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Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Drittes Vierteljahr.

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Krieg und Wirtschaft

Hat dieses Gesetz lediglich den Schutz kriegspflichtiger Personen im Auge,
so ist auch wirtschaftlich Schwachen, die nicht infolge des Krieges militärisch
eingezogen sind, der Gesetzgeber zur Hilfe gekommen. Da sich nicht von vorn¬
herein alle Fälle übersehen ließen, die zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden
gesetzlicher Hilfe bedürfen, ist durch ein Gesetz von demselben Tage der Bundes¬
rat ermächtigt worden, während der Zeit des Krieges diejenigen gesetzlichen
Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen
als notwendig erweisen. Von dieser Ermächtigung ist bereits in zahlreichen
Fällen Gebrauch gewacht worden. So hat der Bundesrat am 7. August 1914
angeordnet, daß in Prozessen das Gericht dem Beklagten auf dessen Antrag eine
Zahlungsfrist bis auf die Dauer von drei Monaten bewilligen darf, wenn die
Lage des Beklagten sie rechtfertigt, und dadurch dem Kläger kein unverhältnis¬
mäßiger Nachteil zugefügt wird. Der Zahlungsaufschub kann auch für einen
Teil der Forderung bewilligt und auch von einer seitens des Gerichts zu be¬
stimmenden Sicherheit abhängig gemacht werden. Diesen Vorteil genießen aber
nur Schulden, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind. Ob eine Zahlungs¬
pflicht zu bewilligen ist. hängt zwar voni Ermessen des Gerichts ab. welches
Pflichtgemäß zu prüfen haben wird, einerseits, ob der Beklagte der Zahlungs¬
frist würdig ist, und andererseits, ob dadurch der Klüger nicht unverhältnis¬
mäßig benachteiligt wird. Die Verordnung soll also keineswegs den Absichten
fauler Schuldner Vorschub leisten, sich möglichst lange der Erfüllung ihrer Ver¬
pflichtungen zu entziehen. Man wird daher wohl bei derartigen Fristgesuchen
immer zu prüfen haben, ob die schlechte Vermögenslage des Schuldners infolge
des Krieges und der dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Erschwerungen
verursacht ist. Wenn dieses nicht zutrifft, muß nach der Absicht des Gesetzes
das Fristgesuch abgelehnt werden. Der Schuldner braucht mit seinem Frist¬
gesuche nicht zu warten, bis er verklagt ist. sondern kann dieses schon vor Er¬
hebung der Klage stellen. Andererseits kann er um Fristbewilligung noch
während der Zwangsvollstreckung einkommen.

Wenn auch den Schuldnern durch diese Verordnung von Amts wegen Frist
erteilt werden kann, so wurden doch durch sie die gesetzlichen oder vertraglichen
Folgen nicht aufgehoben, welche die Unterlassung einer nicht rechtzeitigen
Zahlung nach sich ziehen. So z. B. hätte von einem Mieter, wenn er bei nicht¬
rechtzeitiger Mietzahlnng zur sofortigen Räumung verpflichtet wäre, trotz der
gesetzlichen Frist sofortige Räumung verlangt werden können. Ferner hätte,
wenn die nichtrechtzeitige Zinsenzahlung vertraglich die Fälligkeit des Kapitals
zur Folge hätte, dieses von dem Gläubiger eingefordert werden können. Ebenso
würde, wenn bei nichtpünktlicher Entrichtung der einzelnen Raten das ganze
Kapital füllig wäre, dieses zu zahlen gewesen sein, obwohl für die einzelnen
Raten Frist bewilligt worden wäre. In all diesen Fällen hätte also die Be¬
willigung von Zahlungsfristen dem Schuldner keine Vorteile, sondern im
Gegenteil die schwersten Nachteile gebracht. Um dieses zu verhüten, hat der


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Krieg und Wirtschaft

Hat dieses Gesetz lediglich den Schutz kriegspflichtiger Personen im Auge,
so ist auch wirtschaftlich Schwachen, die nicht infolge des Krieges militärisch
eingezogen sind, der Gesetzgeber zur Hilfe gekommen. Da sich nicht von vorn¬
herein alle Fälle übersehen ließen, die zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden
gesetzlicher Hilfe bedürfen, ist durch ein Gesetz von demselben Tage der Bundes¬
rat ermächtigt worden, während der Zeit des Krieges diejenigen gesetzlichen
Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen
als notwendig erweisen. Von dieser Ermächtigung ist bereits in zahlreichen
Fällen Gebrauch gewacht worden. So hat der Bundesrat am 7. August 1914
angeordnet, daß in Prozessen das Gericht dem Beklagten auf dessen Antrag eine
Zahlungsfrist bis auf die Dauer von drei Monaten bewilligen darf, wenn die
Lage des Beklagten sie rechtfertigt, und dadurch dem Kläger kein unverhältnis¬
mäßiger Nachteil zugefügt wird. Der Zahlungsaufschub kann auch für einen
Teil der Forderung bewilligt und auch von einer seitens des Gerichts zu be¬
stimmenden Sicherheit abhängig gemacht werden. Diesen Vorteil genießen aber
nur Schulden, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind. Ob eine Zahlungs¬
pflicht zu bewilligen ist. hängt zwar voni Ermessen des Gerichts ab. welches
Pflichtgemäß zu prüfen haben wird, einerseits, ob der Beklagte der Zahlungs¬
frist würdig ist, und andererseits, ob dadurch der Klüger nicht unverhältnis¬
mäßig benachteiligt wird. Die Verordnung soll also keineswegs den Absichten
fauler Schuldner Vorschub leisten, sich möglichst lange der Erfüllung ihrer Ver¬
pflichtungen zu entziehen. Man wird daher wohl bei derartigen Fristgesuchen
immer zu prüfen haben, ob die schlechte Vermögenslage des Schuldners infolge
des Krieges und der dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Erschwerungen
verursacht ist. Wenn dieses nicht zutrifft, muß nach der Absicht des Gesetzes
das Fristgesuch abgelehnt werden. Der Schuldner braucht mit seinem Frist¬
gesuche nicht zu warten, bis er verklagt ist. sondern kann dieses schon vor Er¬
hebung der Klage stellen. Andererseits kann er um Fristbewilligung noch
während der Zwangsvollstreckung einkommen.

Wenn auch den Schuldnern durch diese Verordnung von Amts wegen Frist
erteilt werden kann, so wurden doch durch sie die gesetzlichen oder vertraglichen
Folgen nicht aufgehoben, welche die Unterlassung einer nicht rechtzeitigen
Zahlung nach sich ziehen. So z. B. hätte von einem Mieter, wenn er bei nicht¬
rechtzeitiger Mietzahlnng zur sofortigen Räumung verpflichtet wäre, trotz der
gesetzlichen Frist sofortige Räumung verlangt werden können. Ferner hätte,
wenn die nichtrechtzeitige Zinsenzahlung vertraglich die Fälligkeit des Kapitals
zur Folge hätte, dieses von dem Gläubiger eingefordert werden können. Ebenso
würde, wenn bei nichtpünktlicher Entrichtung der einzelnen Raten das ganze
Kapital füllig wäre, dieses zu zahlen gewesen sein, obwohl für die einzelnen
Raten Frist bewilligt worden wäre. In all diesen Fällen hätte also die Be¬
willigung von Zahlungsfristen dem Schuldner keine Vorteile, sondern im
Gegenteil die schwersten Nachteile gebracht. Um dieses zu verhüten, hat der


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[0443] Krieg und Wirtschaft Hat dieses Gesetz lediglich den Schutz kriegspflichtiger Personen im Auge, so ist auch wirtschaftlich Schwachen, die nicht infolge des Krieges militärisch eingezogen sind, der Gesetzgeber zur Hilfe gekommen. Da sich nicht von vorn¬ herein alle Fälle übersehen ließen, die zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden gesetzlicher Hilfe bedürfen, ist durch ein Gesetz von demselben Tage der Bundes¬ rat ermächtigt worden, während der Zeit des Krieges diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen. Von dieser Ermächtigung ist bereits in zahlreichen Fällen Gebrauch gewacht worden. So hat der Bundesrat am 7. August 1914 angeordnet, daß in Prozessen das Gericht dem Beklagten auf dessen Antrag eine Zahlungsfrist bis auf die Dauer von drei Monaten bewilligen darf, wenn die Lage des Beklagten sie rechtfertigt, und dadurch dem Kläger kein unverhältnis¬ mäßiger Nachteil zugefügt wird. Der Zahlungsaufschub kann auch für einen Teil der Forderung bewilligt und auch von einer seitens des Gerichts zu be¬ stimmenden Sicherheit abhängig gemacht werden. Diesen Vorteil genießen aber nur Schulden, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind. Ob eine Zahlungs¬ pflicht zu bewilligen ist. hängt zwar voni Ermessen des Gerichts ab. welches Pflichtgemäß zu prüfen haben wird, einerseits, ob der Beklagte der Zahlungs¬ frist würdig ist, und andererseits, ob dadurch der Klüger nicht unverhältnis¬ mäßig benachteiligt wird. Die Verordnung soll also keineswegs den Absichten fauler Schuldner Vorschub leisten, sich möglichst lange der Erfüllung ihrer Ver¬ pflichtungen zu entziehen. Man wird daher wohl bei derartigen Fristgesuchen immer zu prüfen haben, ob die schlechte Vermögenslage des Schuldners infolge des Krieges und der dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Erschwerungen verursacht ist. Wenn dieses nicht zutrifft, muß nach der Absicht des Gesetzes das Fristgesuch abgelehnt werden. Der Schuldner braucht mit seinem Frist¬ gesuche nicht zu warten, bis er verklagt ist. sondern kann dieses schon vor Er¬ hebung der Klage stellen. Andererseits kann er um Fristbewilligung noch während der Zwangsvollstreckung einkommen. Wenn auch den Schuldnern durch diese Verordnung von Amts wegen Frist erteilt werden kann, so wurden doch durch sie die gesetzlichen oder vertraglichen Folgen nicht aufgehoben, welche die Unterlassung einer nicht rechtzeitigen Zahlung nach sich ziehen. So z. B. hätte von einem Mieter, wenn er bei nicht¬ rechtzeitiger Mietzahlnng zur sofortigen Räumung verpflichtet wäre, trotz der gesetzlichen Frist sofortige Räumung verlangt werden können. Ferner hätte, wenn die nichtrechtzeitige Zinsenzahlung vertraglich die Fälligkeit des Kapitals zur Folge hätte, dieses von dem Gläubiger eingefordert werden können. Ebenso würde, wenn bei nichtpünktlicher Entrichtung der einzelnen Raten das ganze Kapital füllig wäre, dieses zu zahlen gewesen sein, obwohl für die einzelnen Raten Frist bewilligt worden wäre. In all diesen Fällen hätte also die Be¬ willigung von Zahlungsfristen dem Schuldner keine Vorteile, sondern im Gegenteil die schwersten Nachteile gebracht. Um dieses zu verhüten, hat der 30*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341899_328733/443>, abgerufen am 22.12.2024.