Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr.Die Arbeiterfrage in Fidschi beschaffen. Feuerholz und Wasser, soweit sie nicht innerhalb einer angemessenen Die Kontrakte der Inder können von der Regierung annulliert werden, Es steht dem Inder frei, sich nach Beendigung seiner fünfjährigen Kontrakt¬ Der indische Kuli ist verpflichtet, entweder lageweise oder im Akkord zu Der Lohn für einen männlichen Arbeiter ist 1 Schilling für eine Tages¬ Das Gesetz schützt aber wiederum den Pflanzer. Ein Kuli, der eine ihm Die Arbeiterfrage in Fidschi beschaffen. Feuerholz und Wasser, soweit sie nicht innerhalb einer angemessenen Die Kontrakte der Inder können von der Regierung annulliert werden, Es steht dem Inder frei, sich nach Beendigung seiner fünfjährigen Kontrakt¬ Der indische Kuli ist verpflichtet, entweder lageweise oder im Akkord zu Der Lohn für einen männlichen Arbeiter ist 1 Schilling für eine Tages¬ Das Gesetz schützt aber wiederum den Pflanzer. Ein Kuli, der eine ihm <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0466" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/327278"/> <fw type="header" place="top"> Die Arbeiterfrage in Fidschi</fw><lb/> <p xml:id="ID_1820" prev="#ID_1819"> beschaffen. Feuerholz und Wasser, soweit sie nicht innerhalb einer angemessenen<lb/> Entfernung zu finden sind, hat der Pflanzer bereitzustellen. Dasselbe bezieht sich auf<lb/> die Werkzeuggeräte, die er liefern muß. Jeder Pflanzer erhält neben männ¬<lb/> lichen Arbeitern einen gewissen Prozentsatz von Frauen und Kindern, die, sobald<lb/> sie zwölf Jahre alt sind, ebenfalls zur Kontraktarbeit herangezogen werden. Ihre<lb/> Verpflichtung erlischt jedoch fünf Jahre nach der Ankunft in der Kolonie. Fa¬<lb/> milien bleiben zusammen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1821"> Die Kontrakte der Inder können von der Regierung annulliert werden,<lb/> sobald der Pflanzungsbesitzer seine Arbeiter schlecht behandelt, die Wohnräume,<lb/> Hospitäler nicht zweckentsprechend einrichtet oder ihnen ärztliche Behandlung ver¬<lb/> sagt. Aber auch der Pflanzer kann mit Erlaubnis der Regierung solche Kontrakte<lb/> aufheben. Die Regierung gestattet ferner, Kontraktarbeiter von einer Plantage auf<lb/> eine andere desselben Besitzers überzuführen (Nichtanmeldung wird jedoch mit<lb/> 5 Pfund Sterling pro Kopf bestraft), und man darf auch seine Inder an einen<lb/> anderen Plantagenbesitzer mit Erlaubnis der Regierung abgeben.</p><lb/> <p xml:id="ID_1822"> Es steht dem Inder frei, sich nach Beendigung seiner fünfjährigen Kontrakt¬<lb/> zeit aufs neue für einen Termin von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu<lb/> verdingen. Solch neuer Kontrakt wird vor einem „Magistrate" (Bezirksamt¬<lb/> mann) abgeschlossen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1823"> Der indische Kuli ist verpflichtet, entweder lageweise oder im Akkord zu<lb/> arbeiten. Im ersten Falle sind fünf Tage in der Woche je neun Stunden und<lb/> Sonnabends fünf Stunden zu arbeiten. Die Akkordarbeit ist so beschaffen, daß<lb/> ein kräftiger, arbeitswilliger Mensch sie in sechs Stunden täglich schaffen kann.<lb/> Auf allen Plantagen wird daher meistens die Akkordarbeit vorgezogen. Hat<lb/> der Inder seine vorgeschriebene Leistung vollbracht, so kann er über den Rest<lb/> seiner Zeit frei verfügen. Wöchentlich hat er fünfeinhalb Akkordarbeitsleistungen<lb/> zu vollbringen. Die Zeiten für Mahlzeiten werden nicht miteingerechnet.</p><lb/> <p xml:id="ID_1824"> Der Lohn für einen männlichen Arbeiter ist 1 Schilling für eine Tages¬<lb/> oder Akkordarbeitsleistung. Frauen, deren Arbeitszeit und verpflichtete Leistung<lb/> nur dreiviertel der männlichen Arbeit betragen, erhalten 9 Pence Sterling täg¬<lb/> lichen Lohn. Kinder unter fünfzehn Jahren werden im Verhältnis zu ihrer<lb/> Arbeit entlohnt. Die Löhne werden Sonnabends ausgezahlt. Der Pflanzer ist<lb/> jedoch verpflichtet, seinen Kukis die nötige Beschäftigung zuzuweisen oder die<lb/> Löhne ohne Arbeitsleistung zu zahlen; auch darf er seinem Kuli nur solche<lb/> Arbeit zuleiten, die seinen physischen Kräften entspricht. Überschreitet er diese<lb/> Gesetzesvorschrift, so wird er mit einer Strafe von 5 Pfund Sterling oder<lb/> einen Monat Gefängnis bestraft. Die Werkzeugsgeräte sind dem Kuli kostenfrei<lb/> zu liefern.</p><lb/> <p xml:id="ID_1825" next="#ID_1826"> Das Gesetz schützt aber wiederum den Pflanzer. Ein Kuli, der eine ihm<lb/> zugewiesene Arbeit schlecht, nachlässig oder gar nicht ausführt, kann von einem<lb/> „Magistrate" (Bezirksamtmann) bis zu L Schilling pro Tag bestraft werden.<lb/> Kann er diese Summe nicht zahlen, wird er für einen Monat ins Gefängnis ein-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0466]
Die Arbeiterfrage in Fidschi
beschaffen. Feuerholz und Wasser, soweit sie nicht innerhalb einer angemessenen
Entfernung zu finden sind, hat der Pflanzer bereitzustellen. Dasselbe bezieht sich auf
die Werkzeuggeräte, die er liefern muß. Jeder Pflanzer erhält neben männ¬
lichen Arbeitern einen gewissen Prozentsatz von Frauen und Kindern, die, sobald
sie zwölf Jahre alt sind, ebenfalls zur Kontraktarbeit herangezogen werden. Ihre
Verpflichtung erlischt jedoch fünf Jahre nach der Ankunft in der Kolonie. Fa¬
milien bleiben zusammen.
Die Kontrakte der Inder können von der Regierung annulliert werden,
sobald der Pflanzungsbesitzer seine Arbeiter schlecht behandelt, die Wohnräume,
Hospitäler nicht zweckentsprechend einrichtet oder ihnen ärztliche Behandlung ver¬
sagt. Aber auch der Pflanzer kann mit Erlaubnis der Regierung solche Kontrakte
aufheben. Die Regierung gestattet ferner, Kontraktarbeiter von einer Plantage auf
eine andere desselben Besitzers überzuführen (Nichtanmeldung wird jedoch mit
5 Pfund Sterling pro Kopf bestraft), und man darf auch seine Inder an einen
anderen Plantagenbesitzer mit Erlaubnis der Regierung abgeben.
Es steht dem Inder frei, sich nach Beendigung seiner fünfjährigen Kontrakt¬
zeit aufs neue für einen Termin von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu
verdingen. Solch neuer Kontrakt wird vor einem „Magistrate" (Bezirksamt¬
mann) abgeschlossen.
Der indische Kuli ist verpflichtet, entweder lageweise oder im Akkord zu
arbeiten. Im ersten Falle sind fünf Tage in der Woche je neun Stunden und
Sonnabends fünf Stunden zu arbeiten. Die Akkordarbeit ist so beschaffen, daß
ein kräftiger, arbeitswilliger Mensch sie in sechs Stunden täglich schaffen kann.
Auf allen Plantagen wird daher meistens die Akkordarbeit vorgezogen. Hat
der Inder seine vorgeschriebene Leistung vollbracht, so kann er über den Rest
seiner Zeit frei verfügen. Wöchentlich hat er fünfeinhalb Akkordarbeitsleistungen
zu vollbringen. Die Zeiten für Mahlzeiten werden nicht miteingerechnet.
Der Lohn für einen männlichen Arbeiter ist 1 Schilling für eine Tages¬
oder Akkordarbeitsleistung. Frauen, deren Arbeitszeit und verpflichtete Leistung
nur dreiviertel der männlichen Arbeit betragen, erhalten 9 Pence Sterling täg¬
lichen Lohn. Kinder unter fünfzehn Jahren werden im Verhältnis zu ihrer
Arbeit entlohnt. Die Löhne werden Sonnabends ausgezahlt. Der Pflanzer ist
jedoch verpflichtet, seinen Kukis die nötige Beschäftigung zuzuweisen oder die
Löhne ohne Arbeitsleistung zu zahlen; auch darf er seinem Kuli nur solche
Arbeit zuleiten, die seinen physischen Kräften entspricht. Überschreitet er diese
Gesetzesvorschrift, so wird er mit einer Strafe von 5 Pfund Sterling oder
einen Monat Gefängnis bestraft. Die Werkzeugsgeräte sind dem Kuli kostenfrei
zu liefern.
Das Gesetz schützt aber wiederum den Pflanzer. Ein Kuli, der eine ihm
zugewiesene Arbeit schlecht, nachlässig oder gar nicht ausführt, kann von einem
„Magistrate" (Bezirksamtmann) bis zu L Schilling pro Tag bestraft werden.
Kann er diese Summe nicht zahlen, wird er für einen Monat ins Gefängnis ein-
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