich gemacht, daß Schuldner, die infolge des Krieges in augenblickliche Zahlungs¬ unfähigkeit geraten sind, die aber voraussichtlich nach dem Kriege wieder wirt¬ schaftlich gesund werden, keinen Konkurs zu beantragen brauchen. Selbstver¬ ständlich können solche Schuldner, deren Zahlungsunfähigkeit nicht infolge des Krieges, sondern aus anderen Ursachen eingetreten ist, die Vergünstigung des Gesetzes nicht in Anspruch nehmen. Auch bezieht sich natürlich die Vergünstigung nicht auf solche Gläubiger, die auch im Falle eines Konkurses Anspruch auf Absonderung oder auf abgesonderte Befriedigung oder auf bevorzugte Befriedigung haben. So müssen die Löhne, Mieter und Steuern auch trotz der Geschäfts¬ aufsicht voll und pünktlich bezahlt werden, andernfalls die betreffenden Gläubiger nach den allgemeinen Gesetzen vorgehen können. Der wirtschaftliche Niedergang, welcher infolge des Krieges nicht ausbleiben kann, zeitigt nicht lediglich für Privatpersonen, sondern auch für Gesellschaften die ungünstigsten Folgen und zwar häufig in einem solchen Maße, daß sie nach, den allgemeinen Gesetzen verpflichtet wären, Konkurs anzumelden. So müssen z. B. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs¬ und Wirtschaftsgenofsenschaften im Falle der Zahlungsunfähigkeit Konkurs beantragen. Da die augenblickliche Zahlungsunfähigkeit zur jetzigen Zeit häufig lediglich auf den durch den Krieg verursachten wirtschaftlichen Niedergang zurück¬ zuführen ist und nach Beendigung des Krieges der Zustand der Zahlungs¬ unfähigkeit vermutlich durch den dann wieder eintretenden wirtschaftlichen Auf¬ schwung sich bald wieder heben lassen wird, sind die betreffenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341899_328733/444>, abgerufen am 28.07.2024.