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Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]

gegangen sind, so war sein Geschmack für
seine Zeit doch repräsentativ, ebenso wie seine
Jnszenierungsgrundsätze es waren, die der
Ausstattnngsfülle des Meiningertums das
Wort redeten. Dem Leben der Gegenwart
und den Massen des Volkes hat Oechelhäuser
seinen Shakespeare aber noch auf andere
Weise recht eigentlich näher gebracht. Wie
immer, wenn es dem Namenspatron der
Deutschen Shakespeare - Gesellschaft durch
Praktische Maßregeln Wege zu ebnen galt,
war er mitratend und mittuend dabei, als
man, in Eingaben an die in Betracht kom¬
menden deutschen Ministerien, dafür eintrat,
daß um allen Universitäten englische Pro¬
fessuren errichtet, an allen Gymnasien Englisch
als Pflichtfach eingeführt werde. Weiter war
die Errichtung des Weimarer Shakespeare-
Denkmals, der jedeni Weimarpilger bekannten
frohen Schöpfung Otto Lessings, sein eigenstes
organisatorisches Werk. Und endlich und vor
allem ist das Unternehmen einer ersten deut¬
schen Volksausgabe Shakespeares, von der
innerhalb zehn Jahren sechzigtausend Exem¬
plare abgesetzt wurden, Oechelhäusers Haupte
und Oechelhäusers Initiative entsprungen.
So darf man ihn als den Mann bezeichnen,
der immer erfolgreich bestrebt war, die
Deutsche Shakespeare-Gesellschaft aus den
Gründen, ja Abgründen der Philologischen
und philosophischen Text- und Wortkritik auf
die schöne grüne Weide des Lebens zu führen
-- des Mitlebens und des Erlebens, aus
dein heraus er selber zu seinem Helden und
Gotte Shakespeare hingelangt war.

Adolf Teutenberg
Rechtsfragen

Auch ein Vorteil des erweiterten Stcmts-
erlircchts. Bei der Erörterung der Frage des
Reichserbrechts, das ja neuerdings eine An¬
hängerschaft findet, auf die bis vor kurzem
selbst seine eifrigsten Verfechter kaum gerechnet
haben, verdient auch etwas, das meines Wissens
in der Öffentlichkeit noch nicht hervorgehoben
worden ist, Bekanntgabe in weitesten Kreisen.
Ich meine den mit der Einschränkung des
gesetzlichen Erbrechts der entfernteren Seiten¬
verwandten ohne weiteres verbundenen Weg¬
fall zeitraubender und umständlicher, wie auch

[Spaltenumbruch]

kostspieliger gerichtlicher Maßregeln und dessen,
was dazu gehört. Bei dem zurzeit im Deut¬
schen Reiche nach dem Vorbilde des corpus
zuris geltenden Anspruch auch der nur in
entlegenster Weite mit dem Erblasser ver¬
sippten Blutsverwandten, die ja oft nur mit
größter Mühe oder gar nicht zu ermitteln
sein werden, kann der Staat als gesetzlicher
Erbe erst dann vom Nachlasse Besitz ergreisen,
wenn das Erbschastsgericht nach öffentlicher
Aufforderung an die Erben zur Meldung mit
Aufgebotsfnst fernere Nachforschungen nach
solchen leiblichen Verwandten pflichtmäßig als
zwecklos erachten darf -- es hat dann aus¬
drücklich durch besondere Entschließung fest¬
zustellen, daß kein anderer Erbe als der Fiskus
vorhanden sei <H >9t>4 ff. B. G, B.). Wieviel
leichter muß sich dieses Verfahren abwickeln,
wenn von vornherein als letzte Erbberechtigte
nur etwa Geschwister oder Geschwisterkinder
in Betracht zu ziehen sind, deren Borhanden¬
sein oder Nickitvorhandensein unschwer fest¬
stellbar istl Denn die Kosten darüber hinaus¬
gehender, schwieriger Ermittlungen fallen na¬
mentlich bei geringen Nachlassen ins Gewicht
und erweisen sich, wenn das Nachforschungs¬
ergebnis gleich Null ist, als nutzlos ver¬
tan. -- Wie aber steht es mit solchen testa¬
mentslosen Erbschaften, deren Überschuldung
von vornherein feststeht oder so wahrscheinlich
ist, daß die als gesetzliche Erben berufenen
nächsten Verwandten es vorziehen, die Erb¬
schaft nicht anzutreten, sondern sie binnen
der Frist von sechs Wochen nach Kenntnis
vom Erbanfall auszuschlagen (§§ 1943 ff.
B. G. B.)? Haben z. B. Geschwister dies ge¬
tan, was gültig nur in einer ebenfalls mit
Kosten verbundenen Erklärung in öffentlich
beglaubigter, also meist in gerichtlicher oder
notarieller Form (§ 129 B. G. B.) geschehen
kann, dann ist nicht etwa die Entsagungs¬
und Erbschaftsangelegenheit für die ganze
Verwandtschaft erledigt, sondern dann geht die
Erbschaft auf vorhandene Kinder oder Enkel
usw. der Entsagenden über; auch diese müssen
(nötigenfalls durch Vater, Mutter, Vormund
vertreten) die Kosten einer formgültigen Ent¬
sagungserklärung aufwenden, ohne daß für
sie irgendein Nutzen dabei herausspringt, wenn
sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, mit
der Frage der Befriedigung der Erbschafts-

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

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gegangen sind, so war sein Geschmack für
seine Zeit doch repräsentativ, ebenso wie seine
Jnszenierungsgrundsätze es waren, die der
Ausstattnngsfülle des Meiningertums das
Wort redeten. Dem Leben der Gegenwart
und den Massen des Volkes hat Oechelhäuser
seinen Shakespeare aber noch auf andere
Weise recht eigentlich näher gebracht. Wie
immer, wenn es dem Namenspatron der
Deutschen Shakespeare - Gesellschaft durch
Praktische Maßregeln Wege zu ebnen galt,
war er mitratend und mittuend dabei, als
man, in Eingaben an die in Betracht kom¬
menden deutschen Ministerien, dafür eintrat,
daß um allen Universitäten englische Pro¬
fessuren errichtet, an allen Gymnasien Englisch
als Pflichtfach eingeführt werde. Weiter war
die Errichtung des Weimarer Shakespeare-
Denkmals, der jedeni Weimarpilger bekannten
frohen Schöpfung Otto Lessings, sein eigenstes
organisatorisches Werk. Und endlich und vor
allem ist das Unternehmen einer ersten deut¬
schen Volksausgabe Shakespeares, von der
innerhalb zehn Jahren sechzigtausend Exem¬
plare abgesetzt wurden, Oechelhäusers Haupte
und Oechelhäusers Initiative entsprungen.
So darf man ihn als den Mann bezeichnen,
der immer erfolgreich bestrebt war, die
Deutsche Shakespeare-Gesellschaft aus den
Gründen, ja Abgründen der Philologischen
und philosophischen Text- und Wortkritik auf
die schöne grüne Weide des Lebens zu führen
— des Mitlebens und des Erlebens, aus
dein heraus er selber zu seinem Helden und
Gotte Shakespeare hingelangt war.

Adolf Teutenberg
Rechtsfragen

Auch ein Vorteil des erweiterten Stcmts-
erlircchts. Bei der Erörterung der Frage des
Reichserbrechts, das ja neuerdings eine An¬
hängerschaft findet, auf die bis vor kurzem
selbst seine eifrigsten Verfechter kaum gerechnet
haben, verdient auch etwas, das meines Wissens
in der Öffentlichkeit noch nicht hervorgehoben
worden ist, Bekanntgabe in weitesten Kreisen.
Ich meine den mit der Einschränkung des
gesetzlichen Erbrechts der entfernteren Seiten¬
verwandten ohne weiteres verbundenen Weg¬
fall zeitraubender und umständlicher, wie auch

[Spaltenumbruch]

kostspieliger gerichtlicher Maßregeln und dessen,
was dazu gehört. Bei dem zurzeit im Deut¬
schen Reiche nach dem Vorbilde des corpus
zuris geltenden Anspruch auch der nur in
entlegenster Weite mit dem Erblasser ver¬
sippten Blutsverwandten, die ja oft nur mit
größter Mühe oder gar nicht zu ermitteln
sein werden, kann der Staat als gesetzlicher
Erbe erst dann vom Nachlasse Besitz ergreisen,
wenn das Erbschastsgericht nach öffentlicher
Aufforderung an die Erben zur Meldung mit
Aufgebotsfnst fernere Nachforschungen nach
solchen leiblichen Verwandten pflichtmäßig als
zwecklos erachten darf — es hat dann aus¬
drücklich durch besondere Entschließung fest¬
zustellen, daß kein anderer Erbe als der Fiskus
vorhanden sei <H >9t>4 ff. B. G, B.). Wieviel
leichter muß sich dieses Verfahren abwickeln,
wenn von vornherein als letzte Erbberechtigte
nur etwa Geschwister oder Geschwisterkinder
in Betracht zu ziehen sind, deren Borhanden¬
sein oder Nickitvorhandensein unschwer fest¬
stellbar istl Denn die Kosten darüber hinaus¬
gehender, schwieriger Ermittlungen fallen na¬
mentlich bei geringen Nachlassen ins Gewicht
und erweisen sich, wenn das Nachforschungs¬
ergebnis gleich Null ist, als nutzlos ver¬
tan. — Wie aber steht es mit solchen testa¬
mentslosen Erbschaften, deren Überschuldung
von vornherein feststeht oder so wahrscheinlich
ist, daß die als gesetzliche Erben berufenen
nächsten Verwandten es vorziehen, die Erb¬
schaft nicht anzutreten, sondern sie binnen
der Frist von sechs Wochen nach Kenntnis
vom Erbanfall auszuschlagen (§§ 1943 ff.
B. G. B.)? Haben z. B. Geschwister dies ge¬
tan, was gültig nur in einer ebenfalls mit
Kosten verbundenen Erklärung in öffentlich
beglaubigter, also meist in gerichtlicher oder
notarieller Form (§ 129 B. G. B.) geschehen
kann, dann ist nicht etwa die Entsagungs¬
und Erbschaftsangelegenheit für die ganze
Verwandtschaft erledigt, sondern dann geht die
Erbschaft auf vorhandene Kinder oder Enkel
usw. der Entsagenden über; auch diese müssen
(nötigenfalls durch Vater, Mutter, Vormund
vertreten) die Kosten einer formgültigen Ent¬
sagungserklärung aufwenden, ohne daß für
sie irgendein Nutzen dabei herausspringt, wenn
sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, mit
der Frage der Befriedigung der Erbschafts-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341899_328099/346>, abgerufen am 27.06.2024.