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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr.

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Die Arbeiterfrage in Fidschi

der Gesamtgebühr von 16 Pfuno Sterling (Einführungskosten) vorhanden, dann
wird dieser Überschuß ebenfalls pro rata verteilt. Die Regierung erleichtert
dem Pflanzer ferner die Zahlung der Einführungskosten, indem sie gestattet, daß
ein Pflanzer, der weniger als dreißig Kukis jährlich zuerteilt erhält, die An-
meldungs- und Zuteilungsgebühr in Raten innerhalb vier Jahre abzahlen kann.
Ein Fünftel der fälligen Gebühr ist bei der Zuteilung zu zahlen, dann in den
nächsten vier Jahren je ein weiteres Fünftel der Summe. Die unbeglichene
Schuld an die Regierung ist derselben mit 5 Prozent pro Jahr zu verzinsen.
Man will natürlich damit dem kleineren Pflanzer die Anwerbung der Kukis
wesentlich erleichtern.

Die Negierung von Fidschi wirbt mithin, für Rechnung der Pflanzer, die
Kukis in Indien an. In Kalkutta und in Madras besitzt sie Auswandererdepots.
Von der Regierung angestellte Anwerber haben hier in Indien mit Vorsicht
kräftige, gesunde Männer mit und ohne Familie für Kontraktarbeit in Fidschi
zu verpflichten. Die Gehälter der Anwerbungsagenten bezahlt der Fiskus,
während die Kosten der Anwerbung, Behandlung usw., wie oben angegeben,
aus den: "Indian Jmmigrants Introduction Fund" bezahlt werden. Die Ge¬
hälter der Einwanderungsbeamten in Fidschi werden ebenfalls vom Fiskus
bezahlt. Der besagte Fonds hatte Ende 1907 einen Überschuß von 8545 Pfund
Sterling aufzuweisen, da früher die Nückpassage für die Inder nach Indien
ebenfalls von dem Pflanzer bei der Zuteilung eingezahlt werden mußte. Man
übertrug schon 1905 auf den allgemeinen Etat die für diesen Zweck angesammelten
Beiträge der Pflanzer, so daß bereits seit Jahren die Regierung die Kosten für
die Rückbeförderung der Inder, die zur Rückkehr berechtigt sind, trägt. Die
Ausgaben des Einwandermigsamtes in Fidschi betrugen:

1907 .... 7045 Pfund Sterling,
1908 .... 7782 " "
1910 .... 7106
1911 .... 7646 "

Die Kontraktzeit des Inders in Fidschi beträgt fünf Jahre; danach kann
er ans eigene Kosten nach Indien zurückkehren. Nach zehn Jahren Aufenthalts-
zeit in Fidschi ist er zur freien Rückfahrt mit seiner Familie nach Indien be¬
rechtigt, sofern er darum innerhalb zweier Jahre nach Beendigung des zehnjährigen
Aufenthaltes in Fidschi nachsucht. Wird ein Inder unverschuldet unfähig zur
weiteren Arbeit, so schafft ihn die Regierung stets während der Kontraktszeit
ohne Berechnung zurück.

Der Pflanzer hat nun für die ihm zugewiesenen Kukis entsprechende Wohn¬
räume zu beschaffen. Die Maße sind genau vorgeschrieben. Die Latrinen
müssen täglich auf Reinlichkeit inspiziert werden. Während der ersten sechs
Monate hat der Plantagenbesitzer den Indern vorgeschriebene Rationen für die
Verpflegung zu gewähren. Er darf dafür vom Lohne vier Pence täglich zurück¬
behalten. Die Rationen für die Kinder hat er während des ersten Jahres zu


Die Arbeiterfrage in Fidschi

der Gesamtgebühr von 16 Pfuno Sterling (Einführungskosten) vorhanden, dann
wird dieser Überschuß ebenfalls pro rata verteilt. Die Regierung erleichtert
dem Pflanzer ferner die Zahlung der Einführungskosten, indem sie gestattet, daß
ein Pflanzer, der weniger als dreißig Kukis jährlich zuerteilt erhält, die An-
meldungs- und Zuteilungsgebühr in Raten innerhalb vier Jahre abzahlen kann.
Ein Fünftel der fälligen Gebühr ist bei der Zuteilung zu zahlen, dann in den
nächsten vier Jahren je ein weiteres Fünftel der Summe. Die unbeglichene
Schuld an die Regierung ist derselben mit 5 Prozent pro Jahr zu verzinsen.
Man will natürlich damit dem kleineren Pflanzer die Anwerbung der Kukis
wesentlich erleichtern.

Die Negierung von Fidschi wirbt mithin, für Rechnung der Pflanzer, die
Kukis in Indien an. In Kalkutta und in Madras besitzt sie Auswandererdepots.
Von der Regierung angestellte Anwerber haben hier in Indien mit Vorsicht
kräftige, gesunde Männer mit und ohne Familie für Kontraktarbeit in Fidschi
zu verpflichten. Die Gehälter der Anwerbungsagenten bezahlt der Fiskus,
während die Kosten der Anwerbung, Behandlung usw., wie oben angegeben,
aus den: „Indian Jmmigrants Introduction Fund" bezahlt werden. Die Ge¬
hälter der Einwanderungsbeamten in Fidschi werden ebenfalls vom Fiskus
bezahlt. Der besagte Fonds hatte Ende 1907 einen Überschuß von 8545 Pfund
Sterling aufzuweisen, da früher die Nückpassage für die Inder nach Indien
ebenfalls von dem Pflanzer bei der Zuteilung eingezahlt werden mußte. Man
übertrug schon 1905 auf den allgemeinen Etat die für diesen Zweck angesammelten
Beiträge der Pflanzer, so daß bereits seit Jahren die Regierung die Kosten für
die Rückbeförderung der Inder, die zur Rückkehr berechtigt sind, trägt. Die
Ausgaben des Einwandermigsamtes in Fidschi betrugen:

1907 .... 7045 Pfund Sterling,
1908 .... 7782 „ „
1910 .... 7106
1911 .... 7646 „

Die Kontraktzeit des Inders in Fidschi beträgt fünf Jahre; danach kann
er ans eigene Kosten nach Indien zurückkehren. Nach zehn Jahren Aufenthalts-
zeit in Fidschi ist er zur freien Rückfahrt mit seiner Familie nach Indien be¬
rechtigt, sofern er darum innerhalb zweier Jahre nach Beendigung des zehnjährigen
Aufenthaltes in Fidschi nachsucht. Wird ein Inder unverschuldet unfähig zur
weiteren Arbeit, so schafft ihn die Regierung stets während der Kontraktszeit
ohne Berechnung zurück.

Der Pflanzer hat nun für die ihm zugewiesenen Kukis entsprechende Wohn¬
räume zu beschaffen. Die Maße sind genau vorgeschrieben. Die Latrinen
müssen täglich auf Reinlichkeit inspiziert werden. Während der ersten sechs
Monate hat der Plantagenbesitzer den Indern vorgeschriebene Rationen für die
Verpflegung zu gewähren. Er darf dafür vom Lohne vier Pence täglich zurück¬
behalten. Die Rationen für die Kinder hat er während des ersten Jahres zu


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[0465] Die Arbeiterfrage in Fidschi der Gesamtgebühr von 16 Pfuno Sterling (Einführungskosten) vorhanden, dann wird dieser Überschuß ebenfalls pro rata verteilt. Die Regierung erleichtert dem Pflanzer ferner die Zahlung der Einführungskosten, indem sie gestattet, daß ein Pflanzer, der weniger als dreißig Kukis jährlich zuerteilt erhält, die An- meldungs- und Zuteilungsgebühr in Raten innerhalb vier Jahre abzahlen kann. Ein Fünftel der fälligen Gebühr ist bei der Zuteilung zu zahlen, dann in den nächsten vier Jahren je ein weiteres Fünftel der Summe. Die unbeglichene Schuld an die Regierung ist derselben mit 5 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Man will natürlich damit dem kleineren Pflanzer die Anwerbung der Kukis wesentlich erleichtern. Die Negierung von Fidschi wirbt mithin, für Rechnung der Pflanzer, die Kukis in Indien an. In Kalkutta und in Madras besitzt sie Auswandererdepots. Von der Regierung angestellte Anwerber haben hier in Indien mit Vorsicht kräftige, gesunde Männer mit und ohne Familie für Kontraktarbeit in Fidschi zu verpflichten. Die Gehälter der Anwerbungsagenten bezahlt der Fiskus, während die Kosten der Anwerbung, Behandlung usw., wie oben angegeben, aus den: „Indian Jmmigrants Introduction Fund" bezahlt werden. Die Ge¬ hälter der Einwanderungsbeamten in Fidschi werden ebenfalls vom Fiskus bezahlt. Der besagte Fonds hatte Ende 1907 einen Überschuß von 8545 Pfund Sterling aufzuweisen, da früher die Nückpassage für die Inder nach Indien ebenfalls von dem Pflanzer bei der Zuteilung eingezahlt werden mußte. Man übertrug schon 1905 auf den allgemeinen Etat die für diesen Zweck angesammelten Beiträge der Pflanzer, so daß bereits seit Jahren die Regierung die Kosten für die Rückbeförderung der Inder, die zur Rückkehr berechtigt sind, trägt. Die Ausgaben des Einwandermigsamtes in Fidschi betrugen: 1907 .... 7045 Pfund Sterling, 1908 .... 7782 „ „ 1910 .... 7106 1911 .... 7646 „ Die Kontraktzeit des Inders in Fidschi beträgt fünf Jahre; danach kann er ans eigene Kosten nach Indien zurückkehren. Nach zehn Jahren Aufenthalts- zeit in Fidschi ist er zur freien Rückfahrt mit seiner Familie nach Indien be¬ rechtigt, sofern er darum innerhalb zweier Jahre nach Beendigung des zehnjährigen Aufenthaltes in Fidschi nachsucht. Wird ein Inder unverschuldet unfähig zur weiteren Arbeit, so schafft ihn die Regierung stets während der Kontraktszeit ohne Berechnung zurück. Der Pflanzer hat nun für die ihm zugewiesenen Kukis entsprechende Wohn¬ räume zu beschaffen. Die Maße sind genau vorgeschrieben. Die Latrinen müssen täglich auf Reinlichkeit inspiziert werden. Während der ersten sechs Monate hat der Plantagenbesitzer den Indern vorgeschriebene Rationen für die Verpflegung zu gewähren. Er darf dafür vom Lohne vier Pence täglich zurück¬ behalten. Die Rationen für die Kinder hat er während des ersten Jahres zu

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326811/465>, abgerufen am 02.07.2024.