Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Die Arbeiterfrage in Lidschi

gesperrt. Ist er mehr als drei Tage ohne Entschuldigung von der Plantage
abwesend, so wird er als Deserteur betrachtet. Jeder Polizist kann ihn ein¬
liefern. Solch ein Kuli wird mit Zuchthaus bis zu sechs Monaten bestraft.
Ein Inder darf jedoch, ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers, die Pflanzung ver¬
lassen, um sich bei einem Regierungsbeamten über seinen Prinzipal zu beschweren.
Das Verlassen der Plantage "in corpore" ist jedoch straffällig. Jede im Ge¬
fängnis verbrachte Strafe, sei sie wegen Abwesenheit von der Pflanzung oder
für sonstige Verbrechen verhängt, muß der indische Kuli über die fünf Jahre
Arbeitsverpflichtung hinaus nachdienen, so daß der Pflanzer keinen Schaden
erleidet.

Ein Distriktsregierungsarzt hat alle sechs Monate die Inder körperlich zu
untersuchen. Findet er, daß ein Kuli nicht stark genug ist, die übliche Tages¬
oder Akkordarbeit zu schassen, so setzt er ihn auf dreiviertel oder halbe Arbeits¬
leistung. Darüber wird Buch geführt. Die Entlohnung geschieht entsprechend.

Auf jeder Pflanzung, die nichr als fünf Kukis beschäftigt, muß ein Hospital
für dieselben errichtet werden. Es sind die Maße für ein solches Gebäude genau
vorgeschrieben. Im allgemeinen soll es jeweilig ein Zehntel der Arbeiter auf¬
nehmen können. Die Ausstattung des Krankenhauses, die Einrichtung der
Medizinschränke, die Latrinen und Drainagen sind genau festgelegt. In regel¬
mäßigen Zwischenräumen besichtigt ein Regierungsarzt oder ein von ihm beauf¬
tragter Beamter die Plantagenkrankenhäuser. Kräuterkisten müssen geführt werden.
Das Gesetz schützt auch hier den Pflanzer gegen unordentliches Betragen der
Kranken, wie es auch die Inder gegen pflichtvergessene Arbeitgeber in Schutz
nimmt. Nach meiner persönlichen Erfahrung bei dem Besuche einer Anzahl
Pflanzungskrankenhäuser in Fidschi sind diese einfach, zweckentsprechend, ohne
große Kosten errichtet worden. Die Inder schlafen auf Matten; irgendein
Freund, der dazu abkommandiert ist, spielt den Wärter; bei den Kranken
herrschte Zufriedenheit. Dem Arbeitgeber liegt es ja auch nahe, die wertvollen
Arbeitskräfte nicht brach liegen zu lassen. In komplizierten Krankheitsfällen wird
der Plantagenbesitzer den Kuli auf seine Kosten im öffentlichen Regierungs-
Hospital verpflegen lassen müssen. Die Behandlung durch die Negierungsärzte
in den Pflanzungshospitälern geschieht für alle Beteiligten kostenlos; die Kosten
werden aus einem allgemeinen Fonds gedeckt, in den die Pflanzer jährlich
einen Beitrag von 2 Schilling für jeden Arbeiter einzahlen. Nur bei ganz
entlegenen Distrikten fällt diese freie Behandlung durch die Regierungsdistrikts¬
ärzte fort.

Zur Kontrolle der Arbeiter muß jeder Arbeitgeber an solche Inder Pässe
ausstellen, die mit Erlaubnis die Plantage verlassen, sei es, daß sie für den
Rest der Woche nach Leistung ihrer fünfeinhalb Akkordarbeiten frei sind, oder
sonst Veranlassung haben, die Plantage für kurze Zeit zu verlassen. Über
dreißig Tage darf ein Inder niemals, auch nicht mit Erlaubnis, von einer
Plantage abwesend sein. Es ist weiter im Gesetz vorgesehen, daß ein Inder


Die Arbeiterfrage in Lidschi

gesperrt. Ist er mehr als drei Tage ohne Entschuldigung von der Plantage
abwesend, so wird er als Deserteur betrachtet. Jeder Polizist kann ihn ein¬
liefern. Solch ein Kuli wird mit Zuchthaus bis zu sechs Monaten bestraft.
Ein Inder darf jedoch, ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers, die Pflanzung ver¬
lassen, um sich bei einem Regierungsbeamten über seinen Prinzipal zu beschweren.
Das Verlassen der Plantage „in corpore" ist jedoch straffällig. Jede im Ge¬
fängnis verbrachte Strafe, sei sie wegen Abwesenheit von der Pflanzung oder
für sonstige Verbrechen verhängt, muß der indische Kuli über die fünf Jahre
Arbeitsverpflichtung hinaus nachdienen, so daß der Pflanzer keinen Schaden
erleidet.

Ein Distriktsregierungsarzt hat alle sechs Monate die Inder körperlich zu
untersuchen. Findet er, daß ein Kuli nicht stark genug ist, die übliche Tages¬
oder Akkordarbeit zu schassen, so setzt er ihn auf dreiviertel oder halbe Arbeits¬
leistung. Darüber wird Buch geführt. Die Entlohnung geschieht entsprechend.

Auf jeder Pflanzung, die nichr als fünf Kukis beschäftigt, muß ein Hospital
für dieselben errichtet werden. Es sind die Maße für ein solches Gebäude genau
vorgeschrieben. Im allgemeinen soll es jeweilig ein Zehntel der Arbeiter auf¬
nehmen können. Die Ausstattung des Krankenhauses, die Einrichtung der
Medizinschränke, die Latrinen und Drainagen sind genau festgelegt. In regel¬
mäßigen Zwischenräumen besichtigt ein Regierungsarzt oder ein von ihm beauf¬
tragter Beamter die Plantagenkrankenhäuser. Kräuterkisten müssen geführt werden.
Das Gesetz schützt auch hier den Pflanzer gegen unordentliches Betragen der
Kranken, wie es auch die Inder gegen pflichtvergessene Arbeitgeber in Schutz
nimmt. Nach meiner persönlichen Erfahrung bei dem Besuche einer Anzahl
Pflanzungskrankenhäuser in Fidschi sind diese einfach, zweckentsprechend, ohne
große Kosten errichtet worden. Die Inder schlafen auf Matten; irgendein
Freund, der dazu abkommandiert ist, spielt den Wärter; bei den Kranken
herrschte Zufriedenheit. Dem Arbeitgeber liegt es ja auch nahe, die wertvollen
Arbeitskräfte nicht brach liegen zu lassen. In komplizierten Krankheitsfällen wird
der Plantagenbesitzer den Kuli auf seine Kosten im öffentlichen Regierungs-
Hospital verpflegen lassen müssen. Die Behandlung durch die Negierungsärzte
in den Pflanzungshospitälern geschieht für alle Beteiligten kostenlos; die Kosten
werden aus einem allgemeinen Fonds gedeckt, in den die Pflanzer jährlich
einen Beitrag von 2 Schilling für jeden Arbeiter einzahlen. Nur bei ganz
entlegenen Distrikten fällt diese freie Behandlung durch die Regierungsdistrikts¬
ärzte fort.

Zur Kontrolle der Arbeiter muß jeder Arbeitgeber an solche Inder Pässe
ausstellen, die mit Erlaubnis die Plantage verlassen, sei es, daß sie für den
Rest der Woche nach Leistung ihrer fünfeinhalb Akkordarbeiten frei sind, oder
sonst Veranlassung haben, die Plantage für kurze Zeit zu verlassen. Über
dreißig Tage darf ein Inder niemals, auch nicht mit Erlaubnis, von einer
Plantage abwesend sein. Es ist weiter im Gesetz vorgesehen, daß ein Inder


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0467" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/327279"/>
          <fw type="header" place="top"> Die Arbeiterfrage in Lidschi</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1826" prev="#ID_1825"> gesperrt. Ist er mehr als drei Tage ohne Entschuldigung von der Plantage<lb/>
abwesend, so wird er als Deserteur betrachtet. Jeder Polizist kann ihn ein¬<lb/>
liefern. Solch ein Kuli wird mit Zuchthaus bis zu sechs Monaten bestraft.<lb/>
Ein Inder darf jedoch, ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers, die Pflanzung ver¬<lb/>
lassen, um sich bei einem Regierungsbeamten über seinen Prinzipal zu beschweren.<lb/>
Das Verlassen der Plantage &#x201E;in corpore" ist jedoch straffällig. Jede im Ge¬<lb/>
fängnis verbrachte Strafe, sei sie wegen Abwesenheit von der Pflanzung oder<lb/>
für sonstige Verbrechen verhängt, muß der indische Kuli über die fünf Jahre<lb/>
Arbeitsverpflichtung hinaus nachdienen, so daß der Pflanzer keinen Schaden<lb/>
erleidet.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1827"> Ein Distriktsregierungsarzt hat alle sechs Monate die Inder körperlich zu<lb/>
untersuchen. Findet er, daß ein Kuli nicht stark genug ist, die übliche Tages¬<lb/>
oder Akkordarbeit zu schassen, so setzt er ihn auf dreiviertel oder halbe Arbeits¬<lb/>
leistung.  Darüber wird Buch geführt.  Die Entlohnung geschieht entsprechend.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1828"> Auf jeder Pflanzung, die nichr als fünf Kukis beschäftigt, muß ein Hospital<lb/>
für dieselben errichtet werden. Es sind die Maße für ein solches Gebäude genau<lb/>
vorgeschrieben. Im allgemeinen soll es jeweilig ein Zehntel der Arbeiter auf¬<lb/>
nehmen können. Die Ausstattung des Krankenhauses, die Einrichtung der<lb/>
Medizinschränke, die Latrinen und Drainagen sind genau festgelegt. In regel¬<lb/>
mäßigen Zwischenräumen besichtigt ein Regierungsarzt oder ein von ihm beauf¬<lb/>
tragter Beamter die Plantagenkrankenhäuser. Kräuterkisten müssen geführt werden.<lb/>
Das Gesetz schützt auch hier den Pflanzer gegen unordentliches Betragen der<lb/>
Kranken, wie es auch die Inder gegen pflichtvergessene Arbeitgeber in Schutz<lb/>
nimmt. Nach meiner persönlichen Erfahrung bei dem Besuche einer Anzahl<lb/>
Pflanzungskrankenhäuser in Fidschi sind diese einfach, zweckentsprechend, ohne<lb/>
große Kosten errichtet worden. Die Inder schlafen auf Matten; irgendein<lb/>
Freund, der dazu abkommandiert ist, spielt den Wärter; bei den Kranken<lb/>
herrschte Zufriedenheit. Dem Arbeitgeber liegt es ja auch nahe, die wertvollen<lb/>
Arbeitskräfte nicht brach liegen zu lassen. In komplizierten Krankheitsfällen wird<lb/>
der Plantagenbesitzer den Kuli auf seine Kosten im öffentlichen Regierungs-<lb/>
Hospital verpflegen lassen müssen. Die Behandlung durch die Negierungsärzte<lb/>
in den Pflanzungshospitälern geschieht für alle Beteiligten kostenlos; die Kosten<lb/>
werden aus einem allgemeinen Fonds gedeckt, in den die Pflanzer jährlich<lb/>
einen Beitrag von 2 Schilling für jeden Arbeiter einzahlen. Nur bei ganz<lb/>
entlegenen Distrikten fällt diese freie Behandlung durch die Regierungsdistrikts¬<lb/>
ärzte fort.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1829" next="#ID_1830"> Zur Kontrolle der Arbeiter muß jeder Arbeitgeber an solche Inder Pässe<lb/>
ausstellen, die mit Erlaubnis die Plantage verlassen, sei es, daß sie für den<lb/>
Rest der Woche nach Leistung ihrer fünfeinhalb Akkordarbeiten frei sind, oder<lb/>
sonst Veranlassung haben, die Plantage für kurze Zeit zu verlassen. Über<lb/>
dreißig Tage darf ein Inder niemals, auch nicht mit Erlaubnis, von einer<lb/>
Plantage abwesend sein.  Es ist weiter im Gesetz vorgesehen, daß ein Inder</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0467] Die Arbeiterfrage in Lidschi gesperrt. Ist er mehr als drei Tage ohne Entschuldigung von der Plantage abwesend, so wird er als Deserteur betrachtet. Jeder Polizist kann ihn ein¬ liefern. Solch ein Kuli wird mit Zuchthaus bis zu sechs Monaten bestraft. Ein Inder darf jedoch, ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers, die Pflanzung ver¬ lassen, um sich bei einem Regierungsbeamten über seinen Prinzipal zu beschweren. Das Verlassen der Plantage „in corpore" ist jedoch straffällig. Jede im Ge¬ fängnis verbrachte Strafe, sei sie wegen Abwesenheit von der Pflanzung oder für sonstige Verbrechen verhängt, muß der indische Kuli über die fünf Jahre Arbeitsverpflichtung hinaus nachdienen, so daß der Pflanzer keinen Schaden erleidet. Ein Distriktsregierungsarzt hat alle sechs Monate die Inder körperlich zu untersuchen. Findet er, daß ein Kuli nicht stark genug ist, die übliche Tages¬ oder Akkordarbeit zu schassen, so setzt er ihn auf dreiviertel oder halbe Arbeits¬ leistung. Darüber wird Buch geführt. Die Entlohnung geschieht entsprechend. Auf jeder Pflanzung, die nichr als fünf Kukis beschäftigt, muß ein Hospital für dieselben errichtet werden. Es sind die Maße für ein solches Gebäude genau vorgeschrieben. Im allgemeinen soll es jeweilig ein Zehntel der Arbeiter auf¬ nehmen können. Die Ausstattung des Krankenhauses, die Einrichtung der Medizinschränke, die Latrinen und Drainagen sind genau festgelegt. In regel¬ mäßigen Zwischenräumen besichtigt ein Regierungsarzt oder ein von ihm beauf¬ tragter Beamter die Plantagenkrankenhäuser. Kräuterkisten müssen geführt werden. Das Gesetz schützt auch hier den Pflanzer gegen unordentliches Betragen der Kranken, wie es auch die Inder gegen pflichtvergessene Arbeitgeber in Schutz nimmt. Nach meiner persönlichen Erfahrung bei dem Besuche einer Anzahl Pflanzungskrankenhäuser in Fidschi sind diese einfach, zweckentsprechend, ohne große Kosten errichtet worden. Die Inder schlafen auf Matten; irgendein Freund, der dazu abkommandiert ist, spielt den Wärter; bei den Kranken herrschte Zufriedenheit. Dem Arbeitgeber liegt es ja auch nahe, die wertvollen Arbeitskräfte nicht brach liegen zu lassen. In komplizierten Krankheitsfällen wird der Plantagenbesitzer den Kuli auf seine Kosten im öffentlichen Regierungs- Hospital verpflegen lassen müssen. Die Behandlung durch die Negierungsärzte in den Pflanzungshospitälern geschieht für alle Beteiligten kostenlos; die Kosten werden aus einem allgemeinen Fonds gedeckt, in den die Pflanzer jährlich einen Beitrag von 2 Schilling für jeden Arbeiter einzahlen. Nur bei ganz entlegenen Distrikten fällt diese freie Behandlung durch die Regierungsdistrikts¬ ärzte fort. Zur Kontrolle der Arbeiter muß jeder Arbeitgeber an solche Inder Pässe ausstellen, die mit Erlaubnis die Plantage verlassen, sei es, daß sie für den Rest der Woche nach Leistung ihrer fünfeinhalb Akkordarbeiten frei sind, oder sonst Veranlassung haben, die Plantage für kurze Zeit zu verlassen. Über dreißig Tage darf ein Inder niemals, auch nicht mit Erlaubnis, von einer Plantage abwesend sein. Es ist weiter im Gesetz vorgesehen, daß ein Inder

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326811
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326811/467
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326811/467>, abgerufen am 04.07.2024.